Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-300351/2/Ki/Ri

Linz, 08.08.2000

VwSen-300351/2/Ki/Ri Linz, am 8. August 2000 DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des K, vom 13. Juli 2000, gegen den "Ladungsbescheid" der Bundespolizeidirektion Linz vom 11. Juli 2000, GZ. S-10.448/00-2, wegen einer Übertretung des Oö. Polizeistrafgesetzes zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19 AVG und 24 VStG

Entscheidungsgründe:

I.1. Zufolge einer Anzeige vom 23. März 2000 hat die Bundespolizeidirektion Linz zunächst gegen den Berufungswerber eine Strafverfügung (S-10.448/00-2 vom 28. März 2000) erlassen. Es wurde ihm eine Übertretung des Oö. Polizeistrafgesetzes vorgeworfen.

Gegen diese Strafverfügung hat der Rechtsmittelwerber Einspruch erhoben und die Bundespolizeidirektion Linz stellte dem Berufungswerber daraufhin mit Schreiben vom 17. Mai 2000 eine Ladung zu, welcher der Rechtsmittelwerber jedoch nicht Folge leisten konnte. In der Folge hat die Bundespolizeidirektion Linz dann, nachdem ein "Ladungsbescheid" vom 7. Juni 2000 vom Berufungswerber nicht behoben werden konnte, den nunmehr angefochtenen "Ladungsbescheid" vom 11. Juli 2000 erlassen. In dieser Verfügung wurde der Berufungswerber ersucht, persönlich ins Amt zu kommen oder an seiner Stelle einen Bevollmächtigten zu entsenden. Der Berufungswerber wurde darauf hingewiesen, dass im Falle des Nichterscheinens er damit rechnen müsse, dass das Strafverfahren ohne seine Anhörung durchgeführt wird, sonstige Zwangsmaßnahmen wurden nicht angedroht.

I.2. Gegen die vorzitierte Verfügung der Bundespolizeidirektion Linz vom 11. Juli 2000 erhob der Rechtsmittelwerber mit Schreiben vom 13. Juli 2000 Berufung, inhaltlich stellt er den erhobenen Tatvorwurf in Abrede.

I.3. Die Bundespolizeidirektion Linz hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt. Dieser hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und in der Folge durch das zuständige Einzelmitglied wie folgt erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 AVG ist die Behörde berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen.

Wer nicht durch Krankheit, Gebrechlichkeit oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, hat die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt wurde.

Dazu wird zunächst festgestellt, dass sich der Unabhängige Verwaltungssenat grundsätzlich für eine Berufungsentscheidung im Zusammenhang mit einer Berufung gegen einen Ladungsbescheid in einer Verwaltungsstrafangelegenheit als zuständig erachtet. Dies ergibt sich aus der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, wonach verfahrensrechtliche Bescheide in Verwaltungsstrafsachen im Hinblick auf Art. 129a Abs.1 Z1 B-VG ausnahmslos bei den UVS in den Ländern anfechtbar sind. Ein einfachgesetzlicher Ausschluss der Zulässigkeit ordentlicher Rechtsmittel kann sich verfassungskonform nur auf den normalen administrativen Instanzenzug beziehen, nicht auf die Anrufung der UVS (siehe VfGH 6.10.1997, G 1393/95 ua, zitiert in Walter-Thienel "Verwaltungsverfahren, Manz'sche Sonderausgabe 13. Auflage, Seite 62, Fußnote 7 zu § 19 AVG).

Dennoch liegt laut hiesiger Auffassung im konkreten Falle keine zulässige Berufung vor.

Die Behörde hat für Ladungen iSd § 19 AVG zwei verschiedene Formen zur Verfügung, nämlich die sogenannte einfache Ladung einerseits oder die Form eines Ladungsbescheides andererseits. Eine Unterscheidung zwischen diesen beiden Formen einer Ladung wird im Gesetz nicht zum Ausdruck gebracht, aus der obzitierten Bestimmung geht jedoch hervor, dass ein Ladungsbescheid für den Fall der unentschuldigten Nichtbefolgung des Ladungsbefehles Zwangsstrafen bestimmter Art und Höhe oder die Vorführung anzudrohen hat. Ein Fehlen dieser Merkmale nimmt einem Ladungsbescheid den Charakter als solchen und schließt die Zulässigkeit der Anwendung von Zwangsmitteln aus. In diesem Sinne hat auch der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass einer bloßen Ladung ohne gleichzeitiger Androhung von Zwangsmaßnahmen wie der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung kein Bescheidcharakter zukommt. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Verwaltungsakt mit "Bescheid" überschrieben wurde und einen "Hinweis" auf die Zulässigkeit einer Beschwerdeführung enthielt (VfGH 10.3.1984, Slg. 9984).

In Beachtung dieser höchstgerichtlichen Judikatur kommt die erkennende Berufungsbehörde zum Ergebnis, dass im vorliegenden Falle trotz entsprechender Bezeichnung kein Ladungsbescheid vorliegt und sohin auch keine abgesonderte Berufung möglich ist. Aus diesem Grunde war die Berufung als unzulässig zurückzuweisen.

Bemerkt wird zum Vorbringen des Berufungswerbers, dass der Unabhängige Verwaltungssenat zunächst lediglich über die formellen Belange zu entscheiden hatte, die inhaltliche Argumentation des Berufungswerbers im Zusammenhang mit dem vorgeworfenen verwaltungsstrafrechtlichen Verhalten hat die Erstbehörde (Bundespolizeidirektion Linz) im durchzuführenden Verwaltungsstrafverfahren zu prüfen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht  181,68 €) zu entrichten.

Mag. K i s c h

Beschlagwortung:

Trotz Bezeichnung "Ladungsbescheid" kein Bescheid, wenn weder Zwangsstrafe noch Vorführung angedroht wurde UVS zuständig, für Berufung gegen Ladungsbescheide, wenn Zuständigkeit des UVS die Bindung in der Sache.

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum