Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-300394/3/WEI/Ni

Linz, 17.05.2002

VwSen-300394/3/WEI/Ni Linz, am 17. Mai 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 3. Kammer (Vorsitzender Dr. Fragner, Berichter Dr. Weiß, Beisitzerin Mag. Bissenberger) über die Strafberufung der A, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft R, vom 12. März 2001, Zl. Pol 96, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem § 2 Abs 3 lit e) Oö. Polizeistrafgesetz - Oö. PolStG (LGBl Nr. 36/1979, zuletzt geändert durch LGBl Nr. 30/1995) zu Recht erkannt:

I. Der Strafberufung wird teilweise Folge gegeben, die Geldstrafe auf den Betrag von 1.000 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 4 Tage herabgesetzt.

II. Die Berufungswerberin hat im erstinstanzlichen Strafverfahren einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 100 Euro zu leisten. Im Berufungsverfahren entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines weiteren Kostenbeitrags.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991; §§ 64 ff VStG 1991.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem bezeichneten Straferkenntnis vom 1. September 1997 hat die belangte Behörde die Berufungswerberin (Bwin) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Sie haben in der Nacht zum 29.10.2000 in R, im Lokal einem Gast die Durchführung eines Geschlechtsverkehrs zum Preis von 2.500,00 Schilling für 1 Stunde angeboten, obwohl der Gemeinderat der Stadtgemeinde R mit Verordnung vom 3.10.1986 die Anbahnung oder Ausübung der Prostitution (Beziehungen zur sexuellen Befriedigung anderer Personen zu Erwerbszwecken) im obgenannten Objekt verboten hat und haben somit die Prostitution angebahnt und einer Untersagung gemäß § 2 Abs. 2 Oö. Polizeistrafgesetz zuwider gehandelt."

Dadurch erachtete die belangte Strafbehörde den § 2 Abs 3 lit e) Oö. PolStG, LGBl Nr. 36/1979 idF LGBl Nr. 30/1995, iVm §§ 1 und 2 der Verordnung der Stadtgemeinde R vom 3.10.1986, Zl. Pol-158 als verletzte Rechtsvorschriften und verhängte wegen dieser Verwaltungsübertretung gemäß § 10 Abs 1 lit b) Oö. PolStG eine Geldstrafe von ATS 30.000,-- (2.180,18 Euro) und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen und 8 Stunden. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurden ATS 3.000,-- (218,01 Euro) vorgeschrieben.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das der Bwin nach zwei erfolglosen Zustellversuchen am 22. März 2001 durch Hinterlegung beim Zustellpostamt zugestellt wurde, richtet sich die am 5. April 2001 bei der belangten Behörde rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 4. April 2001, mit der ausdrücklich nur die Höhe der Strafe bekämpft wird.

1.3. Die belangte Behörde hat ihren Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung vorgelegt und von einer Berufungsvorentscheidung abgesehen.

2. Die belangte Behörde ging im angefochtenen Straferkenntnis von den Angaben der als Zeugen einvernommenen Gendarmeriebeamten RI S und GI H aus (vgl die strafbehördlichen Niederschriften je vom 16.11.2000). Diese beiden Beamten führten in der Nacht vom 28. zum 29. Oktober 2000 verdeckte Ermittlungen in der Bar in R durch. Dem Zeugen RI S bot die Bwin einen variantenreichen Geschlechtsverkehr zum Preis von ATS 2.500,-- für die Dauer einer Stunde an.

Mit der persönlich übernommenen Aufforderung zur Rechtfertigung vom 28. November 2000 wurde der Bwin die Tat wie im angefochtenen Straferkenntnis angelastet und sie aufgefordert, ihre Einkommens- Vermögens- und Familienverhältnisse bekannt zu geben. Gleichzeitig wurde ihr für den Fall der Nichtmitwirkung eine Schätzung ihrer persönlichen Verhältnisse, und zwar des monatlichen Nettoeinkommens in Höhe von ATS 15.000,-- bei fehlendem Vermögen und Sorgepflichten für zwei Kinder, mitgeteilt. Da die Bwin in weiterer Folge keine Stellungnahme einbrachte, erging schließlich das angefochtene Straferkenntnis vom 12. März 2001.

3. Die erkennende Kammer des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich hat nach Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakten festgestellt, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt nach der Aktenlage hinreichend geklärt erscheint.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 2 Abs 3 lit e) Satz 1 Oö. PolStG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach § 10 Abs 1 lit b) leg. cit. mit Geldstrafe bis ATS 200.000,--, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 6 Wochen zu bestrafen,

wer einer Untersagung gemäß Abs 1 oder 2 sowie einem Verbot gemäß Abs 2 zuwiderhandelt.

Gemäß § 2 Abs 2 Oö. PolStG kann die Gemeinde die Nutzung bestimmter Gebäude, Gebäudeteile oder Gruppen von Gebäuden des Gemeindegebietes zum Zweck der Anbahnung oder Ausübung der Prostitution durch Verordnung untersagen, wenn durch diese Tätigkeit die Nachbarschaft in unzumutbarer Weise belästigt oder das örtliche Gemeinwesen gestört wird oder sonstige öffentliche Interessen, insbesondere solche der Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder des Jugendschutzes verletzt werden.

Mit Verordnung vom 3. Oktober 1986, Zl. Pol-158 hat der Gemeinderat der Stadt R die Anbahnung oder Ausübung der Prostitution im Haus Gasse 2 in R verboten.

Die Bwin hat den Schuldspruch bzw die angelasteten Tatsachen nicht bekämpft. Die strafbehördliche Entscheidung in der Schuldfrage ist daher rechtskräftig und verbindlich geworden und bedarf keiner weiteren Erörterung.

4.2. Bei der Strafbemessung ging die belangte Behörde mangels einer anders lautenden Mitteilung von ihrer dem Parteiengehör unterzogenen Schätzung der persönlichen Verhältnisse der Bwin aus (ATS 15.000,-- Nettoeinkommen, kein Vermögen, Sorgepflichten für zwei Kinder). Mildernd wertete die Strafbehörde die bisherige Unbescholtenheit, erschwerend keinen Umstand. Die festgesetzte Strafhöhe wäre aus general- und spezialpräventiven Gründen jedenfalls als schuldangemessen anzusehen.

Dagegen bringt die vorliegende Strafberufung vor, dass die Bwin lediglich ein unregelmäßiges und geringfügiges Zusatzeinkommen von monatlich unter ATS 4.000,-- beziehe. Sie wäre mit Herrn A verehelicht und ginge selbst keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit nach, sondern werde von ihrem Gatten versorgt. An den Abend könne sie sich infolge Alkoholisierung nicht erinnern, weshalb der angelastete Sachverhalt unbestritten bleiben müsse. Die Verhältnismäßigkeit wäre aber insbesondere im Vergleich mit gerichtlichen Bestrafungen nicht mehr gewahrt. Ausgehend von der korrekten Einkommenssituation dürfte der Tagessatz nur ATS 30,-- und selbst beim strafbehördlich angenommenen Monatseinkommen nur ATS 100,-- betragen, was zeige, dass die Anzahl der Tagessätze völlig unangemessen wäre, um die verhängte Geldstrafe zu erzielen. Da der anzuwendende Strafrahmen auch keine Untergrenze vorsähe, könnten auch geringfügige Strafen verhängt werden. Eine Strafe von ATS 3.000,-- oder ATS 4.000,-- wäre absolut ausreichend.

Die erkennende Kammer geht auf Grund dieses Vorbringens davon aus, dass die Bwin unter Berücksichtigung des Unterhaltsanspruches gegen ihren Gatten zumindest ein Einkommen von rund ATS 10.000,-- monatlich zur Verfügung hat. Ihre Sorgepflichten für zwei Kinder sind unter den mitgeteilten Umständen zu relativieren, zumal sie vor allem den Gatten der Bwin treffen, der offenbar über das Haupteinkommen verfügt. Ein relevantes Vermögen ist nicht anzunehmen.

Unter Berücksichtigung dieser persönlichen Verhältnisse, der bisherigen Unbescholtenheit der Bwin und des Umstandes, dass es bei der zur Ausübung der Prostitution vorbereitenden Anbahnung geblieben ist, die nicht ganz so schwer ins Gewicht fällt, erachtet die erkennende Kammer beim gegebenen Strafrahmen bis zu ATS 200.000,-- die verhängte Strafe als deutlich überhöht. Bei der Schuldbewertung sind auch die allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung des § 32 StGB (iVm § 19 Abs 2 VStG) zu beachten. Die Bwin hat in der Schuldfrage nicht berufen, was zumindest auf ein Tatsachengeständnis hinausläuft und leicht schuldmindernd gewertet werden kann. Besondere Erschwerungsgründe iSd § 33 Z 2 StGB iVm § 19 Abs 2 VStG liegen nicht vor. Hingegen ist mangels anderer aktenkundiger Anhaltspunkte der besondere Milderungsgrund des bisher ordentlichen Lebenswandels gemäß § 34 Z 2 StGB anzunehmen.

Nach Abwägung dieser Strafzumessungsfaktoren erscheint es der erkennenden Kammer angemessen, die verhängte Geldstrafe auf den Betrag von 1.000 Euro zu reduzieren. Die nach dem Strafrahmen von 6 Wochen des § 10 Abs 1 lit b) Oö. PolStG zu bemessende Ersatzfreiheitsstrafe wird mit 4 Tagen festgesetzt. Die Ersatzfreiheitsstrafe konnte nämlich vergleichsweise höher als die Geldstrafe angesetzt werden, zumal es insofern nur auf die Schuld der Bwin und nicht auch auf ihre finanzielle Leistungsfähigkeit ankam.

Eine weitergehende Reduktion der Strafhöhe ist auf Grund der nicht unbedeutenden Schuld der Bwin und unter dem Gesichtspunkt der Spezial- und Generalprävention nicht mehr vertretbar.

5. Im Ergebnis war die Strafe in Euro vorzuschreiben, zumal mittlerweile nur mehr diese Währung als gesetzliches Zahlungsmittel gilt. Die Bwin hat gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG im erstinstanzlichen Strafverfahren einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 10 % der verhängten Strafe, das sind nunmehr 100 Euro, zu leisten. Im Berufungsverfahren entfällt gemäß dem § 65 VStG die Verpflichtung zur Leistung eines weiteren Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum