Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300347/2/Kei/Km

Linz, 31.01.2001

VwSen-300347/2/Kei/Km Linz, am 31. Jänner 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des A K, S, A, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 8. März 2000, Zl. Pol96-790-1999-Bu, zu Recht:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 und § 51 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Schreiben des Alfred Kraus vom 22. Mai 1999, das der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn übermittelt wurde, wurde durch Alfred Kraus zum Ausdruck gebracht, dass er sich wegen einem näher beschriebenen Vorfall vom 22. Mai 1999 in seiner Ehre sehr gekränkt gefühlt hätte und es wurde Dr. R S, Am A 9, A "wegen Verdachtes § 1 Abs.a/c Landesgesetzblatt 1975/Ehrenkränkung" angezeigt.

1.2. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 8. März 2000, Zl. Pol96-790-1999-Bu, wurde von der Fortführung des gegen Dr. R S gemäß § 56 VStG 1991 wegen einer Übertretung des § 1 lit.c des Gesetzes über die Verfolgung von Ehrenkränkungen, LGBl. für Oberösterreich Nr. 76/1975, eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahrens abgesehen und die Einstellung verfügt.

Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das Gesetz vom 22. Oktober 1975 über die Verfolgung von Ehrenkränkungen, LGBl. Nr. 76/1975, durch das Oö. Rechtsbereinigungsgesetz 1999, LGBl.Nr. 17/2000, aufgehoben worden war, dass das zur Zeit der Fällung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn geltende Recht für Dr. R S günstiger gewesen sei als das zur Zeit der dem Dr. R S vorgeworfenen Tat geltende Recht und dass das gegen Dr. R S eingeleitete Verfahren einzustellen gewesen sei.

1.3. Mit Schreiben vom 30. März 2000 hat Alfred Kraus eine Berufung gegen den in Punkt 1.2. angeführten Bescheid eingebracht.

1.4. Mit Berufungsvorentscheidung der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 5. April 2000, Zl. Pol96-790-1999-Bu, wurde die in Punkt 1.3. angeführte Berufung als verspätet zurückgewiesen.

1.5. Mit Schreiben des A K, das am 18. Juli 2000 bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn eingelangt ist, hat A K fristgerecht einen Vorlageantrag gestellt.

In diesem Vorlageantrag brachte A K vor (auszugsweise wörtliche Wiedergabe):

"Ich erhebe Einspruch gegen die Verfahrenseinstellung wegen:

Begründung: Von 14.3.-bis 22.3.2000 war ich verreist. Beweis: 3 Bahnkarten von der deutschen Bundesbahn.

Ich konnte erst am 23.3. od 24.3.2000 den eingeschriebenen Brief von der Bezirkshauptmannschaft Braunau vom Postamt A abholen".

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 20. Juli 2000, Zl. Pol96-790-1999-Bu, Einsicht genommen.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

3.1. Durch den in Punkt 1.5. angeführten Vorlageantrag ist die in Punkt 1.4. angeführte Berufungsvorentscheidung außer Kraft getreten (siehe § 64a Abs.3 AVG iVm § 24 VStG).

3.2. Zur Frage der Rechtzeitigkeit der Berufung:

Für den Oö. Verwaltungssenat hat sich ergeben (arg. "wenn sich ergibt", § 17 Abs.3 Zustellgesetz), dass A K wegen Abwesenheit von der Abgabestelle S 4, A, erst am 23. März 2000 vom Zustellvorgang im Hinblick auf den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 8. März 2000, Zl. Pol96-790-1999-Bu, hat Kenntnis erlangen können. (Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist zu entnehmen, dass A K am 23. März 2000 den angeführten Bescheid in Empfang genommen hat.)

In diesem Zusammenhang wird auf die Bestimmung des § 17 Abs.3 Zustellgesetz und auf die Ausführungen zu den Bestimmungen des § 16 Abs.5 Zustellgesetz und des § 17 Abs.3 Zustellgesetz aus Hauer/Leukauf, "Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens", 5. Auflage, Linde Verlag, 1996, S. 1244, zu RN 4 und S. 1252, RN 8, hingewiesen. Demnach liegt eine Abwesenheit von der Abgabestelle vor z.B. im Falle einer Reise oder eines Urlaubs.

Die Berufung des A K gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 8. März 2000, Zl. Pol96-790-1999-Bu, die am 31. März 2000 bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn eingelangt ist, wurde fristgerecht erhoben.

3.3. Durch das Oö. Rechtsbereinigungsgesetz 1999, LGBl. Nr. 17/2000, das mit Ablauf des 18. Februar 2000 in Kraft getreten ist, wurde u.a. das Gesetz vom 22. Oktober 1975 über die Verfolgung von Ehrenkränkungen LGBl. 76/1975, mit Ablauf des 18. Februar 2000 aufgehoben. § 1 Abs.2 VStG lautet: Die Strafe richtet sich nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Fällung des Bescheides in erster Instanz geltende Recht für den Täter günstiger wäre.

Die durch das Oö. Rechtsbereinigungsgesetz 1999, LGBl. Nr. 17/2000, geschaffene Rechtslage, die zur Zeit der Fällung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 8. März 2000, Zl. Pol96-790-1999-Bu, galt war für Dr. Reinhold Schmid weil eine Strafbarkeit des ihm vorgeworfenen Verhaltens nicht gegeben war günstiger als die zur Zeit der dem Dr. R S vorgeworfene Tat (= 22. Mai 1999) geltende Rechtslage - zu dieser Zeit war das Gesetz vom 22. Oktober 1975 über die Verfolgung von Ehrenkränkungen noch in Geltung.

Durch den Oö. Verwaltungssenat war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. Keinberger

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