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VwSen-300357/2/Ki/Ka VwSen300358/2/Ki/Ka

Linz, 31.10.2000

VwSen-300357/2/Ki/Ka VwSen-300358/2/Ki/Ka Linz, am 31. Oktober 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufungen des O G, vom 7. Oktober 2000 gegen die Straferkenntnisse der BPD. Linz vom 22. September 2000, III/S - 14.178/00-2, und vom 25. September 2000, III/S - 14.661/00-2, wegen einer Übertretung des oö. Polizeistrafgesetzes zu Recht erkannt:

I. Die Berufungen werden hinsichtlich der Schuld als unbegründet abgewiesen, die angefochtenen Straferkenntnisse werden jedoch zusammengefasst und es hat der Schuldspruch wie folgt zu lauten:

"Sie haben am 15.04.2000 in der Zeit von 00.05 Uhr bis 00.25 Uhr sowie am 27.04.2000 um 22.30 Uhr in Linz, H, im Lokal ´F` als Betreiber des angeführten Lokales in einem Gebäude, in dem das Gastgewerbe ausgeübt wird, Räumlichkeiten für die Anbahnung und Ausübung der Prostitution zur Verfügung gestellt, da eine Animierdame ein Anbahnungsgespräch mit einem männlichen Lokalgast geführt hat, indem sie diesem das Aufsuchen eines Zimmers zur Durchführung eines entgeltlichen Geschlechtsverkehrs angeboten hat (15.04.), bzw, da in einem Zimmer im 1. Stock ein männlicher Gast mit einer Animierdame bei Vornahme geschlechtlicher Handlungen nackt in einem Bett liegend angetroffen wurde, wobei die Animierdame dem Gast zuvor das Aufsuchen des Zimmers zu diesem Zweck angeboten hat (27.04.)."

Hinsichtlich der Strafhöhe wird den Berufungen insoferne Folge gegeben, als eine Gesamtgeldstrafe mit 4.000,00 Schilling (entspricht  290,69 Euro) bzw eine Gesamtersatzfreiheitsstrafe mit 5 Tagen festgesetzt werden.

II. Der Verfahrenskostenbeitrag für das Verfahren vor der Bundespolizeidirektion Linz beträgt 400,00 Schilling (entspricht 29,07 Euro), ds 10 % der verhängten Geldstrafe. Für das Berufungsverfahren ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG

Zu II: § 64 und 65 VStG

Entscheidungsgründe:

I.1. Die BPD. Linz hat mit Straferkenntnis vom 22. September 2000, III/S-14.178/00-2, den Berufungswerber (Bw) für schuldig befunden, er habe, wie am 15.04.2000 in der Zeit von 00.05 Uhr bis 00.25 Uhr in Linz, H von einem Beamten des Kriminaldienstes festgestellt wurde, als Betreiber des angeführten Lokales in einem Gebäude, in dem ein Gastgewerbe ausgeübt wird, Räumlichkeiten für die Anbahnung und Ausübung der Prostitution zur Verfügung gestellt, da eine Animierdame ein Anbahnungsgespräch mit einem männlichen Lokalgast geführt habe, indem sie diesem das Aufsuchen eines Zimmers zur Durchführung eines entgeltlichen Geschlechtsverkehrs angeboten habe. Mit einem weiteren Straferkenntnis vom 25. September 2000, III/S-14.661/00-2, wurde der Bw für schuldig befunden, er habe, wie am 27.04.2000 um 22.30 Uhr in Linz, H, im Lokal "F" von einem Beamten des Kriminaldienstes festgestellt wurde, als Betreiber des angeführten Lokales in einem Gebäude, in dem ein Gastgewerbe ausgeübt wird, Räumlichkeiten für die Anbahnung und Ausübung der Prostitution zur Verfügung gestellt, da in einem Zimmer im 1. Stock ein männlicher Gast mit einer Animierdame bei Vornahme geschlechtlicher Handlungen nackt in einem Bett liegend angetroffen wurden, wobei die Animierdame zuvor dem Gast das Aufsuchen eines Zimmers zu diesem Zweck angeboten habe.

Gemäß § 10 Abs. 1 lit. b oö. Polizeistrafgesetz wurden über ihn Geldstrafen in Höhe von 2.000,-- S (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) bzw 3.000,-- S (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von insgesamt 500,-- S (jeweils 10 % der verhängten Geldstrafen) verpflichtet.

Beide Straferkenntnisse wurden am 27. September 2000 zugestellt.

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen diese Straferkenntnisse jeweils per Telefax am 7. Oktober 2000 Berufung. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Bw der ihm zur Last gelegten Tatbestände nicht schuldig fühle und um Einstellung des Verfahrens ersucht werde.

I.3. Die BPD. Linz hat die Berufungen samt Verfahrensakte dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder primäre Freiheitsstrafen noch 10.000 S übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Verfahrensakte.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil in den angefochtenen Bescheiden keine 3.000 S übersteigenden Geldstrafen verhängt wurden und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

I.5. Aus der Aktenlage ergibt sich der folgende wesentliche Sachverhalt:

I.5.1. Von einem Beamten der kriminalpolizeilichen Abteilung der BPD. Linz wurde am 15. April 2000 zur Anzeige gebracht, dass an diesem Tag in der Zeit zwischen 00.05 Uhr und 00.25 Uhr eine namentlich bezeichnete weibliche Person, Linz, H unangemeldet aufhältig, in Linz, Lokal "F", o.a. Adresse etabl., sich zur Prostitution angeboten habe, indem sie dem Meldungsleger anbot mit ihm auf ihr Zimmer zu gehen. Da der Beschuldigte der Besitzer bzw der Vermieter der dort befindlichen Wohnungen sei, stehe er im Verdacht Räumlichkeiten zur Anbahnung bzw Ausübung in einem Gebäude in dem ein Gastgewerbe ausgeübt wird, bereitzustellen. Als Rechtfertigung habe der Beschuldigte sinngemäß angegeben, er habe ein normales Lokal und er werde in absehbarer Zeit zusperren. Im angeführten Lokal sei keine Bewilligung zur An- bzw Ausübung der Prostitution vorgelegen.

Lt. einem Bericht der BPD Linz (Abteilung IV) vom 22. April 2000 sei die bezeichnete Person in Linz, H unangemeldet aufhältig gewesen. Der Genannten habe nachgewiesen werden können, dass sie Anbahnung zur Prostitution an einem öffentlichen Ort ausübte und nicht im Besitz eines hiefür gültigen Aufenthaltstitels gewesen sei. Die "F" sei gewerberechtlich eine Nachtbar mit Animierbetrieb und es bestehe keinerlei Ausnahmegenehmigung zum Betrieb eines Bordells. Neben der Tischunterhaltung bestehe in der Bar auch die Möglichkeit zu einem Separeeaufenthalt bei dem eine gewisse Intimität gewahrt sei. Dieser Aufenthalt beinhalte ein Animationsgetränk und soweit vom Gast gewünscht auch sexuelle Handlungen. Prostitutionsausübung sei offiziell nicht gestattet. Eine prozentuelle Beteiligung am Umsatz von Animationsgetränken sei üblich. Die oberhalb des Lokales befindlichen Räumlichkeiten würden den Animierdamen, soweit kein Wohnsitz in Österreich vorhanden, zum Aufenthalt zur Verfügung gestellt werden.

I.5.2. Lt. einer weiteren Anzeige der kriminalpolizeilichen Abteilung der BPD. Linz vom 28. April 2000 wurde am 27. April 2000 um 22.30 Uhr vom Meldungsleger im Beisein eines weiteren Beamten und des Kellners während einer fremdenpolizeilichen Kontrolle in Linz, H eine namentlich bezeichnete weibliche Person in einem Zimmer im 1. Stock des angeführten Hauses mit einem namentlich bezeichneten männlichen Gast nackt im Bett liegend angetroffen. Beide seien gerade dabei gewesen, miteinander geschlechtliche Handlungen zu unternehmen. Die weibliche Person habe sich (u.a.) gerechtfertigt, sie sei mit dem Gast auf dem Zimmer gewesen, jedoch hätten sie keinen Geschlechtsverkehr miteinander ausgeübt. Sie seien zwar beide nackt gewesen, hätten sich aber nur gestreichelt und geküsst.

I.5.3. Die BPD. Linz hat zunächst gegen den Beschuldigten Strafverfügungen (S-14.178/00-2 vom 2. Mai 2000 bzw S-14.661/00-2 vom 9. Mai 2000) erlassen, welche von diesem beeinsprucht wurden. Im Wesentlichen rechtfertigte er sich damit, dass die bei ihm als Animierdamen beschäftigten Frauen die strenge Anweisung von ihm bekommen hätten, dass sie auch im Separee keinerlei geschlechtliche Handlungen mit Kunden vornehmen dürfen. Es sei ihm jedoch nicht möglich, ständig dort nachzusehen, ob sein Verbot auch immer eingehalten werde. Bei seinen fallweise durchgeführten Nachschauen habe nie festgestellt werden können, dass die Mädchen mit den Kunden geschlechtliche Handlungen vornehmen.

I.5.4. In Verfahrenakten finden sich weiters Kopien einer Erklärung vom 18. April 2000 der unter Pkt. I.5.2. bezeichneten Dame, wonach sie "verstanden habe, sie würde in F nur trinken und unterhalten mit den Gästen und keine sexuellen Kontakte haben im Separee".

Lt. einer Niederschrift, welche am 15. April 2000 vor der BPD. Linz mit der unter Pkt. I.5.1. bezeichneten Dame aufgenommen wurde, führte diese u.a. aus, sie habe versucht, in Österreich als Animierdame eine Beschäftigung zu finden und sei schließlich zur F in Linz gekommen. Sie habe dort mit dem Chef verhandelt, dies sei im Jänner 2000 gewesen. Es sei vereinbart worden, dass sie die Gäste zum Trinken animieren sollte. Bei den Getränken sei sie dann am Gewinn beteiligt. Von Prostitution sei nie die Rede gewesen und sie habe die Prostitution dort auch nie ausgeübt. Sie glaube jedoch, dass die anderen Mädchen in dem Lokal die Prostitution ausüben. Seit Jänner sei sie an mehreren Wochenenden in dem Lokal gewesen und habe dort die Gäste zum Trinken animiert, sie habe pro Wochenende ATS 500,- bis ATS 2.000,- verdient.

Lt. einer weiteren Niederschrift, aufgenommen am 28. April 2000 vor der BPD. Linz mit der unter Pkt. I.5.2. bezeichneten Dame, gab diese zu Protokoll, dass sie sich im Lokal in ihrer Eigenschaft als Animierdame in entsprechender "Arbeitskleidung" zu dem Gast gesetzt und ihn zum Trinken animiert habe. Er habe sie auf ein Getränk eingeladen und dann begrapscht. Sie habe ihm erklärt, wenn er mehr wolle, müssten sie aufs Zimmer gehen. Sie habe dem Gast in Aussicht gestellt, dass sie sich am Zimmer ausziehen werde und er sie streicheln und die Brüste küssen dürfe. Schließlich seien sie auf das Zimmer gegangen, wo sie nackt angetroffen wurden. Sie sei nicht bereit gewesen, mit dem Gast den Geschlechtsverkehr auszuüben. Sie habe am Zimmer zwar auch Kondome mitgehabt, dies jedoch deshalb, weil es vorkommen könne, dass der Gast sich selbst befriedige. Der Gast müsse dafür, dass sie mit ihm aufs Zimmer gehe, dem Kellner für eine Stunde ATS 2.600,- bezahlen. Dafür bekomme sie ATS 1.000,-. Auf Grund der geschilderten Situation und der allgemeinen Lebenserfahrung müsse zweifelsfrei davon ausgegangen werden, dass sie im Lokal Flamingo Bar die Prostitution ausgeübt habe.

I.5.5. Im erstbehördlichen Ermittlungsverfahren wurden der Meldungsleger (Pkt. I.5.1.) sowie der in Pkt. I.5.2.) erwähnte Gast als Zeugen einvernommen.

Der Meldungsleger führte bei seiner Befragung aus, er habe sich zum angeführten Zeitpunkt in dem Lokal "F" befunden und sich an die Bar gesetzt. Soweit er sich erinnern könne, hätten sich außer ihm noch zwei Gäste im Lokal befunden. Darüber hinaus seien noch ca. zehn Damen, die sich offensichtlich zu Animierzwecken dort aufhielten, in dem Lokal anwesend gewesen. Eine dieser Damen sei an die Bar zu ihm gekommen und habe ihn gefragt, ob er ihr ein Getränk zahlen könnte. Er habe sie daraufhin zu zwei Getränken insgesamt eingeladen und sie hätten sich unterhalten. Dabei habe sie ihm mitgeteilt, dass sie mehrmals pro Woche von Tschechien nach Linz in das angeführte Lokal komme und dass sie im Lokalgebäude ein Zimmer habe. Weiters habe sie ihm auch erzählt, dass sie zu Hause in Tschechien ein Kind habe. In weiterer Folge habe sie ihn gefragt, ob er mit ihr auf ein Zimmer gehen möchte, zum Zwecke der Ausübung eines GV. Sie habe ihm auch gesagt, dass es sich dabei um das von ihr zum Schlafen benützte Zimmer handle und dass er dafür S 1.800,-- bezahlen müsste. Außerdem wäre um den genannten Preis auch eine Flasche Sekt inkludiert gewesen. In weiterer Folge habe er das Angebot abgelehnt.

Der Gast gab bei seiner Einvernahme an, er sei damals um ca. 22.00 Uhr in das Lokal gekommen und habe sich an der Bar ein Getränk gekauft. In weiterer Folge sei eine Dame auf ihn zugekommen und habe ihn ersucht, sie auf ein Getränk einzuladen. Daraufhin habe er sie auf ein Getränk eingeladen und sie hätten sich anschließend unterhalten. Im Zuge des Gespräches habe ihn die Dame gefragt, ob er mit ihr alleine auf einem Zimmer ein Getränk trinken bzw er sich dort mit ihr unterhalten wolle. Dabei sei jedoch weder von ihr noch von ihm über die Vornahme von geschlechtlichen Handlungen gesprochen worden. Er habe eingewilligt und sie hätten einen Preis, der sich nur auf das Getränk und den Umstand, dass er mit ihr alleine auf einem Zimmer sein könne, bezogen habe, vereinbart. Dort habe ihm die Dame gesagt, dass es auch möglich sei, dass sie sich ausziehen und sich im Bett streicheln könnten. Dies sei von ihm auch durchgeführt worden. Es sei jedoch zu keinerlei geschlechtlichen Handlungen bzw zu keinem GV gekommen. Er habe damals einen anstrengenden Arbeitstag hinter sich gehabt und einen GV nicht mehr ausüben wollen. Vermutlich wäre er dazu gar nicht mehr in der Lage gewesen.

I.5.6. In der Folge wurden die nun angefochtenen Straferkenntnisse erlassen. Im Wesentlichen wurde in der Begründung die Beweiswürdigung dargelegt und ausgeführt, dass in der Sache selbst für die erkennende Behörde keinerlei Anlass bestand, am festgestellten Sachverhalt zu zweifeln. Bezüglich Strafbemessung wurde dargelegt, dass die verhängte Geldstrafe, die sich im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens befinde, dem Unrechts- und dem Schuldgehalt der Tat entspreche und der Behörde notwendig erscheine, den Bw in Hinkunft von der Begehung derartiger Übertretungen abzuhalten. Mildernd habe die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit berücksichtigt werden können. Weiters sei bei der Strafbemessung berücksichtigt worden, dass der Bw kein hiefür relevantes Vermögen besitze, für eine Tochter sorgepflichtig sei und ein Einkommen von ca. S 20.000,-- netto monatlich beziehe.

I.5.7. In seinen Berufungen erklärt der Rechtsmittelwerber, er befinde sich für nicht schuldig.

Zum Vorfall vom 15. April 2000 führt er im Einzelnen aus, dass die Annahme der Behörde, er habe der bezeichneten Dame eine Unterkunft in seinem Haus zur Verfügung gestellt, jeder Grundlage entbehre und aufs Schärfste zurückgewiesen werde. Sie habe sich den Betrieb in der F ansehen und schließlich entscheiden wollen, ob sie bei ihm arbeite oder nicht. Er verweist darauf, dass sie bei der fremdenpolizeilichen Abteilung in Linz niederschriftlich angegeben habe, von Prostitution sei (bei der Einstellung) nicht die Rede gewesen und sie habe die Prostitution dort auch nie ausgeübt. Sie sei bis zu ihrer Festnahme nur wenige Stunden in der Flamingo-Bar als Animierdame tätig gewesen. In dieser kurzen Zeit seien ihr die Gepflogenheiten des Hauses bzw des Betriebes zur Kenntnis gebracht worden. Auf der einen Seite durch seinen Kellner auf der anderen Seite durch die anderen in diesem Lokal beschäftigten Animierdamen. Selbstverständlich würden die Mädchen die Gäste fragen, ob sie sich mit ihnen in das Separee zurückziehen möchten. Zum größten Teil würden die Mädchen aber von den Gästen gefragt werden, die auf diese Art und Weise ihre Intimsphäre gewahrt haben wollen. Die Separees seien ihm seitens des Magistrates bewilligt worden. Es sei tatsächlich so, dass der Aufenthalt im Separee für eine dreiviertel Stunde S 1.800,-- koste. Dieser Betrag setze sich aus den Kosten für eine Flasche Sekt, S 1.200,--, sowie den Restbetrag v. S 600,-- für das Animiermädchen zusammen. Die Animierdamen, die alle prozentuell an den Getränken, die von den Gästen konsumiert werden, beteiligt wären, würden als Entschädigung, dass sie sich ausschließlich um diesen "einen Gast" kümmern müssen, den angeführten Bargeldbetrag von S 600,-- bekommen. Denn bei gut gehendem Barbetrieb sei der Aufenthalt im Separee mit einem Gast fast ein Verlustgeschäft für das Mädchen. Dass in den Separees Zärtlichkeiten, wie Küsse oder Streicheleinheiten ausgetauscht würden, sei durchaus möglich. Dies gehe aber nur so weit, soweit es das Animiermädchen zulasse. Keinesfalls komme es zum Geschlechtsverkehr bzw zu anderen geschlechtlichen Handlungen. Er besitze dieses Lokal seit mehr als fünfzehn Jahren und habe in der Vergangenheit unzählige Kontrollen seitens der Kriminalpolizei Linz gehabt. Nie sei er dadurch aufgefallen, dass in seinem Lokal die Prostitution mit seinem Wissen ausgeübt worden sei. Er sei stets darauf bedacht gewesen, die Gesetze bzw die ihm vorgeschriebenen Auflagen einzuhalten. Offensichtlich sei die betreffende Dame nicht unbedingt der deutschen Sprache mächtig gewesen, also wäre es durchaus möglich, dass sich der Kriminalbeamte bei seinem verdeckten Einsatz verhört haben könnte bzw die von der Dame gemeinten Worte falsch ausgelegt habe.

Bezüglich des Vorfalles vom 27. April 2000 bemängelt der Beschuldigte, dass mit keinem Wort erwähnt werde, wie die geschlechtlichen Handlungen ausgesehen hätten. Es sei von den einschreitenden Beamten in ihrer Anzeige lediglich angeführt worden, dass beide gerade dabei gewesen wären, miteinander geschlechtliche Handlungen zu unternehmen. Es sei nicht festgehalten worden, ob Kondome oder sonstige Verhütungsmittel im Zimmer vorgefunden werden konnten, die diese Annahme, dass es hier zu einer sexuellen Befriedigung einer anderen Person hätte kommen sollen, erhärtet hätte. Der Zeuge habe bei seiner Befragung angegeben, er habe die Genannte nur streicheln und küssen wollen. Hierbei könne aber nicht davon ausgegangen werden, dass dies der sexuellen, sondern eher der psychischen Befriedigung einer Person diene. Die Betreffende habe offensichtlich gewusst, dass er nicht einmal im Punkt des "Nacktseins" Toleranz zeigen würde. Dies beweise schon der Umstand, dass sie sich mit dem Gast in ihre Wohnung und nicht wie vorgesehen in eines der Separees begeben habe.

In beiden Berufungen wird überdies die zeugenschaftliche Einvernahme der Beteiligten beantragt.

I.6. In freier Beweiswürdigung gelangt die erkennende Berufungsbehörde zur Auffassung, dass die zur Last gelegten Sachverhalte tatsächlich verwirklicht wurden. Was den Vorfall vom 15. April 2000 anbelangt, so hat der Meldungsleger bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme vor der Erstbehörde den bereits in der Anzeige geschilderten Vorfall bestätigt. Die diesbezügliche Aussage ist schlüssig und steht insbesondere nicht im Widerspruch zu den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen. Wenn in diesem Zusammenhang der Beschuldigte argumentiert, die betreffende Dame könnte nicht unbedingt der deutschen Sprache mächtig sein und der Kriminalbeamte könnte sich verhört bzw die gemeinten Worte falsch ausgelegt haben, so ist dem entgegenzuhalten, dass von einem Kriminalbeamten wohl erwartet werden kann, dass er derartige Umstände entsprechend berücksichtigt. Auch ist zu berücksichtigen, dass der Zeuge unter Wahrheitspflicht gestanden ist. Dass die betreffende Dame bei ihrer fremdenpolizeilichen Befragung ausführte, von Prostitution sei nie die Rede gewesen und sie habe die Prostitution dort nie ausgeübt, ist wohl damit zu erklären, dass sie sich mit dieser Aussage fremdenpolizeilichen Maßnahmen entziehen wollte. Die beantragte neuerliche niederschriftliche Einvernahme dieser Dame zu den angeführten Beweisthemen wird aus objektiver Sicht für entbehrlich erachtet, zumal weder die Frage ihres Wohnsitzes, noch die Kostenaufteilung bzw. ihre Aussage betreffend der anderen Mädchen letztlich von Relevanz für das ggstl. Verfahren sind. Tatsache ist, und das bleibt unbestritten, dass sie sich zum Vorfallszeitpunkt in der F aufgehalten hat. Dort hat sie sich, wie aus der Aussage des Meldungslegers eindeutig hervorgeht, diesem zur Prostitution angeboten.

Der Vorfall vom 27. April 2000 bleibt im Wesentlichen unbestritten. Sowohl die betreffende Dame als auch deren Gast bestätigten den in der Anzeige festgestellten Sachverhalt dem Grunde nach.

Die Aufnahme von Beweisen dahingehend, dass der Beschuldigte die betreffenden Damen belehrt hätte, sie dürften in den Separees keine geschlechtlichen Handlungen mit Gästen vornehmen, ist aus den noch darzulegenden Gründen ebenfalls entbehrlich.

I.7. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat rechtlich wie folgt erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 3 lit. c oö. Polizeistrafgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung, wer ua. in Gebäuden, in denen ein Gastgewerbe ausgeübt wird, eine Wohnung, Teile einer Wohnung oder sonstige Räumlichkeiten für Zwecke der Anbahnung oder Ausübung der Prostitution zur Verfügung stellt.

Gemäß § 10 Abs. 1 lit. b leg.cit. sind Verwaltungsübertretungen nach § 2 Abs. 3 mit Geldstrafe bis S 200.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

Bei der F handelt es sich um einen allgemein zugänglichen Gastgewerbebetrieb und es hat der Beschuldigte unbestritten das Verfügungsrecht über diesen Betrieb. Dieser Betrieb ist in Linz, H situiert, d.h. in diesem Gebäude wird ein Gastgewerbe ausgeübt. In Anbetracht dieser tatsächlichen Benutzungsverhältnisse sind sohin das ggstl. Gebäude bzw die darin situierten Wohnungen und auch die sonstigen Räumlichkeiten der F vom Tatbestand des § 2 Abs. 3 lit. c oö. Polizeistrafgesetz erfasst.

Was nun den Vorfall vom 15. April 2000 anbelangt, so stellt dieser eindeutig eine Anbahnung der Prostitution dar. Die betreffende Dame hat dem Zeugen angeboten, mit ihr gegen die Bezahlung eines Geldbetrages auf ein Zimmer zum Zwecke der Ausübung eines Geschlechtsverkehrs zu gehen. Demnach wurde hier in einer Räumlichkeit eines Gastgewerbes die Anbahnung einer Beziehung zur sexuellen Befriedigung einer anderen Person zu Erwerbszwecken vorgenommen.

Aber auch der Vorfall vom 27.4.2000 ist entgegen der Auffassung des Beschuldigten vom Tatbild der ggstl. Gesetzesbestimmung erfasst. Gemäß der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 oö. Polizeistrafgesetz ist unter Prostitution die Ausübung von Beziehungen zur sexuellen Befriedigung anderer Personen zu Erwerbszwecken zu verstehen. Nach allgemeiner Lebenserfahrung sind aber unter sexueller Befriedigung nicht nur die Durchführung eines Geschlechtsverkehrs (in den vom Beschuldigten in seiner Berufung angesprochenen Varianten), sondern auch andere typische Handlungen zu verstehen, sei es durch bloßes Zurverfügungstellen des eigenen Körpers oder aber durch Handlungen am Körper der beteiligten Person. In diesem Sinne stellt das zur Anzeige gebrachte Verhalten der betreffenden Personen nach objektiven Kriterien sehr wohl eine Prostitutionshandlung dar, zumal überdies auch in diesem Falle ein Entgelt vereinbart worden ist.

Dass der Beschuldigte den betreffenden Damen Räumlichkeiten in der F als Verfügungsberechtigter zur Verfügung gestellt hat, ist unbestritten. Er rechtfertigt sich sinngemäß jedoch dahingehend, dass er die Prostitution in seinem Betrieb nicht zulässt und er die Damen entsprechend belehrt hat.

Nach der Zweckbindung der ggstl. gesetzlichen Bestimmung ist naturgemäß für die Verwirklichung des Delikts des Zurverfügungstellens für Zwecke der Anbahnung oder Ausübung der Prostitution ein Wissen und Wollen des jeweiligen Täters, also Vorsatz erforderlich. Im vorliegenden Falle war es dem Beschuldigten offensichtlich bewusst, dass in seinem Gastbetrieb die Anbahnung bzw Ausübung von Prostitution möglich sein könnte und es war ihm auch klar, dass dies gesetzlich verboten ist. In diesem Sinne hat er auch - jedenfalls nach seinem Vorbringen - die Damen entsprechend belehrt und auch entsprechende Erklärungen unterfertigen lassen. Diesem Vorbringen wird nichts entgegengehalten, sodass letztlich auf die darauf bezogenen Beweisanträge, wie bereits ausgeführt wurde, nicht mehr einzugehen war. Die bloßen Belehrungen bzw das bloße Unterfertigenlassen von Erklärungen vermögen jedoch für sich nicht zu entlasten. Im konkreten Falle stellen diese Maßnahmen offensichtlich bloße Alibihandlungen dar. Um das Verbot tatsächlich effizient durchzusetzen, hätte der Beschuldigte zumindest wirksame Kontrollen durchzuführen gehabt. Derartige Kontrollen wurden jedoch nicht vorgenommen bzw hat der Beschuldigte kein entsprechendes Kontrollsystem dargelegt. Dadurch, dass er sich trotz Wissens um die Möglichkeit der Anbahnung bzw Ausübung der Prostitution in seinem Betrieb nicht um ein entsprechend wirksames Kontrollsystem gekümmert hat, rechtfertigt den Schluss, dass der Bw sehr wohl einen entsprechenden Vorsatz hatte. Was sonst die subjektive Tatseite (§ 5 VStG) anbelangt, so hat der Bw keine Gründe hervorgebracht, dass er nicht in der Lage gewesen wäre, sich an die Vorschrift zu halten und es sind auch im Verfahren keine Umstände hervorgekommen, welche ihn diesbezüglich entlasten würden. Er hat die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung daher auch in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht zu vertreten.

Allerdings ist bei richtiger rechtlicher Beurteilung im vorliegenden Falle von einem einheitlichen Fortsetzungszusammenhang in Bezug auf das Tatgeschehen auszugehen. Ein fortgesetztes Delikt liegt vor, wenn eine Reihe von deliktischen Einzelhandlungen durch Gleichartigkeit der Begehungsform und der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines erkennbaren zeitlichen Zusammenhanges aufgrund eines Gesamtkonzeptes des Täters zu einer Einheit verschmelzen (vgl die Judikatur bei Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze II, E 76 ff zu § 22 VStG). Dabei müssen die Einzelakte von einem vorgefassten Gesamtkonzept getragen sein. Von einem Sammeldelikt als Erscheinungsform des fortgesetzten Deliktes spricht man bei Deliktstypen, die ua. auf Gewerbsmäßigkeit der Begehung abstellen. Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 19. Mai 1980, Zl. 3295/80, zur Ausübung gewerbsmäßiger Unzucht und dem Anbieten hiezu die Ansicht vertreten, dass deliktische Einzelhandlungen solange als eine rechtlich einheitliche Verwaltungsübertretung anzusehen sind, als der Täter nicht durch nach außen tretendes Verhalten zu erkennen gegeben hat, dass er seine verpönte innere Haltung und damit das zugrunde liegende Gesamtkonzept geändert hat.

Auch § 2 Abs. 3 oö. Polizeistrafgesetz stellt auf gewerbsmäßiges Verhalten ab. Erfasst von diesen Bestimmungen ist entweder die Anbahnung von sexuellen Beziehungen oder die Ausübung dieser Beziehungen durch Vornahme oder Duldung sexueller Handlung zu Erwerbszwecken sowie auch ua. das Zurverfügungstellen im Sinne des § 2 Abs. 3 lit. c. In den vorliegenden Berufungsverfahren liegt wegen der gleichartigen Begehungsweise im zeitlichen Zusammenhang unter ähnlichen Begleitumständen in objektiver Hinsicht eindeutig ein Fortsetzungszusammenhang vor. Aus diesem Grunde ist eine Deliktseinheit anzunehmen und nur eine einheitliche Strafe zu verhängen. Dementsprechend waren die beiden Straferkenntnisse zusammenzufassen und der Spruch entsprechend zu modifizieren.

I.8. Zur Strafbemessung (§ 19 VStG) wird festgestellt, dass bei der Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, zu berücksichtigen war. Der Gesetzgeber hat durch die Festlegung einer Höchstgeldstrafe von 200.000,-- S zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei derartigen Verwaltungsübertretungen um keine Bagatellen handelt. In Anbetracht dieses Strafrahmens sind im vorliegenden Falle sowohl die Geld- als auch die Ersatzfreiheitsstrafe verhältnismäßig niedrig bemessen. Strafmildernd war die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit zu berücksichtigen, straferschwerende Umstände wurden der erkennenden Berufungsbehörde keine bekannt.

Die von der BPD. Linz festgestellten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurden nicht bestritten und bei der Strafbemessung auch in der Berufungsentscheidung berücksichtigt.

Zu berücksichtigen waren ferner auch general- sowie spezialpräventive Überlegungen, weshalb eine niedrigere Straffestsetzung nicht vertretbar war.

Bemerkt wird abschließend, dass lt. Rechtsprechung des VwGH keine reformatio in peius vorliegt, wenn die Berufungsbehörde in Abänderung der rechtlichen Subsumtion dasselbe inkriminierte Verhalten, in welchem die Erstbehörde mehrere gesonderte Übertretungen erblickt hat, als nur eine Verwaltungsübertretung wertet und hiefür keine höhere Strafe festsetzt, als die Summe der mehreren von der ersten Instanz verhängten Strafen (VwGH 6.4.1970, Slg. 7771A). In diesem Sinne ist die von der Berufungsbehörde vorgenommene Strafbemessung zulässig.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Mag. K i s c h

Beschlagwortung:

Prostitution - fortgesetztes Delikt

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