Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300368/2/Kei/Km

Linz, 31.01.2002

VwSen-300368/2/Kei/Km Linz, am 31. Jänner 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung der M T, L14, 5133 G a.W., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 23. Oktober 2000, Zl. Pol96-27-2000-W, wegen einer Übertretung des Oö. Polizeistrafgesetzes (Oö. PolStG), zu Recht:

  1. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

II. Die Berufungswerberin hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 130,81 Euro (entspricht 1.800 S), zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise):

"Sie haben am 13. Jänner 2000 in der Zeit von ca. 23.00 Uhr bis 24.00 Uhr im Barraum der 'Erotik-Bar' in R 51, 4 St P a.H. die Prostitution dadurch angebahnt, indem Sie zwei Herren im Barraum anboten, bei einem Kauf einer Flasche Sekt oder Champagner zum Preis von S 2.000,-- oder S 3.000,-- mit diesen auf eines der Zimmer im ersten Stock zu gehen, wo die Herren je nach Wert der Flasche mit Ihnen machen könnten was sie wünschten, unter anderem auch 'schnackseln', obwohl die Verwendung des Gebäudes zu diesem Zweck mit Verordnung der Gemeinde S P a H vom 02.06.1995 verboten wurde.

Sie haben somit dem Verbot der Gemeinde S P a H zuwidergehandelt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 2 Abs.3 lit.e iVm. § 2 Abs.2 OÖ. Polizeistrafgesetz 1979, LGBl. Nr. 36/1979 idgF.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Schilling 9.000,--, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 45 Stunden gemäß §10 Abs.1 lit.b OÖ. Polizeistrafgesetz

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

900,-- Schilling als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 200 S angerechnet);

Der zu zahlende Geldbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 9.900,-- (entspricht 719,46 Euro)."

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Die Berufungswerberin (Bw) brachte in der Berufung vor:

"Ich erhebe gegen den Bescheid der BH-Braunau Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich. Ich fechte den gesamten Inhalt dieses Bescheides an.

Begründung:

Die in dem Bescheid enthaltenen Behauptungen und Feststellungen sind unrichtig.

Ich habe mich weder gegen den Kauf einer Flasche Sekt oder Champagner einen dieser Herren angeboten noch habe ich die Prostitution im Haus 'EROTIK BAR' R angebahnt. Ich, T M habe mich lediglich in der oben genannten Bar als Gast aufgehalten!

Ich stelle nachstehenden Berufungsantrag:

Den angefochtenen Bescheid der BH-Braunau vom 27. Oktober 2000 als rechtswidrig aufzuheben!"

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 13. November 2000, Zl. Pol96-27-2000-W, Einsicht genommen.

Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

Am 13. Jänner 2000 in der Zeit von ca. 23.00 Uhr bis 24.00 Uhr wurde in der "Erotik-Bar" in R 51, 4 S P a H, eine verdeckte Ermittlung durchgeführt. Im Zuge dieser Ermittlung betraten die beiden Gendarmeriebediensteten C E und F Z in Zivilkleidung den Barraum des o.a. Lokales und sie setzten sich an einen Tisch. In diesem Lokal waren zu dieser Zeit u.a. anwesend die Bw, R L und H-P L. Die Bw und R L setzten sich an den Tisch, an dem die beiden Gendarmeriebediensteten saßen und es wurde eine Flasche Sekt bestellt. Im Zuge der Unterhaltung wurde durch die beiden Frauen zum Ausdruck gebracht, dass sie bereit wären, gegen eine Gegenleistung mit den beiden Männern aufs Zimmer zu gehen und einen Geschlechtsverkehr zu machen (sie brachten zum Ausdruck, dass auch "schnackseln" dazugehöre).

Mit Verordnung der Gemeinde S P a H vom 2. Juli 1995, die am 13. Jänner 2000 in Geltung war, war ein Verbot der Nutzung des Hauses R 51 zum Zwecke der Anbahnung oder Ausübung der Prostitution verfügt worden.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der in Punkt 3. im Hinblick auf das gegenständliche Verhalten der Bw angeführte Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen auf Grund der Aussagen der Zeugen Christian E (Niederschrift vom 28. Jänner 2000) und Franz Z (Niederschrift vom 20. Jänner 2000). Diesen Aussagen, die sich nicht widersprechen, wird eine hohe Glaubwürdigkeit beigemessen.

Es liegt eine Anbahnung iSd Oö. PolStG vor und es wurde der objektive Tatbestand des § 2 Abs.3 lit.e iVm § 2 Abs.2 Oö. PolStG verwirklicht.

Das Verschulden der Bw wird - ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt nicht vor - als Vorsatz qualifiziert. Die Schuld der Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG. und nicht von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden.

Zur Strafbemessung:

Es liegt keine einschlägige Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vor.

Es liegen mehrere nicht einschlägige Vormerkungen in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen sind und die noch nicht getilgt sind, vor. Dies hat zur Konsequenz, dass nicht der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt.

Ein Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Der Unrechtsgehalt wird als erheblich qualifiziert.

Auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: 1.090,09 Euro (entspricht 15.000 S) netto pro Monat, Vermögen: keines, Sorgepflicht: keine.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.

Die Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von 654,06 Euro (entspricht 9.000 S) ist insgesamt angemessen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I) zu entscheiden.

5. Da in jeder Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe, das sind 130,81 Euro (entspricht 1.800 S), gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180,00 Euro (entspricht 2.476,85 S) zu entrichten.

Dr. Keinberger

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