Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300369/5/Ki/Ka

Linz, 15.01.2001

VwSen-300369/5/Ki/Ka Linz, am 15. Jänner 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 9. Kammer (Vorsitzender Dr. Bleier, Beisitzer Dr. Leitgeb, Berichter Mag. Kisch) über die Berufung des P, vom 9.11.2000, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 19.10.2000, GZ.: 933-11-600038033, wegen einer Übertretung des Oö. Spielapparategesetzes 1999, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 63 Abs.5 AVG im Zusammenhalt mit §§ 24 und 51 VStG

Entscheidungsgründe:

1. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat mit Straferkenntnis vom 19.10.2000, GZ.: 933-11-600038033, den Berufungswerber (Bw) wegen einer Übertretung des Oö. Spielapparategesetzes 1999 für schuldig befunden und über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 30.000 S (EFS 14 Tage) verhängt.

Dieses Straferkenntnis wurde laut dem vorliegenden Verfahrensakt beim Postamt 4020 Linz hinterlegt und ab 20.10.2000 zur Abholung bereitgehalten.

Der Bw erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 9.11.2000 Berufung. Diese Berufung wurde am 13.11.2000 eingebracht (zur Post gegeben).

3. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch die laut Geschäftsordnung zuständige 9. Kammer zu entscheiden.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

Gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG entfällt eine öffentliche mündliche Verhandlung, da die Berufung zurückzuweisen ist.

Auf einen im Rahmen des Parteiengehörs erfolgten Verspätungsvorhalt vom 23.11.2000 hat der Bw bis dato nicht reagiert.

5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

Gemäß § 51 Abs.1 VStG steht im Verwaltungsstrafverfahren den Parteien das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Gemäß § 63 Abs.5 AVG im Zusammenhalt mit § 24 VStG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

Nach § 17 Abs. 3 Zustellgesetz gilt eine hinterlegte Sendung grundsätzlich mit dem Tag, an dem sie erstmals zur Abholung bereitgehalten wird, als zugestellt.

Das angefochtene Straferkenntnis wurde laut Postrückschein ab 20.10.2000 beim Postamt 4020 Linz zur Abholung bereitgehalten und gilt dieses daher ab diesem Zeitpunkt als zugestellt. Damit begann die mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen und endete sohin am 3.11.2000. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung jedoch erst am 13.11.2000 eingebracht (zur Post gegeben).

Nachdem keinerlei Zustellmängel geltend gemacht bzw solche im Ermittlungsverfahren nicht festgestellt wurden - der Bw hat sich trotz Verspätungsvorhalt nicht geäußert -, ist das angefochtene Straferkenntnis als rechtmäßig zugestellt anzusehen. Demnach wurde die Berufung nach Ablauf der Berufungsfrist eingebracht und es war diese daher ohne eine inhaltliche Prüfung als verspätet zurückzuweisen.

Zur Erläuterung des Bw wird bemerkt, dass es sich bei der Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. B l e i e r

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