Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300379/2/Ki/Ka

Linz, 16.01.2001

VwSen-300379/2/Ki/Ka Linz, am 16. Jänner 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des L, vom 18.12.2000, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 20.11.2000, Pol96-304-1997/WIM, wegen Übertretungen des Oö. Veranstaltungsgesetzes, Oö. Spielapparategesetzes und Glücksspielgesetzes, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z2 und 51 VStG

zu II: § 66 Abs.1 VStG

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit Straferkenntnis vom 20.11.2000, Pol96-304-1997/WIM, den Berufungswerber (Bw) für schuldig befunden, er habe als verantwortlicher Leiter in der Betriebsstätte H, von zumindest 21.11.1997, 21.45 Uhr bis 1.12.1997 um 17.05 Uhr verschiedene Spielapparate betriebsbereit aufgestellt gehabt und dadurch Bestimmungen des Oö. Veranstaltungsgesetzes, zuletzt geändert durch LGBl. 30/1995, des Glücksspielgesetzes, BGBl.620/1989 idgF. und des Oö. Spielapparategesetzes, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr.68/1994 verletzt.

Gemäß den Bestimmungen des Oö. Spielapparategesetzes 1999 bzw des Glücksspielgesetzes wurden Geld- bzw Ersatzfreiheitsstrafen verhängt und überdies gemäß § 64 VStG Beiträge zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 18.12.2000 Berufung und beantragt ua, dass das Verwaltungsstrafverfahren gegen ihn eingestellt werde.

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder primäre Freiheitsstrafen noch 10.000 S übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

I.5. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes hat wie folgt erwogen:

Zunächst wird der Ordnung halber darauf hingewiesen, dass die Strafbestimmungen des Oö. Spielapparategesetzes 1999 wohl nicht auf Sachverhalte anzuwenden sind, welche sich im Jahre 1997 zugetragen haben. Weiters entbehren die Tatvorwürfe einer entsprechenden Konkretisierung im Sinne des § 44a VStG, zumal die einzelnen Spielapparate in keiner Weise ausreichend konkretisiert worden sind. Es wird dazu auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bzw die bisherige Entscheidungspraxis des Oö. Verwaltungssenates verwiesen. In Anbetracht des Verfahrensergebnisses wird jedoch auf diese Umstände nicht näher eingegangen.

Gemäß § 31 Abs.2 VStG beträgt die Verjährungsfrist abgesehen von den in dieser Bestimmung zitierten Angelegenheiten bei allen Verwaltungsübertretungen sechs Monate. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt an.

Sind seit dem in Absatz 2 bezeichneten Zeitpunkt drei Jahre vergangen, so darf gemäß § 31 Abs.3 leg.cit. ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden.

Diese im § 31 Abs.3 VStG festgelegte Strafbarkeitsverjährung ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen vorzunehmen, weshalb nach dem Eintritt der Strafbarkeitsverjährung auch ein Straferkenntnis von der Berufungsbehörde nicht mehr bestätigt werden darf (VwGH 94/07/0020 vom 25.10.1994).

Im vorliegenden Falle wurde dem Bw zur Last gelegt, er habe die bezeichneten Spielapparate zumindest vom 21.11.1997 bis 1.12.1997 betriebsbereit aufgestellt gehabt. In Anbetracht dieses Vorwurfes ist davon auszugehen, dass das pönalisierte Verhalten, jedenfalls bezogen auf den konkreten Fall, mit 1.12.1997 abgeschlossen war.

In Anbetracht des verstrichenen Zeitraumes von mehr als drei Jahren hätte demnach das verfahrensgegenständliche Straferkenntnis, welches erst am 4.12.2000 dem Bw zugestellt wurde, wegen eingetretener Strafbarkeitsverjährung nicht mehr gefällt werden dürfen und es liegen somit Umstände vor, die die Strafbarkeit im vorliegenden Falle ausschließen.

In Anwendung des § 45 Abs.1 Z2 VStG war daher der Berufung Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschuldigten einzustellen.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Mag. K i s c h

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