Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300445/2/Kei/La

Linz, 22.02.2002

VwSen-300445/2/Kei/La Linz, am 22. Februar 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des G Z, H 32/4/23, 4 L, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 31. Oktober 2001, Zl. III/ S-19.198/01-2, wegen einer Übertretung des Oö. Polizeistrafgesetzes (Oö. PolStG), zu Recht:

  1. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs. 1 Z1 und § 51 Abs.1 VStG.

II. Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet:

"Sie" (gemeint wohl: "Sie haben", Anmerkung) am 15.05.2001 in der Zeit von 00.59 Uhr bis 01.01 Uhr in L, H 32/4/23 durch lautstarkes Herumschreien in Ihrer Wohnung, welches im Stiegenhaus noch deutlich zu hören war, ungebührlicherweise störenden Lärm erregt.

Übertretene Rechtsvorschrift § 3 Abs.1 Oö. Pol. StG

Strafnorm § 10 Abs.1 lit. a Oö. Pol. StG

Verhängte Geldstrafe S 500,-- (€ 36,34)

Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden

Verfahrenskosten § 64 VStG S 50,-- (€ 3,63)

Gesamtbetrag S 550,-- (€ 39,97)

Außerdem haben Sie im Falle der Ableistung der (Ersatz)- Freiheitsstrafe die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG)."

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung im Wesentlichen vor:

Es sei weder ein Name noch eine Dienstnummer der sogenannten Zeugen angeführt worden.

Es wurde gefragt danach, wer den angeblichen Lärm bzw. das angeblich nach dem Oö. PolStG strafbare Verhalten des Bw außer den Beamten noch beanstandet hätte.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion Linz vom 13. November 2001, Zl. S-19.198/01-2, Einsicht genommen.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Anzeige der Bundespolizeidirektion L, Wachzimmer E/A1, SW.-Abteilung 2, vom 16. Mai 2001 ist im Hinblick auf den im gegenständlichen Zusammenhang relevanten Sachverhalt nur Folgendes zu entnehmen: "... Wir" (= die Polizeibediensteten Bezirksinspektor B und Revierinspektor K, Anmerkung) "verblieben noch kurz im Stiegenhaus, um einen möglichen erneuten Notruf des Z. abzuwarten. Am 15.5.2001 um 00.59 Uhr schrie dann Zachbauer mehrmals in der Wohnung herum und schimpfte über die Polizei. ...". Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen ob jemand und bejahendenfalls wer konkret außer den beiden Polizeibediensteten Bezirksinspektor B und Revierinspektor K die Übertretung, die dem Bw vorgeworfen wurde, wahrgenommen hat.

Auch wird bemerkt, dass gar keine niederschriftlich aufgenommene Aussage eines Zeugen bzw. von Zeugen vorliegt.

Insgesamt ergibt sich für den Oö. Verwaltungssenat nicht mit einer in einem Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit, dass - wenn ein Lärm vorgelegen ist - ein solcher Lärm "störend" gewesen ist und dass die Kriterien des § 3 Abs.2 Oö. PolStG vorgelegen sind.

Es ist das Vorliegen der dem Bw vorgeworfenen Übertretung nicht mit einer in einem Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit erwiesen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I) zu entscheiden.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis hat der Bw gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge-richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 (entspricht  2.476,85 S) zu entrichten.

Dr. Keinberger

 

 

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