Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101839/11/Br

Linz, 19.05.1994

VwSen - 101839/11/Br Linz, am 19. Mai 1994 DVR.0690392

Erkenntnis

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr.Bleier über die Berufung des Herrn A P, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 18. Februar 1994, Zl.: VerkR96-16262/1993-Mr, wegen Übertretung der StVO 1960, nach den am 20. April 1994 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlungen zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, daß die Geldstrafe auf 3.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf vier Tage herabgesetzt wird. Im Schuldspruch wird das Straferkenntnis jedoch vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 866/1992 - AVG iVm § 19 Abs.1 und 2, § 24, § 51 Abs.1 und 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 666/1993 - VStG.

II. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten ermäßigen sich demzufolge auf 300 S. Für das Berufungsverfahren werden Verfahrenskosten nicht auferlegt.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 u.2, § 65 VStG. Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem Straferkenntnis vom 18. Februar 1994, VerkR - 96/16262/1993-Mr, wegen der Übertretungen nach § 52a Z10a StVO 1960 über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 5.000 S und für den Nichteinbringungsfall neun Tage Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er am 27. Juli 1993 um 15.35 Uhr im Gemeindegebiet von Ansfelden auf der Westautobahn A1, bei Autobahnkilometer 174.060 in Fahrtrichtung Wien, den PKW mit dem Kennzeichen im Bereich des Vorschriftszeichens "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindig-keit) 100 km/h" mit einer Geschwindigkeit von 160 km/h gelenkt und somit die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um 60 km/h überschritten habe, wobei dieÜberschreitung mittels Radarmeßgerät festgestellt worden sei; 1.1. Begründend hat die Erstbehörde sinngemäß ausgeführt, daß die Übertretung aufgrund der Radarmessung erwiesen sei. Darüber hinaus habe der Berufungswerber anläßlich seiner Einvernahme bei der Bundespolizeidirektion Wien die Verwaltungsübertretung nicht bestritten. Straferschwerend sei die beträchtliche Geschwindigkeitsüberschreitung gewesen, sodaß ausgehend von den angegebenen Einkommensverhältnissen die verhängte Strafe als angemessen zu erachten gewesen sei. 2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter mit der fristgerecht am 4. März 1994 der Post zur Beförderungübergebenen Berufung. 2.1. Sinngemäß führt er aus, daß es unrichtig sei, anläßlich seiner Vernehmung bei der BPD Wien dieÜbertretung nicht bestritten zu haben. Es sei ihm keine Gelegenheit gegeben worden sich meritorisch zum Tatvorwurf zu äußern. Die erste Verfolgungshandlung sei erst mit seiner Einvernahme am 28. Jänner 1994 erfolgt. Aus diesem Grunde sei Verjährung eingetreten und wäre das Verfahren gegen ihn einzustellen gewesen. Ferner bestreite er auch entschieden dieseÜbertretung begangen zu haben. Es sei ihm anläßlich seiner Vernehmung nichts vorgewiesen worden, was dieÜbertretung belegt hätte. Dieses Vorbringen tätige er vorsorglich dahingehend, daß aufgrund des regen Verkehrs es denkbar wäre, daß diese Messung einem anderen Fahrzeug zuzuordnen sein könnte. Letztlich sei die Strafzumessung unrichtig erfolgt und seien die Sorgepflichten nicht berücksichtigt worden. 3. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 Sübersteigende Strafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war anzuberaumen, weil die ihm zur Last gelegteÜbertretung vom Berufungswerber dem Grunde nach bestritten wurde (§ 51e Abs.1 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme und Erörterung des Inhaltes des Verwaltungsstrafaktes der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, Zl.: VerkR96-16262/1993-Mr, im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlungen am 20. April und 19. Mai 1994, sowie durch Beischaffung und Einsichtnahme in den Eichschein betreffend das Radarmeßgerät und die damit angefertigten Fotos. Der Berufungswerber war zur öffentlichen mündlichen Verhandlung persönlich nicht erschienen. 5. Folgender Sachverhalt gilt aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens als erwiesen:

5.1. Der Berufungswerber hat zur oben genannten Zeit seinen PKW auf der A1 in Richtung Wien gelenkt. Seine Fahrgeschwindigkeit hat dabei im Bereich der genannten Vorfallsörtlichkeit unter Berücksichtigung einer Meßfehlertoleranz von 8 km/h, 160 km/h betragen, obwohl in diesem Bereich - ab der Höhe Haid - eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h besteht. 5.2. Der Beweis stützt sich auf das vorliegende Meßergebnis mittels des geeichten und vorschriftsmäßig aufgestellten Radargerätes. Das eingesetzte Geschwindigkeitsmeßgerät des Herstellers MULTANOVA mit der Fertigungsnummer 696, Bauart MU VR 6FM, amtliche Protokollzahl 18724, wurde laut Eichschein vom 31. Jänner 1991 gemäß § 56 Abs.4 des Maß- und Eichgesetzes - MEG vom 5. Juli 1950, BGBl.Nr.152/1950, zuletzt geändert durch BGBl.Nr.742/1988, am 22. Jänner 1991 letztmals geeicht. Die Frist für die Nacheichung wurde bis zum 31. Dezember 1994 festgelegt.

Der Berufungswerber hat anläßlich seiner Vernehmung als Beschuldigter bei der Polizeidirektion Wien, Kommissariat Josefstadt, am 28. Jänner 1994, damals noch nicht anwaltlich vertreten, die Verwaltungsübertretung eingestanden und um milde Bestrafung ersucht. Durch den im Berufungsverfahren einschreitenden Rechtsvertreter wurde schließlich auch dieÜbertretung als solche in Abrede gestellt und auch Verjährung eingewendet. Ebenfalls wurde die Höhe der verhängten Strafe gerügt, wobei auch auf die Sorgepflichten des Berufungswerbers nicht ausreichend Bedacht genommen worden sei.

Anläßlich der zweiten öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde schließlich die Berufung wieder auf die Bekämpfung des Strafausmaßes zurückgenommen.

6. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgendes erwogen:

6.1. Gemäß § 43 Abs.1 StVO 1960 ist im angeführten Bereich der A1 eine erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h durch das Verkehrszeichen gemäß § 52 Z10a StVO kundgemacht.

6.2. Die Geschwindigkeitsmessung erfolgte demnach mit einem dem Stand der Technik entsprechenden geeichten Gerät. Es ergaben sich keinerlei Anhaltspunkte für einen allfälligen Funktionsmangel. Die vom Berufungswerber vorgebrachten Bedenken, betreffend eine Meßungenauigkeit bzw. ein erfolgtes Auslösen des Gerätes durch ein anderes Fahrzeug oder das am Bildrand ersichtliche Fahrzeug waren nicht stichhaltig. Im Hinblick auf die im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindrücke und der Würdigung des Zustandekommens der Geschwindigkeitsmessung an sich, ließen sich die im Straferkenntnis als erwiesen angenommenen Tatsachen nachvollziehen. Es ergaben sich keinerlei Hinweise dafür, daß bedingt durch einen Funktionsmangel diese hier gemessene Fahrgeschwindigkeit einem anderen Fahrzeug zuzuordnen sein könnte.

7.1. Unter Hinweis auf das VwGH-Erk. vom 19.10.1979, 3220/78, ZVR 1980/280, sind selbst schon die Angaben von Organen der Straßenaufsicht, zusammen mit einem eindeutigen Radarfoto ein ausreichender Beweis für die Verletzung einer Vorschrift hinsichtlich der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Eine zusätzliche zeugenschaftliche Vernehmung des Meldungslegers ist in einem derartigen Zusammenhang sogar entbehrlich. Dies gilt umso mehr, als ja auch eine Nachfahrt ein taugliches Mittel zur Feststellung einer Geschwindigkeitsüberschreitung darstellt (siehe VwGH 91/02/0332, 25.9.1991 = ZfVB 6/92; Nr. 2148). 7.2. Zum Einwand der eingetretenen Verfolgungshandlung ist auszuführen, daß der dem Berufungswerber von der Bundespolizeidirektion Wien, Kommissariat Josefstadt, mit 28. Dezember 1993 datierte Ladungsbescheid, welchem der Berufungswerber termingemäß am 28. Jänner 1994 Folge geleistet hat, eine dem § 44a VStG entsprechende (sämtliche Tatbestandselemente umfassende) Tatanlastung zum Inhalt hatte. Obwohl das Zustelldatum dem Ladungsbescheid nicht entnommen werden kann (der Rückschein ist nicht angeschlossen) ist davon auszugehen, daß dieser Ladungsbescheid die Sphäre der Erstbehörde binnen der Verfolgungsverjährungsfrist verlassen hat. Indem der Berufungswerber dem Ladungstermin am 28. Jänner 1994 Folge geleistet hat, mußte dieser Ladungsbescheid eben die Sphäre der (Rechtshilfe-) Behörde wohl noch vor dem 27. Jänner 1994 verlassen gehabt haben (vgl. VwGH verst.Sen. 19.10.1978, 1664/75). Letztlich stellt jedoch schon das an die Rechtshilfebehörde gerichtete Ersuchen um Beschuldigtenvernehmung unter Hinweis auf die sich aus der Anzeige ergebendenÜbertretung (hier vom 10. Dezember 1993) eine die Verjährung hemmende Verfolgungshandlung dar.

7. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

8.1. Obwohl Geschwindigkeitsüberschreitungen von 60 km/h (bei Berücksichtigung einer zum Vorteil eines Täters wirkenden Meßfehlertoleranz <8 km/h>), als gravierend anzusehen ist, kann trotzdem, insbesondere unter Bedachtnahme auf die ursprünglich bzw. zum Zeitpunkt der Entscheidung der Erstbehörde vorgelegenen Einsichtigkeit mit einer Geldstrafe in Höhe von 3.000 S das Auslangen gefunden werden. Es ist zu erwarten, daß mit dieser Strafe sowohl aus Gründen der Spezialprävention als auch der Generalprävention, dem Strafzweck ausreichend Nachdruck verliehen werden kann. Laut VwGH-Erk. vom 13.2.1991, Zl. 91/03/0014, wurde im Falle einer Geschwindigkeitsüberschreitung auf der Autobahn im Ausmaß von 50 bis 60 km/h, bei sonst keinen nachteiligen Folgen außer Lärmentwicklung, bei durchschnittlichen Einkommensverhält-nissen und keinen Vorstrafen - sonst aber keinen Milderungsgründen - die Strafe mit 4.000 S als angemessen erachtet. Auch im Hinblick auf den weiteren Milderungsgrund der Unbescholtenheit war die Strafe jedenfalls zu ermäßigen. Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. B l e i e r

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