Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300425/2/Kei/La

Linz, 19.02.2002

VwSen-300425/2/Kei/La Linz, am 19. Februar 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger aus Anlass der Berufung der Oö. R, vertreten durch die Rechtsanwälte H/N und Partner, L12, 4 L, (weitere Partei: M S, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. F W, K 5, 1 W) gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 29. Oktober 2001, Zl. Pol96-540-1998, zu Recht:

  1. Der Berufung wird keine Folge gegeben.
  2. Rechtsgrundlage:

    § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, §§ 31 Abs.3, 45 Abs.1 Z2 und § 51 Abs.1 VStG.

  3. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 29. Oktober 2001, Zl. Pol96-540-1998, wurde ein Verwaltungsstrafverfahren gegen M S wegen einer ihm vorgeworfenen Übertretung der Rechtsanwaltsordnung gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

Die belangte Behörde führte begründend im Wesentlichen aus: Der Nachweis, dass Herr S die angelastete Tätigkeit gewerbsmäßig ausgeübt hätte, sei nicht gelungen.

Aus der mit der Anzeige vom 23. Dezember 1998 vorgelegten Vollmacht ergebe sich aus deren klarem Wortlaut, dass Bevollmächtigte nicht die Einzelperson M S, sondern die SZ G GmbH mit dem Sitz in N gewesen sein soll. Außenvertretungsbefugt und somit strafrechtlich verantwortlich für diese GmbH sei zum fraglichen Tatzeitpunkt nicht M S gewesen. Auch aus diesem Grund sei die Weiterführung des Verwaltungsstrafverfahrens nicht zulässig gewesen.

2. Gegen diesen Bescheid wurde durch die Oö. R fristgerecht eine Berufung erhoben.

In dieser Berufung brachte die Oö. R im Wesentlichen vor:

Der Bescheid wird in seinem ganzen Umfang nach bekämpft, wobei insbesondere die Berufungsgründe der inhaltlichen Rechtswidrigkeit des Bescheides sowie mangelhafte Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht werden. Das Tatbestandselement der Gewerbsmäßigkeit liege vor.

Auch wenn M S zum damaligen Zeitpunkt zwar nicht außenvertretungsbefugt und somit strafrechtlich nicht verantwortlich für die SZ G GmbH gewesen sein soll, so sei dennoch die strafrechtliche Verantwortlichkeit des M S gemäß § 7 VStG zu prüfen.

Die Oö. R beantragte, dass der erstinstanzliche Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 29. Oktober 2001 zu AZ Pol96-540-1998 aufgehoben wird, in eventu, dass die gegenständliche Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde 1. Instanz zurückverwiesen wird.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 25. Jänner 2002, Zl. Pol96-540-1998, Einsicht genommen.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. § 31 Abs.2 VStG lautet:

Die Verjährungsfrist beträgt bei den Verwaltungsübertretungen der Gefährdung, Verkürzung oder Hinterziehung von Landes- und Gemeindeabgaben ein Jahr, bei allen anderen Verwaltungsübertretungen sechs Monate. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

§ 31 Abs.3 erster Satz VStG lautet:

Sind seit dem in Abs.2 bezeichneten Zeitpunkt drei Jahre vergangen, so darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden.

§ 45 Abs.1 VStG lautet (auszugsweise):

Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

...

2. ... Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.

4.2. Dem M S war im Verfahren vor der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land als Tatzeit die Zeit "seit mindestens 12.11.1998 bis mind. 25.11.1998" vorgeworfen worden (Aufforderung zur Rechtfertigung vom 10. Mai 1999, Zl. Pol96-540-1998).

Die Strafbarkeitsverjährungsfrist ist jedenfalls am 25. November 2001 abgelaufen.

Der gegenständliche Verwaltungsakt wurde durch die belangte Behörde dem Oö. Verwaltungssenat erst nach Ablauf der Strafbarkeitsverjährungsfrist übermittelt.

Durch den Oö. Verwaltungssenat war - weil die Strafbarkeitsverjährungsfrist abgelaufen ist - spruchgemäß (Spruchpunkt I) zu entscheiden.

5. Es entfällt gemäß § 66 Abs.1 VStG die Verpflichtung zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge-richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro (entspricht  2.476,85 S) zu entrichten.

Dr. Keinberger

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