Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300432/2/Ki/Ka

Linz, 18.12.2001

VwSen-300432/2/Ki/Ka Linz, am 18. Dezember 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des HP, vom 7.7.2001, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz (Magistrat-Bezirksverwaltungsamt) vom 3.7.2001, GZ. 101-6/4-330129523, wegen einer Übertretung des Oö. Jugendschutzgesetzes 1988, zu Recht erkannt:

Aus Anlass der Berufung wird der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG

Entscheidungsgründe:

1. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz (Magistrat-Bezirksverwaltungsamt) hat mit Bescheid vom 3.7.2001, GZ. 101-6/4-330129523, gegen den Berufungswerber (Bw) im Sinne des § 21 VStG eine Ermahnung ausgesprochen. Es wurde ihm zur Last gelegt, dass er am 16.04.2001, 15.00 Uhr im Rahmen des Osterkirchtages auf dem Marktstand in V, dem 11-jährigen CÖ eine sogenannte "Soft-Air-Gun" verkauft habe, obwohl dies nach den Bestimmungen des Oö. Jugendschutzgesetzes verboten ist.

2. Dagegen richtet sich die vorliegende Berufung vom 7.7.2001.

3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

Eine mündliche Berufungsverhandlung entfällt, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs.2 VStG).

Dem gegenständlichen Verfahren liegt eine Anzeige des Gendarmeriepostens Vorchdorf vom 14.5.2001 zugrunde, diese Anzeige wurde an die Bezirkshauptmannschaft Gmunden gerichtet.

Von der Bezirkshauptmannschaft Gmunden, als örtlich zuständige Behörde, wurde das Verfahren gemäß § 29a VStG an die Bundespolizeidirektion Linz abgetreten.

Diese hat in der Folge mit Schreiben vom 29.5.2001 den Akt an den Magistrat der Landeshauptstadt Linz (Bezirksverwaltungsamt) hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit übermittelt.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

Das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren wurde durch die Bezirkshauptmannschaft Gmunden zunächst an eine sachlich unzuständige Behörde, nämlich die BPD Linz, abgetreten. Tatsächlich sachlich zuständig war die nunmehr belangte Behörde.

Dazu wird festgestellt, dass es einer nach § 29a VStG für zuständig erklärten Behörde (im gegenständlichen Falle BPD Linz) nicht zukommt, diese Kompetenz einer weiteren Behörde (Magistrat der Landeshauptstadt Linz als Bezirksverwaltungsbehörde) zu delegieren, wenn - wie im vorliegenden Fall - nicht die erstere, sondern tatsächlich die letztere Behörde von Gesetzes wegen sachlich zuständig ist, weil derartiges im Gesetz nicht vorgesehen ist. Die prinzipiell durch Gesetz begründete Zuständigkeit der Behörden, die gemäß § 6 Abs.2 AVG zunächst der Disposition der Parteien entzogen ist, kann auch durch einen behördlichen Akt nur dann und nur insoweit modifiziert werden, als dies gesetzlich für zulässig erklärt ist. In diesem Sinn ist daher auch § 6 Abs.1 AVG restriktiv dahingehend auszulegen, dass eine derartige Weiterleitung an die zuständige Behörde nur bei Vorliegen eines Anbringens einer Partei, nicht aber einer anderen Behörde in Betracht kommt. Findet sich damit aber weder im VStG noch im AVG eine entsprechende gesetzliche Grundlage, so verbleibt einer im Wege des § 29a VStG zu Unrecht für zuständig erklärten Behörde letztlich nur die Möglichkeit, mittels eines verfahrensrechtlichen Bescheides formell ihre Unzuständigkeit festzustellen; eine Subdelegation an die tatsächlich zuständige Behörde kommt hingegen nicht in Betracht (vgl. VwGH vom 11.5.1983, 82/03/0216 ua). Indem der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz sohin das angefochtene Straferkenntnis erlassen hat, ohne dass ihm hiezu das Strafverfahren von der "zuständigen Behörde" im Sinne des § 29a VStG (nämlich unmittelbar von der Bezirkshauptmannschaft Gmunden und nicht gleichsam indirekt von der BPD Linz) übertragen worden wäre, wurde der Bw dadurch auch in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt und es war daher das angefochtene Straferkenntnis aus diesem Grunde zu beheben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

 

Mag. K i s c h

Beschlagwortung:

Weiterleitung durch gem. § 29a VStG örtlich zuständige, aber sachlich unzuständige Behörde an sachlich zuständige Behörde nicht zulässig

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