Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300372/2/WEI/Bk

Linz, 31.10.2001

VwSen-300372/2/WEI/Bk Linz, am 31. Oktober 2001 DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung der S, vertreten durch Dr. F, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 21. November 2000, Zl. Pol 96-117-2-2000, betreffend Beschlagnahme von Glücksspielapparaten zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Beschlagnahmebescheid bestätigt.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem bezeichneten Bescheid hat die belangte Behörde auf der Rechtsgrundlage des § 53 Abs 1 Z 1 lit a) Glücksspielgesetz (BGBl Nr. 620/1989 idF BGBl I Nr. 158/1999) gegenüber Frau G, der Geschäftsführerin der Bwin, wie folgt abgesprochen:

"Sie haben es als handelsrechtliche Geschäftsführerin der 'S GmbH', somit als gemäß § 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991 verwaltungsstrafrechtlich verantwortliches Organ, zu verantworten, dass die Fa. S GmbH als Eigentümerin der dem Glücksspielmonopol unterliegenden drei Videospielautomaten (Glücksspielautomaten) der Marke 'Winnerboy Kajot', mit den Spielprogrammen 'Magic Card Quiz, Version 2000' Apparate Nr. H 9272, H 9281, H 9280, die Geräte am 14.11.2000 im Lokal 'C' in G, aufgestellt gehabt und somit außerhalb einer Spielbank betrieben und zugänglich gemacht hat

Verwaltungsübertretungen nach

§ 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit § 3 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 Ziffer 5 Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989 idF. BGBl.I Nr. 158/1999

Zur Sicherung der Strafe des Verfalls werden folgende Gegenstände in Beschlag genommen:

Videospielautomaten (Glücksspielautomaten) der Marke 'Winnerboy Kajot' mit den Spielprogrammen 'Magic Card Quiz, Version 2000', Apparate Nr. H 9272, H 9281 und H 9280"

1.2. Gegen diesen Beschlagnahmebescheid, der der Geschäftsführerin der Bwin zugestellt wurde, richtet sich die rechtsfreundlich im Namen der Bwin eingebrachte Berufung vom 5. Dezember 2000, die offenbar rechtzeitig bei der belangten Behörde am 6. Dezember 2000 einlangte.

2. Aus dem angefochtenen Beschlagnahmebescheid und der Aktenlage ergibt sich im Wesentlichen der nachstehende S a c h v e r h a l t :

2.1. Anlässlich einer am 14. November 2000 durchgeführten Spielapparatekontrolle im Lokal "C" in der D in G fanden Organe der belangten Behörde die gegenständlichen Spielapparate, die jeweils mit dem Spielprogramm Magic Card Quiz, Version 2000, ausgestattet waren, in funktionstüchtigem Zustand und betriebsbereit aufgestellt vor. Der von der Abteilung Maschinen- und Elektrotechnik des Amtes der Oö. Landesregierung beigezogene Amtssachverständige Ing. K bespielte die Geräte vor Ort. Dabei wurde festgestellt, dass Einsätze von S 2,-- bis S 50,-- pro Spiel möglich waren und dass ab bestimmten Einsätzen Abweichungen vom Gewinnplan auftreten. Je nach der Zahl unter dem Feld KARTENSYMBOL (Herz, Kreuz, Pik, Karo) konnte der Einsatz unter dem Feld BET mit einem Multiplikator von 1 bis 10 vervielfältigt werden. Der im angefochtenen Bescheid näher dargestellte Gewinnplan für die möglichen Spieleinsätze (mindestens S 2,-- und höchstens S 50,--) orientiert sich an Kartenkombinationen ähnlich dem Pokerspiel.

Die belangte Behörde ging davon aus, dass es sich um einen Glücksspielapparat im Sinne des Glücksspielgesetzes handelte, bei dem Gewinn und Verlust ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängen und der auch nicht unter die Ausnahmebestimmung nach § 4 GSpG fällt.

2.2. Nach Darstellung der belangten Behörde wurden für die Geräte der Marke "Winnerboy Kajot" zunächst von Frau I und später nochmals von der S GmbH, also der Bwin, Spielapparatebewilligungen nach dem § 4 Oö. Spielapparategesetz 1999 für den Aufstellort D, beantragt. Da die Apparate schon vor Erteilung einer Spielapparatebewilligung im Lokal "C" aufgestellt wurden und ähnliche Apparate bei anderen Spielapparatekontrollen als Glücksspielapparate eingestuft worden sind, bestand für die belangte Behörde der dringende Verdacht des fortgesetzten Verstoßes gegen Bestimmungen des Glücksspielgesetzes. Die Spielapparate wurden daher gemäß § 53 Abs 2 GSpG in Beschlag genommen und aus dem Lokal entfernt. Die Pächterin des Lokals, Frau I, erhielt eine Beschlagnahmebestätigung.

Im angefochtenen Bescheid werden die aus Anlass der Spielapparatekontrolle gemachten niederschriftlichen Angaben der I wiedergegeben. Diese gab an, dass die Winnerboygeräte im Eigentum der Bwin stünden und Ende Oktober 2000 von dieser aufgestellt wurden. Die Einnahmen flössen der Bwin zu, Frau W erhalte eine monatliche Provision von S 1.800,-- für alle Geräte. Ein Angestellter der Bwin käme wöchentlich und entleere die Geräte.

Die belangte Behörde nahm daher an, dass die Geräte im Lokal der Frau W auf Rechnung und Gefahr der Bwin betrieben wurden. I wäre verdächtig, die Automaten in ihrem Lokal außerhalb einer Spielbank zugänglich gemacht zu haben.

2.3. In der Berufung wird zunächst vorgebracht, dass die Bwin Eigentümerin der beschlagnahmten Spielapparate wäre, dass ein Berufungsrecht des Sacheigentümers gegen den Beschlagnahmebescheid bestünde.

In der Sache wird auf die Vielzahl der im gegenständlichen Verwaltungsbereich konkurrierenden Gesetze hingewiesen, weshalb die belangte Behörde ein Ermittlungsverfahren und Feststellungen zu treffen gehabt hätte, auf welcher Grundlage das der Strafverfolgung bzw. Beschlagnahme zugrunde gelegte Gesetz tatsächlich anwendbar sei. Da nicht feststünde, nach welchen Kriterien die Gesetzesanwendung erfolgte, wäre keine Basis für die Erlassung eines Bescheides gegeben. Aus Gründen der advokatorischen Vorsicht werde jedenfalls die Anwendbarkeit des herangezogenen Gesetzes bestritten.

In diesem Zusammenhang wird weiter vorgebracht, dass "die gegenständlichen Spielapparate" nicht den angezogenen Strafbestimmungen unterlägen, weil die Ausspielung von Gewinn und Verlust überwiegend, ja nahezu ausschließlich, von der Geschicklichkeit des Spielers abhängig sei. Zum Beweis dafür wird ein Sachverständiger aus dem Fachgebiet für Automatengruppen: 60, 8701 - Automaten aller Art - beantragt. Die Beiziehung "eines nur allgemein für elektrisches oder elektronisches Sachgebiet" fachkundigen Amtssachverständigen lehnt die Berufung aber ausdrücklich mit dem Hinweis ab, dass die Frage der Geschicklichkeit "nur durch einen für Sport-, Spiel-, und Geschicklichkeit bzw. Automaten zuständigen Sachverständigen" gelöst werden könne.

In weiterer Folge rügt die Berufung Begründungsmängel des angefochtenen Bescheids und das Fehlen einer ausreichenden Sachverhaltsdarstellung. Die Beschlagnahme nach § 39 Abs 1 VStG setze nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch voraus, dass eine Sicherung des Verfalls überhaupt geboten ist. Ausreichende Feststellungen, warum die Sicherung des Verfalls geboten war, fehlten. Der angefochtene Bescheid weise daher keine gesetzmäßige Begründung auf.

Schließlich wird behauptet, dass nicht objektiviert worden wäre, dass die Spielapparate ans Stromnetz angeschlossen und damit betriebsbereit waren oder dass überhaupt gespielt wurde. Noch weniger offensichtlich wäre, ob "verbotenerweise" gespielt und gegen ein Gesetz verstoßen wurde. Die Behörde hätte klären müssen, ob und welche Personen mit einem Einsatz von mehr als S 5,-- und mit einem Gewinn von mehr als S 200,-- gespielt hatten. Soweit hier keine objektivierten Beweisergebnisse vorliegen, bewege sich die belangte Behörde im Dunstkreis von Vermutungen und nicht im Rahmen des von § 53 Abs 1 lit 1 (gemeint Z 1) GSpG geforderten konkreten Verdachts. Es wäre daher der vorläufigen Beschlagnahme der Boden entzogen. Die Behörde hätte ohne konkreten Verdacht rechtsirrig Spielapparate, deren Spielergebnis überwiegend von der Geschicklichkeit abhinge, beschlagnahmt.

Abschließend beantragt die Berufung die Aufhebung des angefochtenen Bescheids, allenfalls die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens und Einräumung des Rechts zur weiteren Stellungnahme.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat nach Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens festgestellt, dass der im Beschlagnahmeverfahren entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht substanziell bestritten wurde. Die Ausführungen der Berufung gehen teilweise ins Leere und verkennen mit ihrem Hinweis auf fehlende Ermittlungsergebnisse offenbar, dass die Frage der Anwendbarkeit eines Gesetzes eine Rechtsfrage ist.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes steht dem Beschuldigten jedenfalls gemäß § 51 Abs 1 iVm § 39 Abs 6 VStG das Recht der Berufung gegen den Beschlagnahmebescheid ohne Rücksicht darauf zu, ob er Eigentümer der beschlagnahmten Gegenstände ist (vgl u.a. VwGH 31.8.1999, 99/05/0039; VwGH 17.3.1998, 96/04/0264; VwGH 28.1.1997, 96/04/0215).

Die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid zwar davon aus, dass die Bwin Sacheigentümerin des gegenständlichen Spielapparates ist, stellte ihr aber dennoch den Beschlagnahmebescheid nicht zu. Der Bwin kam aber als Sacheigentümerin neben der beschuldigten Geschäftsführerin Parteistellung im Beschlagnahmeverfahren zu (vgl Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, 955, E 9 zu § 39 VStG).

Dass der Beschlagnahmebescheid der Bwin nicht zugestellt wurde, macht sie zur übergangenen Partei. Diese hat die Möglichkeit, die Zustellung des Bescheides unter Hinweis auf ihre Parteistellung zu verlangen. Nach einem Teil der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann sie aber auch den Bescheid sofort ab Kenntnis (Fiktion des Zustellungsverzichts) durch Rechtsmittel bekämpfen (vgl Hauer/Leukauf, Handbuch5, 222, Anm 6 zu § 37 AVG und die Nachw ab 241 ff, E 3, E 4, E 7; aM E 5 und E 6). Der erkennende Verwaltungssenat geht daher im Sinne dieser Judikatur davon aus, dass die Bwin auch ohne besondere Zustellung des angefochtenen Beschlagnahmebescheids zur unmittelbaren Berufung berechtigt war. Die Berufung ist demnach zulässig.

4.2. Gemäß § 52 Abs 1 Z 5 Glücksspielgesetz (GSpG) begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach dem Einleitungssatz bis zu S 300.000,-- zu bestrafen,

wer Glücksspielapparate oder Glücksspielautomaten, die dem Glücksspielmonopol unterliegen, außerhalb einer Spielbank betreibt (Veranstalter) oder zugänglich macht (Inhaber).

§ 52 Abs 2 GSpG sieht, sofern nicht mit Einziehung nach § 54 GSpG vorzugehen ist, die Nebenstrafe des Verfalls für Gegenstände vor, mit denen in das Glücksspielmonopol eingegriffen wurde.

Nach § 53 Abs 1 GSpG idF BGBl Nr. 747/1996 kann die Behörde, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist, die Beschlagnahme der Glücksspielapparate, Glücksspielautomaten, der sonstigen Eingriffsgegenstände und der technischen Hilfsmittel anordnen, wenn

1. der Verdacht besteht, dass

a) mit Glücksspielapparaten, Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs 1 GSpG verstoßen wird, oder

b) durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen § 52 Abs 1 Z 7 GSpG verstoßen wird oder

2. fortgesetzt oder wiederholt mit Glücksspielapparaten, Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen gemäß Z 1 lit a gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs 1 GSpG verstoßen wird oder

3. fortgesetzt oder wiederholt durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen § 52 Abs 1 Z 7 GSpG verstoßen wird.

Gemäß § 53 Abs 2 GSpG können die Organe der öffentlichen Aufsicht die in Absatz 1 genannten Gegenstände auch aus eigener Macht vorläufig in Beschlag nehmen, um unverzüglich sicherzustellen, dass Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs 1 GSpG nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt werden.

Nach § 39 Abs 1 VStG kann die Behörde zur Sicherung der Strafe des Verfalls die Beschlagnahme der dem Verfall unterliegenden Gegenstände anordnen, wenn der (bloße) Verdacht einer Verwaltungsübertretung vorliegt. § 39 Abs 2 VStG sieht eine vorläufige Beschlagnahme solcher Gegenstände durch Organe der öffentlichen Aufsicht bei Gefahr im Verzug vor.

4.3. Glücksspiele sind nach § 1 Abs 1 GSpG Spiele, bei denen Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen.

Gemäß § 2 Abs 2 GSpG idF BGBl I Nr. 69/1997 liegt eine Ausspielung mittels eines Glücksspielapparates vor, wenn die Entscheidung über Gewinn und Verlust durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung durch den Apparat selbst, also nicht zentralseitig, herbeigeführt oder zur Verfügung gestellt wird. Mit dieser Neufassung wurde die Abgrenzung zwischen elektronischen Lotterien unter Zuhilfenahme modernster technischer Kommunikationsmittel und Ausspielungen mittels Glücksspielapparaten festgeschrieben, aber inhaltlich keine Ausweitung des Glücksspielmonopols bewirkt (vgl RV zu BGBl I Nr. 69/1997, 680 BlgNR 20. GP, 5 - Zu § 2 Abs 2 und § 12a und 12b).

§ 2 Abs 3 GSpG definiert den Glücksspielautomaten als einen Glücksspielapparat, der die Entscheidung über Gewinn und Verlust selbsttätig herbeiführt oder den Gewinn selbsttätig ausfolgt.

Ausspielungen mittels eines Glücksspielautomaten unterliegen nach § 4 Abs 2 GSpG nicht dem Glücksspielmonopol, wenn

1. die vermögensrechtliche Leistung des Spielers den Betrag oder den Gegenwert

von S 5,-- nicht übersteigt und

2. der Gewinn den Betrag oder den Gegenwert von S 200,-- nicht übersteigt.

4.4. Die belangte Behörde hat die Beschlagnahme auf der Rechtsgrundlage des § 53 Abs 1 Z 1 lit a) GSpG ausgesprochen. Die gegenständlichen Spielapparate entscheiden mit dem verwendeten Programm "Magic Card Quiz, Version 2000" selbsttätig durch elektronische Vorrichtung über Gewinn und Verlust. Auf Grund des aktenkundigen Sachverhalts konnte sie mit Recht von einem begründeten Verdacht eines fortgesetzten Verstoßes gegen § 52 Abs 1 Z 5 GSpG ausgehen.

Das einen konkreten Verdacht in Abrede stellende Berufungsvorbringen, das objektivierte Beweisergebnisse vermisst und der belangten Behörde bloße Vermutungen unterstellt, ist nicht berechtigt. Es ignoriert zunächst die Feststellung der belangten Behörde, dass die gegenständlichen Spielapparate im Zeitpunkt der Kontrolle voll funktionstüchtig und betriebsbereit aufgestellt waren. Außerdem geht die Berufung offenbar von einer unzutreffenden Lösung der einschlägigen Rechtsfragen aus, die im Folgenden kurz dargestellt werden.

Für den Betrieb eines Glücksspielapparates genügt die spielbereite Aufstellung an einem Ort, an dem Gelegenheit zur Betätigung des Spielapparates für potentielle Interessenten besteht, wenn nach den Umständen mit einer Gegenleistung für den Spieleinsatz gerechnet werden kann. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 21. April 1997, Zl. 96/17/0488, unter Bezugnahme auf frühere Judikatur ausgesprochen, dass eine Ausspielung iSd GSpG bereits dann vorliegt, wenn der Glücksspielapparat in betriebsbereitem Zustand aufgestellt ist oder aus den Umständen hervorgeht, dass jedem potentiellen Interessenten die Inbetriebnahme des Gerätes möglich ist. Dabei kann das Inaussichtstellen einer vermögensrechtlichen Gegenleistung auch in Form eines Realoffertes durch Aufstellung eines Automaten geschehen, nach dessen äußerem Erscheinungsbild der Spieler berechtigterweise erwarten kann, er werde für seine vermögensrechtliche Leistung im Falle seines Gewinns eine vermögensrechtliche Gegenleistung erhalten.

Entgegen der Berufung kommt es auch nicht auf ein konkretes, die Bagatellgrenzen des § 4 Abs 2 GSpG überschreitendes Spiel eines Interessenten an. Das sog. kleine Glücksspiel kann nur bei kumulativer Einhaltung der Bagatellgrenzen des § 4 Abs 2 GSpG vorliegen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 20. Dezember 1996, Zl. 93/17/0058, klargestellt, dass die Ausnahmebestimmung des § 4 Abs 2 GSpG so zu verstehen ist, dass schon die Möglichkeit der Überschreitung einer der beiden Bagatellgrenzen genügt, um eine Ausnahme vom Glücksspielmonopol zu verneinen. Es kommt nach dieser Entscheidung nicht auf den bei einem Spiel konkret geleisteten Einsatz oder konkret erzielten Gewinn, sondern auf den bei einem Glücksspielautomaten nach seiner Funktionsweise pro Spiel möglichen Einsatz und die in Aussicht gestellte mögliche Gegenleistung an.

4.5. Auch wenn zu der in der Berufung aufgeworfenen Geschicklichkeitsfrage noch keine ausdrückliche sachverständige Stellungnahme vorliegt, ergibt sich aus der Spielbeschreibung eine Orientierung des Programms am Pokerspiel, das von seinem Charakter bekanntlich als Glücksspiel anzusehen ist (vgl dazu mwN Leukauf/Steininger, Kommentar zum StGB3, Rz 5 zu § 168 StGB). Beim gegenständlichen Gerät werden die Spiel(teil)ergebnisse durch elektronische Vorrichtung herbeigeführt und am Bildschirm angezeigt (vgl auch die Bilddokumentation zum Aktenvermerk über die Spielapparatekontrolle am 14.11.2000). Es ist nach der Aktenlage nicht ersichtlich, welchen maßgeblichen Einfluss der Spieler auf das Spielergebnis nehmen könnte. Zu diesem Aspekt hat die Berufung keine konkrete Tatsachen vorgebracht, sondern nur pauschal behauptet, dass Gewinn und Verlust zumindest überwiegend von der Geschicklichkeit des Spielers abhängen würden. Aus den Erfahrungen der belangten Behörde handelte es sich aber bisher bei Spielapparaten wie dem gegenständlichen Gerät um Glücksspielapparate, weil das Spielergebnis im Wesentlichen unbeeinflussbar und damit zufallsabhängig war.

Anlässlich der durchgeführten Spielapparatekontrolle bespielte ein Amtssachverständiger des Amtes der Oö. Landesregierung die beschlagnahmten Geräte und nahm vorläufig Befund auf. Die belangte Behörde konnte neben ihren eigenen Erfahrungen auch auf diese fachkundigen Feststellungen zurückgreifen. Dass nur ein Sachverständiger für das Gebiet "Automaten aller Art" zur Beurteilung fähig und berechtigt wäre, trifft nach h. Ansicht nicht zu. Die Fachkunde eines amtlich bestellten Sachverständigen der Abteilung Maschinen- und Elektrotechnik des Amtes der Oö. Landesregierung kann nicht mit dem Formalargument der Berufung, auf das es rechtlich gar nicht ankommt, in Frage gestellt werden. Deshalb begegnet es keinen Bedenken, dass die belangte Behörde bei den gegenständlichen Videospielapparaten zunächst einmal von Glücksspielautomaten ausging.

Nach dem Befund des Amtssachverständigen musste die belangte Behörde davon ausgehen, dass Einsätze im Bereich zwischen S 2,-- und S 50,-- möglich waren. Damit bestand auch kein Zweifel, dass die Bagatellgrenzen des § 4 Abs 2 GSpG nicht eingehalten wurden. Denn die belangte Behörde hat mit Recht sinngemäß ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 4 Abs 2 GSpG kumulativ erfüllt sein müssen, um eine Ausnahme vom Glücksspielgesetz zu begründen. Demnach unterliegt der gegenständliche Spielapparat grundsätzlich den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes.

4.6. Für die Beschlagnahme genügt die Verdachtslage. Die bei der Spielapparatekontrolle festgestellten Umständen begründen den Verdacht, dass es sich bei den im Spruch bezeichneten Geräten um Glücksspielapparate handelt, mit denen fortgesetzt in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wurde. Die wesentlichen Umstände für den bestehenden Tatverdacht werden von der belangten Behörde allerdings noch im ordentlichen Ermittlungsverfahren näher zu klären sein.

Die Beschlagnahme nach § 53 GSpG setzt im Gegensatz zu der bloß auf § 39 VStG beruhenden Beschlagnahme keine Sicherung des Verfalls voraus, weshalb die nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erforderliche Prüfung, ob die Sicherung des Verfalls überhaupt geboten erscheint, entfallen kann (vgl die Erkenntnisse des VwGH je vom 20.12.1999, Zlen. 97/17/0233 und 94/17/0309). Der entsprechende Einwand der Berufung geht daher fehl.

Abgesehen davon zweifelt der unabhängige Verwaltungssenat im gegenständlichen Fall des Verdachts eines fortgesetzten Eingriffs in das Glücksspielmonopol auch nicht daran, dass die Beschlagnahme zur Sicherung des Verfalls geboten war. Der Spielapparat wurde aufgestellt und betrieben, ohne die beantragte Bewilligung nach dem Oö. Spielapparategesetz abzuwarten. Ein korrektes Verhalten lag demnach von Anfang an nicht vor. Die Gefahr, dass ohne die Beschlagnahme der gegenständliche Spielapparat womöglich dem Zugriff der belangten Behörde entzogen worden wäre, kann zumindest nicht von der Hand gewiesen werden.

Hinsichtlich der gerügten Begründungsmängeln ist zwar einzuräumen, dass die Begründung des angefochtenen Bescheides einer übersichtlichen Systematik entbehrt. Die für die gegenständliche Beschlagnahme wesentlichen Sachverhaltselemente sind dem angefochtenen Bescheid aber mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen.

Da im Ergebnis die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme nach dem § 53 Abs 1 Z 1 lit a) GSpG vorliegen, war die Berufung als unbegründet abzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von S 2.500,-- (entspricht 181, 68 Euro) zu entrichten.

Dr. W e i ß

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