Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300423/3/Kei/Km

Linz, 15.02.2002

VwSen-300423/3/Kei/Km Linz, am 15. Februar 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch seine I. Kammer unter dem Vorsitz von Dr. Grof, dem Beisitzer Dr. Fragner und dem Berichter Dr. Keinberger aus Anlass der Berufung des P W, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B H, S 8, 4 L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 5. November 2001, Zl. Pol96-46-1999, wegen Übertretungen des Oö. Polizeistrafgesetzes (Oö. PolStG), zu Recht:

  1. Das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Strafverfahren wird wegen eingetretener Strafbarkeitsverjährung eingestellt.
  2. Rechtsgrundlage:

    § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, §§ 31 Abs.3, 45 Abs.1 Z2 und 51 Abs.1 VStG.

  3. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise):

"Sie haben

  1. am 5.12.1998, um 22.10 Uhr, den Prostituierten F T De M, M A S C De S und I T und
  2. am 15.12.1998, um 21.35 Uhr, den Prostituierten T De M, G B, S und H De F

als Betreiber des Lokales 'D' in 4 L, D 50, trotz Untersagung der Ausübung der Prostitution in diesem Objekt mit Bescheid des Magistrates Linz vom 27.10.1986 Räumlichkeiten dieses Gebäudes für Zwecke der Anbahnung und Ausübung der Prostitution zur Verfügung gestellt bzw. als Verfügungsberechtigter diese Verwendung der Räumlichkeiten gestattet und geduldet, wobei für die Zurverfügungstellung für die Zimmer von den Prostituierten ATS 350,-- pro halbe Stunde bzw. 700,-- ATS pro Stunde verlangt wurde.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

zu 1. und 2.: § 2 Abs.1 iVm. mit § 2 Abs.3 lit.e Oö. Polizeistrafgesetz 1979, LGBl.Nr. 36/1979 i.d.g.F.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe zu 1.) 25.000,00 Schilling (entspricht 1.816,82 Euro)

zu 2.) 25.000,00 Schilling (entspricht 1.816,82 Euro)

Falls diese uneinbringlich ist Ersatzfreiheitsstrafe von 1. u. 2. jeweils 125 Stunden.

Rechtsgrundlage:

§ 10 Abs.1 lit.b Oö. Polizeistrafgesetz 1979, LGBl.Nr. 36/1979 idgF.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

S 5.000,-- Schilling (entspricht 363,36 Euro) als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 200 S angerechnet)

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

S 55.000,-- Schilling (entspricht 3.997,01 Euro). Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG)."

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber brachte in der Berufung im Wesentlichen vor:

Das von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land durchgeführte Verfahren sei mangelhaft geblieben; der zugrunde gelegte Sachverhalt entspreche daher nicht den Tatsachen und sei aufgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger Beweiswürdigung falsch festgestellt.

Außerdem sei die vorgenommene rechtliche Beurteilung unzutreffend.

Es wurde beantragt, dass der Berufung Folge gegeben wird, eine Berufungsverhandlung anberaumt wird und dass die beantragten, von der Behörde unterlassenen Beweisaufnahmen durchgeführt werden und dass das bekämpfte Straferkenntnis aufgehoben wird.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hatte - weil jeweils 726 Euro (entspricht 9.989,98 S) übersteigende Geldstrafen verhängt wurden - durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer zu entscheiden.

Da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist, entfiel in Entsprechung der Bestimmung des § 51e Abs.2 Z1 VStG eine Berufungsverhandlung.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. § 31 Abs.2 VStG lautet:

Die Verjährungsfrist beträgt bei den Verwaltungsübertretungen der Gefährdung, Verkürzung oder Hinterziehung von Landes- und Gemeindeabgaben ein Jahr, bei allen anderen Verwaltungsübertretungen sechs Monate. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

§ 31 Abs.3 erster Satz VStG lautet:

Sind seit dem in Abs.2 bezeichneten Zeitpunkt drei Jahre vergangen, so darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden.

§ 45 Abs.1 VStG lautet (auszugsweise):

Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

...

  1. ... Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.

4.2. Die Strafbarkeitsverjährungsfrist ist im Hinblick auf den Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses am 5. Dezember 2001 und im Hinblick auf den Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses am 15. Dezember 2001 abgelaufen.

Der gegenständliche Verwaltungsakt wurde durch die belangte Behörde dem Oö. Verwaltungssenat erst nach Ablauf der Strafbarkeitsverjährungsfrist übermittelt.

Durch den Oö. Verwaltungssenat war daher das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren wegen eingetretener Strafbarkeitsverjährung einzustellen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis entfällt gemäß § 66 Abs.1 VStG die Verpflichtung zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge-richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro (entspricht  2.476,85 S) zu entrichten.

Dr. Grof

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