Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300398/3/WEI/Ni

Linz, 12.03.2002

VwSen-300398/3/WEI/Ni Linz, am 12. März 2002

DVR.0690392

B E S C H L U S S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 3. Kammer (Vorsitzender Dr. Fragner, Berichter Dr. Weiß, Beisitzerin Mag. Bissenberger) aus Anlass der Berufungen der F, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 11. Jänner 2001, Zl. 933, und gegen das mit Berufungsvorentscheidung erlassene Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 23. März 2001, Zl. 933, jeweils wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Oö. Spielapparategesetz 1999 (LGBl Nr. 53/1999) den Beschluss gefasst:

Beide Berufungen werden als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991.

B e g r ü n d u n g:

1. Mit dem oben bezeichneten und an Herrn Rechtsanwalt adressierten Straferkenntnis vom 11. Jänner 2001 hat die belangte Behörde wie folgt ausgesprochen:

"Sie sind als Geschäftsführerin der Firma G nach außen zur Vertretung befugtes Organ und haben es somit als Verfügungsberechtigte über den Aufstellort zu verantworten, dass am Standort, das Aufstellen der nachstehenden verbotenen Geldspielapparate geduldet wurde:

Bezeichnung der Geräte Anzahl: Serien-

(Programme): Nummer:

I. M. C. P. 1 H 2233 Nr. 12

I. M. C. P. 1 H 2238 Nr. 7

I. M. C. P. 1 H 2182 Nr. 6

I. M. C. P. 1 H 2226 Nr. 5

I. M. C. P. 1 H 2254 Nr. 4

I. M. C. P. 1 H 2168 Nr. 3

I. M. C. P. 1 H 2230 Nr. 2

I. M. C. P. 1 H 2169 Nr. 1

I. M. C. P. 1 H 2152 Nr. 8

I. M. C. P. 1 H 2250 Nr. 9

I. M. C. P. 1 H 2208 Nr. 10

I. M. C. P. 1 H 2255 Nr. 11

I. M. C. P. 1 H 2174 Nr. 13

I. M. C. P. 1 H 2194 Nr. 14

I. M. C. P. 1 H 2198 Nr. 15

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 3 Abs.1 Z. 1 Oö. Spielapparategesetz 1999, LGBl. Nr. 53/1999

iVm. § 9 Abs. 1 VStG"

Wegen dieser Verwaltungsübertretung verhängte die belangte Strafbehörde gemäß § 10 Abs 2 Oö. Spielapparategesetz 1999 eine Geldstrafe von ATS 170.000,--(Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) und schrieb gemäß § 64 VStG ATS 17.000,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor.

Der aktenkundige Rückschein für die Postzustellung ist an RA adressiert worden. Nur am Straferkenntnis ist neben der Adressierung auch vermerkt, dass es in Kopie an F als GF der Firma G, ergeht.

2.1. Dem Rechtsanwalt, wurde die Sendung nach dem aktenkundigen Zustellnachweis am 15. Jänner 2001 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 25. Jänner 2001 erhob er für F Berufung "gegen das Straferkenntnis des Finanzrechts- und Steueramtes des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 11.1.2001", die am 30. Jänner 2001 bei der belangten Behörde einlangte. Mit dieser noch rechtzeitig am 29. Jänner 2001 zur Post gegebenen Berufung wird die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Strafverfahrens, hilfsweise die Herabsetzung der Strafe oder Anwendung des § 21 VStG beantragt.

2.2. Mit Berufungsvorentscheidung vom 23. März 2001, Zl. 933, zugestellt am 27. März 2001, hat die belangte Behörde der "fristgerecht ha. am 30.01.2001 bzw. am 31.01.2001 eingebrachten Berufung ... Folge gegeben, als der Bescheid wie in der Beilage abgeändert/ergänzt wird". Angeschlossen wurde ein überarbeitetes Straferkenntnis vom 23. März 2001, Zl. 933, das offenbar als Inhalt der Berufungsvorentscheidung gedacht war. Der Begründung der "Berufungsvorentscheidung" ist zu entnehmen, dass mit der Berufung Begründungsmängel, insbesondere das Fehlen der Feststellung der Tatzeit im Spruch, vorgeworfen worden wären. Die Erstbehörde habe daher gemäß § 64a AVG eine Berufungsvorentscheidung erlassen und das Straferkenntnis in Form eines neuen Bescheides ergänzt. Im Spruch wurde die Tatzeit angegeben und auch die Begründung teilweise abgeändert.

2.3. Mit Eingabe vom 4. April 2001, eingelangt beim Magistrat Linz am 5. April 2001, hat die Bwin, vertreten durch ihren Rechtsvertreter, rechtzeitig den Vorlageantrag gestellt, die Berufung dem UVS des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorzulegen. Darüber hinaus hat die Bwin durch ihren Rechtsvertreter eine weitere am 10. April 2001 noch rechtzeitig zur Post gegebene Berufung vom 5. April 2001 gegen das Straferkenntnis vom 23. März 2001, welches von der belangten Behörde zum Inhalt ihrer Berufungsvorentscheidung erklärt wurde, eingebracht. Mit dieser Berufung wird abermals primär die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Strafverfahrens angestrebt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat kommt nach Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakten und nach Erörterung der Sach- und Rechtslage zur Auffassung, dass sich beide Berufungen jeweils gegen einen nicht existenten Bescheid richten und deshalb unzulässig sind.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Die Berufung vom 25. Jänner 2001 wendet sich aus folgenden Gründen gegen einen "Nichtbescheid":

Ein Bescheid ist ein an individuell bestimmte Personen gerichteter, im Außenverhältnis ergehender, normativer Verwaltungsakt (vgl zum Begriff mwN näher Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht7, 1999, Rz 377 ff). Unverzichtbare Bescheidmerkmale sind jedenfalls die Bezeichnung der Behörde, Unterschrift des Genehmigenden oder Beglaubigung (§ 18 Abs 2 u 4 AVG), der individuell bestimmte Adressat und der normative Spruch. Fehlt eines dieser konstitutiven Merkmale, so liegt kein Bescheid vor und man kann auch von "Nichtbescheid" sprechen (vgl Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, 1996, 433, Anm 2 zu § 58 AVG).

Fehlt ein individuell bestimmter Adressat, ist dieser ungenau umschrieben oder gar nicht existent, so spricht die Judikatur von absoluter Nichtigkeit des "Bescheides" (vgl die Judikaturnachweise bei Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht7, Rz 411/1 und Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, E 89a bis 89d zu § 56 AVG).

Der vorliegende "Bescheid" wurde an den Rechtsanwalt adressiert, obwohl dieser nach dem Inhalt des Spruches und der Begründung nicht Beschuldigter sein konnte. Darüber hinaus bezeichnet der Spruch die Person des Beschuldigten nicht individuell, sondern spricht nur von einer Geschäftsführerin der Firma G. Dass das Straferkenntnis auch in Kopie an " F GF der Firma G" ergeht, bedeutet bei unbefangener Betrachtung nur, dass diese eine Ablichtung zur Kenntnisnahme erhält, nicht aber auch, dass sie von der belangten Behörde als die Beschuldigte angesehen wird. Es könnte beispielsweise noch eine weitere Geschäftsführerin der G existieren. Es geht nicht an, dass ein uninformierter Leser Nachforschungen anstellen müsste, welche Person die Behörde mit dem Straferkenntnis gemeint haben könnte. Vielmehr hat die Strafbehörde diesen Umstand unmissverständlich in der Adressierung oder im Spruch zum Ausdruck zu bringen, widrigenfalls ihre Erledigung so mangelhaft erscheint, dass von einem "Nichtbescheid" gesprochen werden muss.

Aus diesen Gründen richtet sich die Berufung gegen einen rechtlich gar nicht existent gewordenen Bescheid, weshalb sie als unzulässig zurückzuweisen war.

4.2. Auch die Berufung vom 5. April 2001 bekämpft einen "Nichtbescheid":

Die erst am 10. April 2001 zur Post gegebene zweite Berufung war unzulässig, weil sie sich ebenfalls gegen einen Bescheid richtet, der nicht dem Rechtsbestand angehört. Das Straferkenntnis vom 23. März 2001 ist nämlich nicht selbständig, sondern als Teil der Berufungsvorentscheidung ergangen. Gemäß dem § 64a Abs 3 AVG (iVm § 24 VStG) tritt aber die Berufungsvorentscheidung mit Einlangen eines (rechtzeitigen) Vorlageantrags außer Kraft. Der Vorlageantrag langte binnen der offenen Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Berufungsvorentscheidung gemäß § 64a Abs 2 AVG bei der belangten Behörde am 5. April 2001 ein. Mit diesem Tag des Einlangens ist demnach die Berufungsvorentscheidung mit dem "Straferkenntnis vom 23. März 2001" als ihrem Bestandteil außer Kraft getreten. Die danach eingebrachte Berufung richtet sich daher gegen ein nicht mehr existentes Straferkenntnis, weshalb sie unzulässig und zurückzuweisen war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

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