Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-590112/2/BMa/Be

Linz, 01.08.2005

 

 

 

VwSen-590112/2/BMa/Be Linz, am 1. August 2005

DVR.0690392

 

 

 

B E S C H L U S S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bergmayr-Mann aufgrund des Antrags des R M. L, vom 23. Juni 2005 auf "kostenlose Überprüfung der Arbeit der Oö. Landesregierung/Präsidium und der AK-/0416667 Pfk in der Causa P S, Wels, vom LKH xx," folgenden Beschluss gefasst:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

Art.129a Abs.1 B-VG

 

B e g r ü n d u n g:

 

1.1. Begründend zu dem in der Präambel dargestellten Antrag wurde von Herrn R M. L (im Folgenden: Bf) ausgeführt, er sei ein Mobbingopfer des "15-5-7-2 (XEROX-A.H.), wo Akten zu 100 % vorher abgesprochen werden."

Das Präsidium/W sei eindeutig eine Selbstschutzeinrichtung der Landesregierung, da diese seine Eingaben zu VwSen-590108/3/BMa/Be, Präs-2005-4807/4, PAV-10539/12-2004-Gr/Rei und HK-60093/2-2005-Gr/Sci nicht überprüft, sondern nur eine Stellungnahme eingeholt habe.

Der Bf sei von verschiedenen Stellen darauf aufmerksam gemacht worden, dass der Rechtsweg noch offen sei. Es sei ihm aber auch schriftlich mitgeteilt worden, es gebe eine dreijährige Verjährung ab ca. Mai 2001 bis Mai 2004 und man brauche ein Gutachten. Folglich fehle der Patientenanwaltschaft beides und diese habe ihre Dienstpflicht gröblich, wie auch Mag. W, verletzt.

Zur Erstellung eines Gutachtens sei von ihm verlangt worden, nach Linz zu fahren, obwohl auch in Gmunden Krankenuntersuchungen gemacht würden und die Patientenanwaltschaft Linz seine Rechte gesperrt habe. Dies beruhe auch auf diversen Absprachen.

Nach der Grußformel und der Unterschrift wurde vom Bf noch vermerkt: "Weiterleitung entweder LH Dr. Pühringer oder Aufklärung!".

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Wie bereits mit Schreiben des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 6. Juni 2005, Zl. VwSen-590108/3/BMa/Be, dem Bf mitgeteilt wurde, besteht zur Überprüfung der Tätigkeit der gemäß § 12 OÖ. Landeskrankenanstaltengesetz 1997, LGBl.Nr. 132/1997 idF. LGBl.Nr. 51/2005, eingerichteten Patientenvertretung keine Kompetenz für den Unabhängigen Verwaltungssenat.

 

Der nunmehrige Antrag des Bf ist auf die Überprüfung der Arbeit des Präsidiums und der AK- gerichtet, die letztlich wieder darauf abzielt, die Krankengeschichte des Bf zu durchleuchten. Das B-VG hat dem Unabhängigen Verwaltungssenat eine Kontrollbefugnis weder gegenüber dem Präsidium der Oö. Landesregierung noch gegenüber der AK- eingeräumt.

Die vom Bf geschilderte Tätigkeit des Präsidiums der OÖ. Landesregierung und der AK- betrifft auch nicht sonstige Angelegenheiten, die dem UVS durch die die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Bundes- oder Landesgesetze zugewiesen werden.

Aus diesem Grund war der Antrag als unzulässig zurückzuweisen.

Die vom Bf gewünschte Weiterleitung an LH Dr. Pühringer konnte unterbleiben, da gem. § 6 AVG hiefür keine gesetzliche Grundlage besteht.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in Höhe von 13,- Euro angefallen (§ 14 TP 6 Abs.1 Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 idF

BGBl I Nr. 180/2004); ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

 

 

 

Mag. Bergmayr-Mann

 

 

 

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