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des Landes Oberösterreich
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VwSen-300446/19/Ki/Ka

Linz, 24.04.2002

VwSen-300446/19/Ki/Ka Linz, am 24. April 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des J R, D 1, 4 H/H., vertreten durch Rechtsanwälte Dres. L J K und Dr. J M, S 3, 4 P, vom 30.10.2001, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 12.10.2001, Pol96-5-2000, wegen einer Übertretung des Oö. Tierschutzgesetzes nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 16.4.2002, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird dahingehend Folge gegeben, dass die verhängte Geldstrafe auf 145 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Stunden herabgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der 1. Satz des Spruches wie folgt zu lauten hat: "Sie haben in Ihrem Betrieb, ungefähr sei 1. Jänner 2000 bis zum 25. Jänner 2000 eine Kuh (Rasse Fleckvieh, O AT049610358) nicht angemessen und artgerecht ernährt, sodass diese verhungert ist."

II. Der Beitrag des Berufungswerbers zu den Kosten des Verfahrens vor der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen wird auf 14,50 Euro herabgesetzt. Für das Berufungsverfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG

zu II: §§ 64 und 65 VStG

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit Straferkenntnis vom 12.10.2001, Pol96-5-2000, den Berufungswerber (Bw) für schuldig befunden, er habe in seinem Betrieb, D 1, 4 H/H., ungefähr seit 1.1.2000 bis zur Untersuchung am 25.1.2000, sechs Rinder nicht angemessen und artgerecht ernährt, sodass diese verhungert sind. Gemäß § 8 Abs.1 des Oö. Tierschutzgesetzes 1975 müsse, wer Tiere hält, es angemessen und artgerecht ernähren. Eine Verwaltungsübertretung begehe, wer Tiere entgegen den Bestimmungen des § 8 Oö. Tierschutzgesetzes 1995 hält. Er habe dadurch § 8 Abs.1 iVm § 19 Abs.1 Z6 Oö. Tierschutzgesetz 1995, LGBl.Nr.118, in der Fassung LGBl.Nr.131/1997, verletzt. Gemäß § 19 Abs.1 Z6 Oö. Tierschutzgesetz 1995 wurde eine Geldstrafe in Höhe von 5.000 S bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 33 Stunden verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 500 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 30.10.2001 rechtzeitig Berufung mit dem Antrag, der Berufung Folge zu geben, das Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu lediglich eine Ermahnung auszusprechen, in eventu die verhängte Geldstrafe tat- und schuldangemessen entsprechend zu reduzieren.

Nach gewährter Akteneinsicht erfolgte dann eine Berufungsergänzung mit Schriftsatz vom 2.1.2002.

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt, sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 16.4.2002. An dieser Berufungsverhandlung nahmen der Berufungswerber im Beisein seines Rechtsvertreters sowie Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen teil. Als Zeugen wurden der Mitarbeiter der Tierkörperverwertungsstelle R, F N, das veterinärhygienische Aufsichtsorgan der Tierkörperverwertungsstelle R, Hofrat Dr. W H (Amtstierarzt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck), sowie F O einvernommen.

Überdies wurde bei der Abteilung Veterinärdienst des Landes Oberösterreich ein veterinärmedizinisches Gutachten (Vet-20009/30-2002-R/Fü vom 27.2.2002) eingeholt, welches mit Einverständnis der Verfahrensparteien im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung verlesen wurde.

Mit Schreiben vom 26.1.2000 wurde der nunmehr belangten Behörde durch die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck angezeigt, dass nach einem Hinweis durch die Oö. TKV in R eine Kuh des nunmehrigen Bw, O 9615, Fl-PG-Kreuzung, ca. 400 KG, in höchstgradiger Abmagerung und Hungerödem mit extrem verschmutztem, kotverdrecktem Haarkleid am 25.1.2000 untersucht wurde. Weiters wurde in diesem Schreiben darauf hingewiesen, dass der Fahrer der Oö. TKV angegeben habe, dass die sechs von ihm abgeholten erwachsenen Rinder ebenfalls das oben dargestellte Bild zeigen würden, und dass im Stall des gegenständlichen Anwesens katastrophale Verhältnisse herrschten. Er selbst habe den Stall nicht betreten dürfen, glaubte aber, dass noch einige Jungtiere im Stall wären.

Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat in der Folge gegen den Bw das Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet und entsprechende Ermittlungen durchgeführt. Überdies wurde der Betrieb des Bw am 26.1.2000 vom Amtstierarzt der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen untersucht, laut einem im Verfahrensakt aufliegenden Aktenvermerk vom 8.3.2000 hat dieser festgestellt, dass der Ernährungszustand der Tiere unterschiedlich ist und sich von mittelgut über mindergut bis schlecht bewegt. Das Haarkleid war teilweise verschmutzt. Weiters wurde bei der Überprüfung festgestellt, dass die Tränkebecken nicht funktionieren, zumal die Leitungen eingefroren waren. Bezüglich Verschmutzung des Haarkleides der Tiere führte der Amtstierarzt an, dass diese teilweise damit zusammenhänge, dass durch die extremen Temperaturen der vorausgegangenen Tage der Spaltenboden seine selbstreinigende Wirkung verloren habe bzw im Stall mit Anbindehaltung die Schubstangenmistbahn festgefroren gewesen sei. Weiters führte der Amtstierarzt aus, dass der Bw durch ein Rückenleiden nicht voll einsatzfähig sei, weshalb er in letzter Zeit das Ausmisten per Hand etwas vernachlässigt habe.

Telefonisch wurde die oben angeführte Anzeige der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck laut einem Aktenvermerk vom 17.2.2000 dahingehend konkretisiert, dass die von Dr. H untersuchte Kuh seit ca. drei Wochen trächtig gewesen sei. Weiters wurde ausgeführt, dass eine grobe Vernachlässigung des Tieres mit Sicherheit gegeben sei. Das Tier sei verhungert (eine nicht ausreichende Versorgung mit Wasser sei anzunehmen).

Der Bw rechtfertigte sich bei einer Einvernahme am 13.3.2000 dahingehend, dass er keine Kuh mit der Ohrmarkennummer 9615 gehabt habe. Er habe auch nie eine Fleckvieh-Pinzgauerkreuzung gehabt. Wahrscheinlich sei eine andere Kuh untersucht worden, da keine seiner Kühe trächtig war. Die Rinder seien nicht verhungert und hätten auch nicht zu wenig Wasser bekommen. Wahrscheinlich seien sie in Folge von Schweißarbeiten gestorben. Das Haarkleid verschmutze beim Hinausstreifen der verendeten Tiere durch den Kot und Dreck vor dem Stall. Seine Kühe würden immer ausreichend zu Fressen und zu Trinken bekommen, der Heuboden sei voll mit Futter (Heu) gewesen und es sei auch genügend Silomais vorhanden gewesen.

In der Folge wurde geklärt, dass die Milchkuh mit der O 049610358 von der Tierkörperverwertungsstelle abgeholt worden ist.

Im Verfahrensakt befindet sich die Kopie einer Übernahmebescheinigung betreffend die verfahrensgegenständliche Kuh, diese Bescheinigung ist vom Bw unterfertigt worden. Handschriftlich vermerkt wurde darauf, dass es sich um eine Kuh der Rasse FLXPI mit der O 9615 handle, weiters ein Hinweis auf eine Trächtigkeit (30 Wochen) sowie auf ein Hungerödem bzw. einen stark verschmutzten Zustand.

Durch die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen wurde in der Folge erhoben, dass der Bw von der Gemeinde Haag/H. die Ohrmarken mit den Nr. 9601 bis 9620 bekommen hat.

Laut einem Aktenvermerk vom 13.4.2000 hat der Amtstierarzt der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen ausgeführt, dass es durchaus möglich sein könne, dass es nicht auffalle, wenn eine Kuh in der 30. Woche trächtig sei. Dabei müsste jedoch die Kuh ohne Wissen des Bauern besamt werden, was unwahrscheinlich bzw auszuschließen sei.

Bei einer Einvernahme im Rechtshilfewege durch die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck führte Herr Dr. H dann aus, dass eines der Tiere von ihm seziert worden sei, es habe sich um den Tierkörper einer Kuh, ca. 30 Wochen trächtig, in höchstgradiger Abmagerung gehandelt. Das gesamte Haarkleid sei extrem mit Kot verschmutzt gewesen. Am Unterbauch unter der Haut hätten sich größere Mengen einer wasserklaren Flüssigkeit, in der Bauchhöhle vermehrt Transsudat befunden. Da ansonsten keine pathologischen-anatomischen Besonderheiten festzustellen gewesen seien und insbesondere eine Organerkrankung nicht vorgelegen sei, sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass das Tier verhungert sei. Dafür spreche auch die lediglich geringfügige Pansenfüllung mit etwas Stroh- und Raufaserinhalt. Der Darmtrakt sei praktisch leer gewesen. Damit sei völlig ausgeschlossen, dass der Tod des Tieres im Zusammenhang mit Schweißarbeiten herbeigeführt worden sein könnte. Denn in diesem Fall hätte von einem gesunden Tier ausgegangen werden müssen und nicht von einem Tier, dass eindeutig ein Hungerödem aufgewiesen habe.

Das von ihm sezierte Tier habe tatsächlich die Ohrmarke mit der Nummer 9610 getragen, er habe lediglich beim Übertragen seiner Aufzeichnungen in die Übernahmebescheinigung einen Ziffernsturz gehabt. Somit stehe zweifelsfrei fest, dass das von ihm sezierte Tier aus dem Betrieb des Bw stammte.

Weiters wurde von der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen im Rahmen eines Telefonates mit Tierarzt Dr. Weidenholzer erhoben, dass im Jahre 1999 keine Kuh des Bw durch seine Mithilfe besamt worden sei. Es sei jedoch möglich, dass ein Stier aus dem Stall die Kuh ohne Wissen des Bw gedeckt habe.

Im Verfahrensakt findet sich auch ein Hinweis darauf, dass der Amtstierarzt der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen öfters im Betrieb des Bw Nachschau hält, dabei sei weder festgestellt worden, dass die Tiere an Hunger leiden, noch dass sie verwahrlost wären.

Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat in der Folge das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen, in der Begründung wurde ua ausgeführt, dass Vorsatz dadurch gegeben wäre, dass die Tiere über einen längeren Zeitraum hinweg nicht gefüttert wurden, obwohl es zumutbar gewesen wäre und genügend Futtervorräte vorhanden gewesen wären.

In der dagegen erhobenen Berufung (bzw Berufungsergänzung) wurde im Wesentlichen dahingehend argumentiert, dass es sich bei der untersuchten trächtigen Kuh nicht um ein beim Beschuldigten verendetes Rind gehandelt habe. Begründet wurde dies im Wesentlichen mit einem Nichtübereinstimmen der Ohrmarkennummer bzw der vom untersuchenden Tierarzt festgestellten Rasse. Der Bw habe nur die Rasse Fleckvieh, niemals eine Kreuzung Fleckvieh-Pinzgauer gehabt. Dieser Widerspruch bleibe unaufgeklärt. Auch habe es sich bei der vom Amtstierarzt sezierten Kuh um eine trächtige Kuh gehandelt, während der Beschuldigte glaubhaft habe darlegen können, dass die von ihm abgeholte Kuh nicht trächtig gewesen sei, was er als Landwirt auch kenne bzw hätte er erkannt, wäre seine Kuh bereits 30 Wochen trächtig gewesen.

Darüber hinaus wird wiederum darauf verwiesen, dass der Beschuldigte Schweißarbeiten durchgeführt habe und der Tod der Tiere auf diese Schweißarbeiten zurückzuführen sei.

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat zunächst bei der Abteilung Veterinärdienst des Landes Oberösterreich ein Gutachten zu nachstehenden Fragen eingeholt:

1.) Inwieweit könnten die vom Bw behaupteten Schweißarbeiten im konkreten Fall kausal für das Verenden der Tiere sein?

2.) Könnten die vom Amtstierarzt festgestellten Symptome auch andere Ursachen haben?

3.) Innerhalb welchen Zeitraumes verändert eine nichtangemessene und nicht artgerechte Ernährung eines zunächst gesunden Tieres dessen Gesundheitszustand (bis zu dessen Verenden bzw Auftreten der festgestellten Symptome)?

In diesem Gutachten wurde zusammenfassend festgestellt, dass die Schweißarbeiten nicht für das Verenden der Tiere verantwortlich sein könnten, dass aus dem Akt keine anderen Ursachen ersichtlich sind, welche die vom Amtstierarzt festgestellten Symptome hervorrufen könnten bzw dass eine nicht angemessene und nicht artgerechte Ernährung (Futter, Wasser) mindestens drei bis vier Wochen bedarf, bis zu es zur Abmagerung der Tiere kommt. Das gänzliche Fehlen von Wasser könne innerhalb von vier bis sieben Tagen den Tod der Tiere hervorrufen.

Bei seiner Einvernahme im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung verblieb der Bw bei seiner Rechtfertigung. Danach habe er im Stallgebäude Schweißarbeiten durchgeführt, während dieser Schweißarbeiten seien die Tiere zu Boden gestürzt. Er habe die Schweißarbeiten im Stall daraufhin sofort eingestellt. Am nächsten Tag habe er dann diese Tiere verendet vorgefunden. Er habe die Tiere dann ins Freie verbracht und zur Abholung bereit gehalten. Er habe niemals Tiere der Rasse Fleckvieh-Pinzgauerkreuzung sondern ausschließlich Fleckviehrassen gehalten. Es könne durchaus möglich sein, dass eine Kuh im Stall von einem Stier besamt werde, allerdings bei einer Tragezeit von insgesamt 42 Wochen müsste man merken, wenn eine Kuh in der 30. Woche trächtig sei.

Der Zeuge N bestätigte, dass er die Tiere im Betrieb des Bw abgeholt habe, er habe dabei den Zustand der Tiere als bedenklich befunden und überdies den Angaben des Bw im Zusammenhang mit den Schweißarbeiten keinen Glauben geschenkt. Er habe die Tiere zur Anlieferungshalle der Tierkörperverwertungsstelle R gebracht, wo die Tiere abgeladen wurden. Glaublich seien speziell im Hinblick auf die Rechtfertigung hinsichtlich Stromunfall ein bis zwei Tiere für Herrn Dr. H bereitgelegt worden, dies habe er nicht selbst gemacht, sondern wahrscheinlich der Disponent. Er habe die Tachographenscheibe bzw. die Übernahmebescheinigung im Büro abgegeben.

Dr. H bestätigte bei seiner Einvernahme, dass er die verfahrensgegenständliche Kuh untersucht und den verfahrensrelevanten Zustand festgestellt habe. Die übrigen Tiere habe er nicht gesehen, er habe aus dem Zustand der von ihm untersuchten Kuh darauf geschlossen, dass sich die übrigen Tiere ebenfalls in einem ähnlichen Zustand befinden würden. Bezüglich der Ohrmarkennummer sei ihm offensichtlich ein Schreibfehler unterlaufen. Es könne auch sein, dass es sich bei der untersuchten Kuh um die Rasse Fleckvieh gehandelt habe. Es könne auch sein, dass man auch bei einem lebenden Tier nicht unbedingt nach einer Tragezeit von 30 Wochen schon erkennen könne, dass dieses Tier trächtig sei.

Dass die Schweißarbeiten Ursache für das Verenden der Tiere gewesen sein könnten, sei eher ungewöhnlich, jedenfalls ergab sich durch das Sezieren des Tieres ein Bild eines wochenlang bestehenden Zustandes, Hinweise auf eine andere Krankheit habe er nicht gefunden.

Die festgestellte Verschmutzung des Tieres lasse darauf schließen, dass die Pflege unterhalb des normalen Rahmens liege. Aufgrund des schlechten Ernährungszustandes sei daraus zu schließen, dass die Tiere schon seit drei Wochen nicht mit Nahrung bzw Wasser ordnungsgemäß versorgt wurden. Ein Tier, welches an Wassermangel leide, könne auch bei "vollem Trog" verhungern, zumal dann der Stoffwechsel und die Körperfunktion nicht mehr funktionieren würden. Dies sei so zu verstehen, dass das Tier, wenn es nichts zu trinken erhält, auch kein sonstiges Futter aufnimmt. Der Tod bedingt durch Strom oder sonstiger elektrische Fehlschlüsse bewirke in aller Regel ein sofortiges tot umfallen. Ob Tiere durch Strom getötet wurden, sei bei der Obduktion nicht einfach festzustellen, es gebe aber Hinweise darauf. Er habe zum Zeitpunkt der Obduktion nicht gewusst, dass sich Herr R dahingehend gerechtfertigt habe, die Tiere seien wegen der Schweißarbeiten verendet.

Am konkreten Abend hatte er ca. sechs oder sieben verendete Tiere zu sezieren, davon nur eines aufgrund einer Übernahmebescheinigung der TKV.

F O führte schließlich bei seiner Einvernahme aus, dass er den Beschuldigten schon öfters in seinem landwirtschaftlichen Betrieb ausgeholfen habe, zum Vorfallszeitpunkt habe er keine Rinder der Rasse Fleckvieh Kreuzung Pinzgauer feststellen können. Im Stall des Herrn R habe nach seinem Dafürhalten alles gepasst und er könne sich auch nicht vorstellen, dass damals Tiere verhungert sind, dies aufgrund der im Stall befindlichen Futtervorräte. Er habe Herrn R gelegentlich bei den Arbeiten geholfen, da dieser damals glaublich Kreuzschmerzen gehabt hätte.

I.5. In freier Beweiswürdigung hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

Es bestehen keine Bedenken, die aus dem Verfahrensakt erhobenen Fakten bzw. die Zeugenaussagen sowie das im Berufungsverfahren eingeholte veterinärmedizinische Gutachten der Entscheidung zugrunde zu legen. Die Aussagen der Zeugen, welche unter Wahrheitspflicht getätigt wurden, weisen in schlüssiger Hinsicht darauf hin, dass tatsächlich zumindest eine vom Bw in seinem Betrieb gehaltene Kuh wegen nicht angemessener und artgerechter Ernährung verendet ist. Da sich zunächst der Tierarzt beim Aufzeichnen der Ohrmarken-Nr. bzw. hinsichtlich der Rasse geirrt hat, schadet nicht. Im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung konnte er jedenfalls schlüssig darlegen, dass eine Verwechslung ausgeschlossen werden kann.

Das Verfahren hat auch ergeben, dass es möglich sein kann, dass eine Kuh im Stall des Bw von einem Stier besamt wurde bzw. dass es durchaus sein kann, dass nach einer 30-wöchigen Trächtigkeit dieser Zustand noch nicht bemerkt wird.

Was das mögliche Verenden der Tiere im Zusammenhang mit vom Bw im Stall durchgeführten Schweißarbeiten anbelangt, so geht aus den Ausführungen des die Untersuchung durchführenden Tierarztes einerseits und dem veterinärmedizinischen Gutachten der Abt. Veterinärdienst des Landes Oberösterreich andererseits in klarer Weise hervor, dass diese nicht kausal für den festgestellten Zustand des Tieres sein konnten.

Der Bw kann diesen Aussagen außer seinen Behauptungen nichts entgegenstellen bzw. die vom sachverständigen Zeugen bzw. im Gutachten festgestellten Fakten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entkräften. Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann einem sachverständigen Gutachten, um es zu entkräften, nur durch ein auf gleicher fachlicher Ebene erstelltes Gutachten entgegengetreten werden (vgl. VwGH 21.9.1995, 93/07/0005 u.a.).

I.6. Rechtlich ist Folgendes festzustellen:

Gemäß § 19 Abs. 1 Z6 Oö. Tierschutzgesetz 1995, in der Fassung LGBl. Nr. 131/1997, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu S 50.000 (nunmehr 3.600 Euro), im Wiederholungsfall bis zu S 200.000 (nunmehr 14.500 Euro) zu bestrafen, wer ein Tier entgegen den Bestimmungen des § 8 hält oder in Obhut nimmt.

Gemäß § 8 Abs. 1 leg.cit. muss, wer ein Tier hält oder in Obhut nimmt, es angemessen und art- oder verhaltensgerecht ernähren.

Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der Bw die von ihm gehaltene im Spruch bezeichnete Kuh während des festgestellten Tatzeitraumes nicht angemessen und artgerecht ernährt hat, zumal diese verhungert ist. Dies konnte im Beweisverfahren eindeutig festgestellt werden. Wie eine Überprüfung durch den Amtstierarzt der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen ergeben hat, funktionierten zur Vorfallszeit die Tränkebecken nicht, zumal die Leitungen eingefroren waren. Offensichtlich wurde das verfahrensgegenständliche Tier aus diesem Grunde nicht im ausreichenden Ausmaß mit Wasser versorgt, was, wie aus den Erklärungen des Amtstierarztes Dr. H geschlossen werden kann, auch dazu führte, dass das Tier kein Futter zu sich genommen hat. Es mag daher durchaus zutreffen, dass genügend Festfuttervorräte vorhanden waren. Letztlich sprechen die festgestellten Symptome dafür, dass das Tier "verhungert" ist bzw. nicht die Schweißarbeiten für den Zustand des Tieres kausal waren.

Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat in der Begründung des Straferkenntnisses ausgeführt, dass Vorsatz des Bw gegeben sei. Dieser Auffassung kann sich der erkennende Oö. Verwaltungssenat nicht anschließen bzw. wird dieser Umstand als nicht für erweisbar angesehen. Aus den Verfahrensunterlagen (insbesondere auch aus den Ausführungen des Amtstierarztes der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen) ist eher zu schließen, dass der Bw im Zusammenhang mit seinem landwirtschaftlichen Betrieb eher nicht auffällig ist. Bei einer sofortigen Untersuchung nach dem Vorfall wurde der Ernährungszustand der (noch lebenden) Tiere als unterschiedlich (mittelgut bis schlecht) festgestellt, in der Folge hat der Amtstierarzt jedoch dann bemerkt, dass bei öfters durchgeführtem Nachschauen weder festgestellt wurde, dass die Tiere an Hunger leiden, noch dass sie verwahrlost wären.

Offensichtlich hängt das Verenden der verfahrensgegenständlichen Kuh mit den damals herrschenden allgemeinen Bedingungen, insbesondere der Vereisung der Leitungen, zusammen (was überdies auch Ursache für die Verschmutzung des Haarkleides der Tiere sein könnte, zumal durch die extremen Temperaturen der Spaltenboden seine selbstreinigende Wirkung verloren hat) und dass es dem Bw nicht aufgefallen ist, dass die Tiere zu wenig Wasser bekommen haben.

In Anbetracht dessen, dass von einem sorgfältigen Landwirt zu erwarten ist, dass dieser auch bei entsprechenden Witterungsbedingung für eine ordnungsgemäße Versorgung der Tiere Sorge trägt, muss jedoch das Unterlassen einer entsprechenden Versorgung im vorliegenden Falle als fahrlässig gewertet werden. Es mag zutreffen, dass der Bw gesundheitlich bedingt Probleme hatte, dies entbindet ihn jedoch nicht von seiner Verpflichtung. Umstände, welche ihn in subjektiver Hinsicht entlasten würden (§ 5 VStG) werden demnach keine festgestellt.

Die Annahme der Erstbehörde, es wären insgesamt 6 Rinder nicht angemessen und artgerecht ernährt worden, mag zutreffen, im Hinblick darauf, dass der untersuchende Tierarzt in der TKV R diese Tiere jedoch nicht zu Gesicht bekommen hat bzw. er diese nicht untersuchen konnte, kann nicht mit einer zur Bestrafung führenden Sicherheit als erwiesen angesehen werden, dass auch diese verhungert sind. Nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" war daher der Strafvorwurf entsprechend zu reduzieren, weshalb der Spruch des Straferkenntnisses entsprechend berichtigt bzw. konkretisiert wurde.

Zusammenfassend wird daher in diesem Punkt festgestellt, dass der Bw die nunmehr vorgeworfene Tat in fahrlässiger Art und Weise begangen hat, wobei auch die festgestellte Tatzeit durch die aufgenommenen Beweise zu belegen ist.

I.7. Bezüglich Straffestsetzung (§ 19 VStG) wird festgestellt, das Ziel des Oö. Tierschutzgesetzes ist, aus der Verantwortung der Menschen für das Tier dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Zur Verwirklichung dieses Zieles sind Verstöße gegen die Bestimmungen des Oö. Tierschutzgesetzes auch aus generalpräventiven Gründen entsprechend zu ahnden.

Allerdings musste im Berufungsverfahren bei der Straffestsetzung berücksichtigt werden, dass einerseits entgegen der Annahme der Erstbehörde lediglich von einem fahrlässigen Verhalten des Bw auszugehen ist und andererseits der Tatvorwurf von ursprünglich 6 Tieren auf ein Tier reduziert wurde, sodass jedenfalls eine Herabsetzung sowohl der Geld- als auch der Ersatzfreiheitsstrafe geboten war. Zu berücksichtigen war ferner die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bw sowie der Umstand, dass straferschwerende Tatsachen nicht bekannt sind. Ebenso wurde auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten Bedacht genommen.

Die Berufungsbehörde vertritt die Auffassung, dass die nunmehr festgelegte Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe tat- und schuldangemessen ist und darüber hinaus spezialpräventiven Überlegungen dahingehend gerecht wird, dem Beschuldigten das Unrechtmäßige seines Verhaltens vor Augen zu führen und ihn von der Begehung weiterer Übertretungen abzuhalten. Aus den bereits erwähnten generalpräventiven Gründen war eine weitere Herabsetzung nicht mehr vertretbar.

Zum Vorbringen des Bw im Zusammenhang mit § 21 VStG wird festgestellt, dass die Behörde dann ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen kann, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Im gegenständlichen Falle kann das Verschulden des Bw nicht als geringfügig angenommen werden und ist überdies sein Verhalten dahingehend nicht ohne Folgen geblieben, als letztlich das Tier verendet ist. Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 21 VStG liegen daher im vorliegenden Falle nicht vor.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge-richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

Mag. K i s c h

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