Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300382/3/WEI/Ni

Linz, 12.03.2002

VwSen-300382/3/WEI/Ni Linz, am 12. März 2002

DVR.0690392

B E S C H L U S S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 3. Kammer (Vorsitzender Dr. Fragner, Berichter Dr. Weiß, Beisitzerin Mag. Bissenberger) aus Anlass der Berufung der F, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 5. Jänner 2001, Zl. 933, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Oö. Spielapparategesetz 1999 (LGBl Nr. 53/1999) den Beschluss gefasst:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991.

B e g r ü n d u n g:

1. Mit dem oben bezeichneten und an Herrn Rechtsanwalt adressierten Straferkenntnis hat die belangte Behörde wie folgt ausgesprochen:

"Sie sind als Geschäftsführerin der Firma G nach außen zur Vertretung befugtes Organ und haben es somit zu verantworten, dass am Standort, nachstehender verbotener Geldspielapparat am 12.4.2000 von der Firma G aufgestellt wurde:

Bezeichnung der Geräte Geräte-, Erzeuger- oder

(Programme): Anzahl: Seriennummer:

W. (M. C.) 1 H 2219

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 3 Abs.1 Z. 1 Oö. Spielapparategesetz 1999, LGBl. Nr. 53/1999

iVm. § 9 Abs. 1 VStG"

Wegen dieser Verwaltungsübertretung verhängte die Strafbehörde gemäß § 10 Abs 2 Oö. Spielapparategesetz 1999 eine Geldstrafe von S 30.000,--(Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) und schrieb gemäß § 64 VStG S 3.000,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor.

Auch der aktenkundige Rückschein für die Postzustellung ist an RA adressiert worden. Nur am Straferkenntnis ist neben der Adressierung vermerkt, dass es in Kopie auch an Frau F als GF der Firma G, ergeht.

2. Dem Rechtsanwalt, wurde die Sendung nach dem aktenkundigen Zustellnachweis am 9. Jänner 2001 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 19. Jänner 2001 erhob er für F Berufung "gegen das Straferkenntnis d. Finanzrechts- und Steueramtes vom 05.01.2001", die am 22. Jänner 2001 bei der belangten Behörde einlangte. Mit dieser rechtzeitigen Berufung wird die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Strafverfahrens, hilfsweise die Herabsetzung der Strafe oder Anwendung des § 21 VStG beantragt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat nach Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakten festgestellt, dass sich die Berufung gegen einen "Nichtbescheid" richtet und deshalb unzulässig ist.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Ein Bescheid ist ein an individuell bestimmte Personen gerichteter, im Außenverhältnis ergehender, normativer Verwaltungsakt (vgl zum Begriff mwN näher Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht7, 1999, Rz 377 ff). Unverzichtbare Bescheidmerkmale sind jedenfalls die Bezeichnung der Behörde, Unterschrift des Genehmigenden oder Beglaubigung (§ 18 Abs 2 u 4 AVG), der individuell bestimmte Adressat und der normative Spruch. Fehlt eines dieser konstitutiven Merkmale, so liegt kein Bescheid vor und man kann auch von "Nichtbescheid" sprechen (vgl Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, 1996, 433, Anm 2 zu § 58 AVG).

Fehlt ein individuell bestimmter Adressat, ist dieser ungenau umschrieben oder gar nicht existent, so spricht die Judikatur von absoluter Nichtigkeit des "Bescheides" (vgl die Judikaturnachweise bei Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht7, Rz 411/1 und Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, E 89a bis 89d zu § 56 AVG).

Der vorliegende "Bescheid" wurde an den Rechtsanwalt W adressiert, obwohl dieser nach dem Inhalt des Spruches und der Begründung nicht Beschuldigter sein konnte. Darüber hinaus bezeichnet der Spruch die Person des Beschuldigten nicht individuell, sondern spricht nur von einer Geschäftsführerin der Firma G . Dass das Straferkenntnis auch in Kopie an " F als GF der Firma G " ergeht, bedeutet bei unbefangener Betrachtung nur, dass diese eine Ablichtung zur Kenntnisnahme erhält, nicht aber auch, dass sie von der belangten Behörde als die Beschuldigte angesehen wird. Es könnte beispielsweise noch eine weitere Geschäftsführerin der G existieren. Es geht nicht an, dass ein uninformierter Leser Nachforschungen anstellen müsste, welche Person die Behörde mit dem Straferkenntnis gemeint haben könnte. Vielmehr hat die Strafbehörde diesen Umstand unmissverständlich in der Adressierung oder im Spruch zum Ausdruck zu bringen, widrigenfalls ihre Erledigung so mangelhaft erscheint, dass von einem "Nichtbescheid" gesprochen werden muss.

Aus den genannten Gründen richtet sich die vorliegende Berufung gegen einen rechtlich gar nicht existent gewordenen Bescheid, weshalb sie als unzulässig zurückzuweisen war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

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