Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300430/11/Ki/Ka

Linz, 17.12.2001

VwSen-300430/11/Ki/Ka Linz, am 17. Dezember 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 9.  Kammer (Vorsitzender Dr. Bleier, Beisitzer Dr. Langeder, Berichter Mag. Kisch) über die Berufung des FP, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. FW, vom 23.7.2001, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 11.7.2001, Pol96-45-2001, wegen einer Übertretung des Oö. Spielapparategesetzes 1999, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 5.12.2001, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

II. Die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens entfällt.

Rechtsgrundlage:

Zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z2 und 51 VStG

Zu II: § 66 Abs.1 VStG

Entscheidungsgründe:

I.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 11.7.2001, Pol96-45-2001, wurde der Berufungswerber (Bw) für schuldig befunden, er habe in der Zeit vom 12.4.2001 bis 16.4.2001, 10:45 Uhr im Verkaufsraum der von ihm gepachteten BP Tankstelle in M, P, den Geldspielapparat Sogema Videogames (Poker) Mod.Nr. 8M1REZAA6IEO, SerNr. T0941, Year 2000, für jedermann zugänglich und betriebsbereit aufgestellt, obwohl das Aufstellen von Geldspielapparaten verboten sei. Er habe dadurch § 10 Abs.1 Z1 Oö. Spielapparategesetz 1999 verletzt. Gemäß § 10 Abs.2 Oö. Spielapparategesetz 1999 wurde eine Geldstrafe in Höhe von 28.000 S (EFS 7 Tage) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 2.800 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die rechtsfreundlich vertretene Berufung vom 23.7.2001, in welcher ausführlich und unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine Vielzahl von Begründungsmängel behauptet werden.

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch die laut Geschäftsordnung zuständige 9. Kammer zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 5.12.2001.

An dieser Verhandlung nahm der Rechtsvertreter des Bw teil. Als Zeuge wurde RI. GS einvernommen. Der verfahrensgegenständliche Spielapparat wurde im Beisein des Amtssachverständigen Dipl.-Ing. GG in Augenschein genommen bzw probeweise bespielt.

Der Zeuge erklärte bei seiner Einvernahme, dass er im Rahmen einer Kontrolle im Lokal des Bw feststellen konnte, dass dieser am verfahrensgegenständlichen Spielapparat gespielt hat bzw der Apparat in Betrieb war. Im Apparat habe sich ein Geldbetrag, welcher in der Anzeige beziffert wurde, befunden; dieser Geldbetrag sei dem Rechtsmittelwerber ausgefolgt worden. Der Bw habe sich gerechtfertigt, er habe geglaubt, es sei alles rechtmäßig gewesen. Bezüglich der Apparataufstellung habe der Beschuldigte ein Datum genannt, er könne sich aber diesbezüglich nicht mehr genau erinnern.

In der im Verfahrensakt aufliegenden Anzeige ist ausgeführt, dass sich zum Zeitpunkt der Kontrolle ein Bargeldbetrag in Höhe von 5.370 S im Automaten befand. Herr P habe angegeben, das Gerät sei am 12.4.2001 von einer namentlich benannten Firma aufgestellt worden.

Das Probespiel durch den Amtssachverständigen hat ergeben, dass im gegenständlichen Spielapparat mehrere Spielprogramme installiert sind, die jeweiligen Spielergebnisse bzw Spielteilergebnisse jedoch im überwiegenden Maße vom Zufall und nicht von den persönlichen Fähigkeiten des Spielers abhängen. Weiters ist hervorgekommen, dass die einzelnen Spiele aus mehreren Teilspielen bestehen können, für welche jedoch stets ein weiterer Einsatz, der durchaus den Betrag von 5 S übersteigen kann, erforderlich ist. Die Summe dieser Einzelspiele führt letztlich zu einem Gesamtspielergebnis, welches im Gewinnfalle den Kredit des Spielers entsprechend erhöht. Wenn auch zunächst scheinbar der durch Gewinn erzielbare Kredit am Bildschirm mit 200 (S) begrenzt ist, so ergibt sich doch aus dem Gesamtverlauf des Spieles, dass ein allfälliger höherer Kredit für den Spieler nicht verloren geht. Es ist beim gegenständlichen Apparat möglich, Geldscheine einzugeben, wobei beim Probespiel ua auch eine 1.000 S Note akzeptiert wurde. Bei einem entsprechend schnellen Spielverlauf ist es durchaus möglich, dass der durch das Einschieben des jeweiligen Geldscheines hervorgekommene Kredit sehr rasch verbraucht wird.

Ein konkreter Nachweis, dass erzielte Gewinne tatsächlich ausbezahlt wurden, wurde nicht erbracht.

I.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

Zunächst wird festgestellt, dass vom Verbot nach § 3 Abs.1 Z1 Oö. Spielapparategesetz 1999 ausschließlich der zeitlich und örtlich spezifizierte Vorgang des Aufstellens von Geldspielapparaten in einem bestimmten Zeitpunkt erfasst ist. Nach dem Vorwurf, welcher im Spruch des Straferkenntnisses formuliert wurde, hätte demnach der Vorgang des bloßen Aufstellens des gegenständlichen Apparates eine Zeit von ca. 2 Monaten in Anspruch nehmen müssen. Dies entspricht wohl nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, weshalb schon der Tatvorwurf im Hinblick auf die Tatzeit nicht dem Bestimmtheitsgebot des § 44a Z1 VStG entspricht.

Wohl könnte dieser Umstand durch Einschränkung der Tatzeit auf den tatsächlichen Zeitpunkt des Aufstellens saniert werden, letztlich ist aber der Tatvorwurf auch im Hinblick auf die tatsächlich übertretene Norm fehlgeschlagen.

Gemäß § 1 Abs.2 Oö. Spielapparategesetz 1999 sind die Bestimmungen dieses Landesgesetzes, soweit die Zuständigkeit des Bundes, insbesondere in Angelegenheiten des Glücksspielmonopoles, berührt wird, so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.

Gemäß § 4 Abs.2 Glücksspielgesetz unterliegen Ausspielungen mittels eines Glücksspielautomaten nicht dem Glücksspielmonopol, wenn

1.) die vermögensrechtliche Leistung des Spielers den Betrag oder den Gegenwert von 5 S nicht übersteigt und

2.) der Gewinn den Betrag oder den Gegenwert von 200 S nicht übersteigt.

Das Probespiel am gegenständlichen Spielapparat hat - wie bereits dargelegt - ergeben, dass für ein Gesamtspiel, welches aus mehreren Teilspielen besteht, durchaus auch ein Einsatz von mehr als 5 S möglich ist. Je nach Einsatz besteht im Falle eines Gewinnes die Möglichkeit, dass im Ergebnis ein Kredit von mehr als 200 S gutgeschrieben wird.

Wenn auch im konkreten Falle nicht ausdrücklich nachgewiesen werden kann, dass tatsächlich eine Gewinnauszahlung an die Spieler erfolgt, so ergibt sich doch im Hinblick auf die entsprechend hohen Spieleinsatzmöglichkeiten aus der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein Spieler nicht hohe Einsätze riskiert, ohne dafür eine entsprechende Gewinnaussicht zu haben. Nach Durchführung des Probespieles steht eindeutig fest, dass relativ hohe Geldbeträge in relativ kurzer Zeit verspielt werden können. Es ist zu bezweifeln, dass ein mit durchschnittlicher Vernunft ausgestatteter Spieler bloß der Spieleslust wegen entsprechend hohe Einsätze tätigt.

Wenn auch letztlich eine Ausspielung im Sinne des Glücksspielgesetzes nach dem derzeitigen Ermittlungsstand nicht nachgewiesen werden kann und wohl auch durch weitere Ermittlungen kein Nachweis mehr zu erbringen sein wird, so liegt doch ein Sachverhalt vor, welcher von der salvatorischen Klausel des Oö. Spielapparategesetzes erfasst ist, dh, das Oö. Spielapparategesetz ist im vorliegenden Falle nicht anzuwenden. Dass letztlich eine Übertretung des Glücksspielgesetzes im konkreten Falle nicht nachgewiesen werden konnte bzw kann, vermag an diesem Umstand nichts zu ändern.

Aus den dargelegten Gründen liegt daher eine Übertretung des Oö. Spielapparategesetzes nicht vor, weshalb der Berufung Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. B l e i e r

Beschlagwortung:

Sachverhalt nach dem Glücksspielgesetz verbietet Bestrafung nach Oö. Spielapparategesetz

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