Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-300448/13/Ki/Ka

Linz, 13.03.2002

VwSen-300448/13/Ki/Ka Linz, am 13. März 2002 DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des EK, vom 4.12.2001 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 20.11.2001, Pol96-30-2001, wegen einer Übertretung des Oö. Polizeistrafgesetzes, nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 7.3.2002, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskosten-beiträge.

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1 und 51 VStG

zu II: § 66 Abs.1 VStG

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit Straferkenntnis vom 20.11.2001, Pol96-30-2001, den Berufungswerber (Bw) für schuldig befunden, es habe auf der Liegenschaft P, KG M, sein Hahn durch sein Krähen am 28.2.2001 um 00.30 Uhr und täglich während des Zeitraumes vom 28.3.2001 bis 11.4.2001 zwischen 00.55 Uhr und 05.35 Uhr die Nachbarn Herrn Mag. H und die Familie T über das zumutbare Maß hinaus belästigt, indem er deren Nachtruhe störte. Er habe es somit als Halter seines Hahnes unterlassen, diesen in einer Weise zu beaufsichtigen oder zu verwahren, dass durch den Hahn keine dritte Person über das zumutbare Maß hinaus belästigt werde und somit eine Verwaltungsübertretung begangen.

Er habe dadurch § 5 Abs.1 Oö. Polizeistrafgesetz (Oö. PolStG), LGBl.Nr. 36/1979, zuletzt geändert durch das LGBl.Nr.30/1995, verletzt.

Gemäß § 10 Abs.2 lit.b Oö. Polizeistrafgesetz wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 16 Stunden) verhängt.

Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 100 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schreiben vom 4.12.2001 Berufung. Darin wird im Wesentlichen bestritten, dass eine Belästigung der im Spruch genannten Personen erfolgte und um Einstellung des Verfahrens ersucht.

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 726 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt, Durchführung eines Augenscheines und einer mündlichen Berufungsverhandlung am 7.3.2001. An dieser Berufungsverhandlung nahmen der Rechtsmittelwerber sowie ein Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen teil. Als Zeugen wurden der Gemeindebedienstete Josef Z sowie die laut Straferkenntnis betroffenen Personen, W T und Mag. Helmut H, einvernommen.

Der Bw führte bei seiner Einvernahme aus, dass er seit ca. acht Monaten nur mehr einen Hahn halte und sich darüber hinaus auf dem Grundstück ca. 40 Hühner und einige Flugenten befinden würden. Er habe über Auftrag der Gemeinde vor ca. vier Wochen einen Container mit einer 40 cm dicken Schallisolierung aufgestellt. Die Hütte, in welcher die Hühner während der Nacht ursprünglich untergebracht wurden, habe er entfernt. Es habe natürlich die Möglichkeit bestanden, dass die Hühner diese Hütte jederzeit hätten verlassen können, er sei aber der Auffassung, dass während der Nacht kein Huhn die Hütte verlasse. Die Hütte selbst sei auch isoliert gewesen und er vertrete die Auffassung, dass bis zu den Häusern der Zeugen das Hahnengeschrei nicht zu hören gewesen sei. Er habe aus Anlass einer Beschwerde auch die Situation selbst überprüft und zwei Nächte beim Grundstück verbracht, er habe dabei nicht feststellen können, dass der Hahn während der Nacht gekräht hätte, erst in der Früh, als es Licht wurde, habe er gekräht.

Herr Josef Z führte als Zeuge aus, dass er bei der Stadtgemeinde Grieskirchen Angelegenheiten des Polizeistrafgesetzes zu bearbeiten habe. Es seien seitens der Gemeinde am 8. und am 9. Juni 2001 im Zusammenhang mit einem möglichen Tierhalteverbot Messungen durchgeführt worden. Eine Auswertung der Tonbandaufzeichnungen habe ergeben, dass ein erster Schrei um 04.20 Uhr erfolgte. Er sei bereits im Jahre 1999 mit dem Problem konfrontiert worden, damals sei jedoch eine gütliche Einigung getroffen worden. Im Februar 2001 sei die Angelegenheit wieder an die Gemeinde herangetragen worden, zwecks verwaltungsstrafrechtlicher Beurteilung sei die Angelegenheit an die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen weitergeleitet worden. Darüber hinaus sei auch ein Verfahren bezüglich Untersagung der Tierhaltung eingeleitet worden.

Beschwerden seien nur seitens der anwesenden Zeugen erfolgt, Beschwerden anderer Personen seien ihm nicht bekannt. Bei einer Befragung durch Organe der städtischen Sicherheitswache vor längerer Zeit hätten Nachbarn seiner Erinnerung nach angegeben, dass man den Hahn zwar hören würde, man sich aber nicht gestört fühle.

Frau WT führte bei ihrer Befragung aus, dass sie das Grundstück im Jahr 1976 erworben habe. Wenn sie damals gewusst hätte, dass sich die nunmehrige Situation ergebe, hätte sie das Grundstück, welches damals zu einem Drittel der Schwiegermutter des Herrn K gehört habe, nie erworben, sie habe einfach ein schönes Grundstück im Grünen erwerben wollen.

Vor ca. drei Jahren habe Herr K am verfahrensgegenständlichen Grundstück eine Hütte errichtet und sie habe ihn in diesem Zusammenhang auch befragt, ob er auf dem Grundstück überhaupt Hühner halten dürfe. Herr K habe auf diese Frage sehr forsch reagiert. Es sei dann einmal eine Vereinbarung mit Herrn K getroffen worden, dass er den Hahn weggebe und er habe sich zunächst auch an diese Vereinbarung gehalten. Nach einiger Zeit habe er jedoch dann wiederum einen Hahn am Grundstück gehalten.

Nachdem die Lärmbelästigung durch den Hahn unerträglich gewesen sei, habe ihr Gatte an die Gemeinde ein Schreiben gerichtet. Ein vorheriges Ersuchen, den Hahn zu entfernen, wurde vom Bw abgelehnt.

Die Zeugin erklärte dann ausdrücklich, dass die von ihr in ihrem Schreiben vom 11.4.2001 angeführten Krähzeiten der Tatsache entsprechen würden, konnte jedoch dann in der Folge der weiteren Befragung nicht exakt angeben, auf welche Weise sie die konkreten Zeiten tatsächlich feststellen konnte. Sie erklärte einerseits, sie sei nach jedem Wachwerden (bedingt durch das Krähen) sofort aufgestanden und habe die Uhrzeit durch Blick auf die Armbanduhr, welche am Badezimmerfenster gelegen sei, festgestellt. In der Folge gestand sie jedoch ein, dass sie auch erst etwa 5 bis 10 Minuten nach dem Krähen aufgestanden sein könnte, um durch Blick auf die Armbanduhr die Zeit festzustellen.

Die Zeugin erklärte auch, dass der krähbedingte Lärm trotz geschlossenem Fenster und herabgelassenen Holzrollläden im Schlafzimmer hörbar gewesen sei. Auf Befragen, ob sie damit einverstanden wäre, dass ein entsprechender Sachverständiger diese Angaben verifizieren dürfe, hat sie dann erklärt, dass der Lärm ja auch von anderen Personen festgestellt worden sei. Es könne auch durchaus möglich sein, dass die Fenster offen bzw in gekipptem Zustand gewesen seien.

Jedenfalls sei sie der Meinung, dass Herr K die Tiere auch bei einem neben seiner Wohnung situierten Grundstück halten könne.

Bereits im erstinstanzlichen Verfahren hat die Zeugin der Bezirkshauptmannschaft eine Auflistung über von ihr festgestellte Krähzeiten des Hahnes bekannt gegeben. In dieser Liste sind exakt bezeichnete Uhrzeiten bzw das jeweilige Datum festgehalten, an denen sie das Krähen des Hahnes wahrgenommen haben soll.

Der ebenfalls als Zeuge einvernommene Mag. Helmut H gab im erstinstanzlichen Verfahren bekannt, dass er den Hahn am 28.2.2001 um 00.30 Uhr und am 29.3.2001 um 02.45 Uhr hätte krähen gehört.

Bei seiner Einvernahme im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung führte er dann aus, dass er seit dem Jahre 1980 in der S wohne. Er habe natürlich den Hahn auch öfters krähen gehört, dies aber als naturgegeben zur Kenntnis genommen. Es gebe aber Grenzen, die die Zumutbarkeit überschreiten würden. Es sei ihm ein Anliegen, seinen Nachbarn zu helfen und er habe diesbezüglich schon einiges soziales Engagement gezeigt. So habe ihn auch Frau T ihr Leid im Zusammenhang mit der Belästigung durch den Hahn geklagt. Angefangen habe dies im Jahre 1999. Er habe sich dann schriftlich an den Bürgermeister gewandt und es sei dann eine Vereinbarung mit Herrn K getroffen worden. Zunächst habe dieser die Hähne weggegeben, im Jahre 2001 sei dann plötzlich im Februar wiederum Hahnengeschrei zu hören gewesen. Er habe sich dann selber in einer Weise gestört gefühlt, als er dies als unzumutbar hielt. Der Lärm habe ihn so genervt, dass er sogar das Licht angemacht habe. Bezüglich der von ihm im erstinstanzlichen Verfahren angegebenen Zeiten könne er zwar für die Uhrzeit, aber nicht für den jeweiligen Kalendertag garantieren, zumal er die Zeiten nicht ausdrücklich aufgeschrieben habe. Er habe die Zeiten erst im Nachhinein aufgeschrieben. Ein Krähen des Hahnes in den Morgenstunden hätte er nicht als besonders früh und störend empfunden.

Im Rahmen eines durchgeführten Augenscheines wurde eruiert, dass das Grundstück Nr. 545/10, KG. Manglburg im Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde Grieskirchen als Grünland gewidmet ist. Ca. 60 m entfernt und durch die Jörger Landesstraße getrennt sind die Siedlungshäuser S mehr oder minder in Hanglage situiert.

I.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

Wer als Halter eines Tieres dieses in einer Weise beaufsichtigt oder verwahrt, dass durch das Tier dritte Personen gefährdet oder über das zumutbare Maß hinaus belästigt werden, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, gemäß § 5 Abs.1 Oö. Polizeistrafgesetz eine Verwaltungsübertretung.

Ob eine Belästigung über das zumutbare Maß hinausgeht, ist ausschließlich an objektiven Kriterien zu messen.

Bezogen auf den konkreten Fall wird festgestellt, dass einer Haltung von Geflügeltieren auf einem Grundstück, welches laut Flächenwidmungsplan als Grünland gewidmet ist, grundsätzlich nicht entgegengetreten werden kann. Normale Lärmbelastungen, welche auch bei einer artgerechten Tierhaltung nicht ausgeschlossen werden können, sind nach objektiven Maßstäben hinzunehmen. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein Hahn üblicherweise in den frühen Morgenstunden, variierend je nach Jahreszeit, zu krähen beginnt. Dieser Umstand mag zwar zu einer subjektiv empfundenen Belästigung führen, er widerspricht aber nicht den Regeln des gesellschaftlichen Zusammenlebens und den diesbezüglich relevanten Normen.

Anders verhält es sich natürlich dann, wenn eine nicht artgerechte Tierhaltung eine atypische Reaktion des Tieres bedingt. Es entspricht ebenfalls der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein Hahn grundsätzlich während der Nachtzeit nicht kräht. Von Einzelfällen abgesehen muss daher ein derart atypisches Verhalten des Tieres auf eine Anormalität des Tieres oder eine nicht artgerechte Haltung zurückzuführen sein. Sollte daraus eine Belästigung anderer resultieren, so muss diese nach objektiven Kriterien nicht mehr hingenommen werden und es hat der Tierhalter entsprechende Maßnahmen zu treffen, um eine solche Belästigung hintanzuhalten.

Bezogen auf den konkreten Fall würde dies bedeuten, dass durch ein Krähen des Hahnes etwa um 00.30 Uhr in der Nacht sehr wohl ein Verstoß gegen die diesbezügliche Bestimmung des Oö. Polizeistrafgesetzes bzw eine unzumutbare Belästigung von Personen gegeben wäre.

Allerdings ist zu berücksichtigen, dass nach dem auch im Verwaltungsstrafverfahren geltenden Grundsatz "in dubio pro reo" nur dann eine Bestrafung zulässig ist, wenn nach Durchführung aller Beweise und eingehender Beweiswürdigung keine Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten verbleiben.

Der von der Erstbehörde erhobene Strafvorwurf fußt ausschließlich auf den Aussagen der auch in der Berufungsverhandlung einvernommenen Zeugen Mag. H und Frau T. Was die Aussage des Herrn Mag. H anbelangt, so hat er im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung erklärt, dass er zwar die von ihm angegebenen Uhrzeiten bestätigen könne, bezüglich des Datums könne es jedoch Abweichungen geben. Im Sinne des gemäß § 44a VStG statuierten Konkretisierungsgebotes ist daher seine Aussage als Beleg für die genaue Tatzeit nicht geeignet.

Frau T vermittelte im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung den glaubhaften Eindruck, dass sie sich durch das Krähen des Hahnes subjektiv in arger Weise belästigt fühlt. Allerdings konnte auch sie hinsichtlich der exakten Tatzeiten (Uhrzeiten) keine genauen Angaben machen, vielmehr findet sich in ihren Aussagen ein Widerspruch dahingehend, dass sie einerseits ausgesagt hat, sie sei nach dem krähbedingten Wachwerden sofort aufgestanden, andererseits hat sie ausgeführt, es könnte auch bis zu 10 Minuten später gewesen sein. Außerdem gab sie zunächst an, der Lärm wäre trotz geschlossenem Fenster und herabgelassenen Holzrollläden zu hören gewesen. Auf Befragen, ob sie damit einverstanden wäre, dass ein entsprechender Sachverständiger diese Angaben verifizieren dürfe, führte sie dann aber aus, dass es durchaus möglich sein könne, dass die Fenster offen oder in einem gekippten Zustand waren. Ohne der Zeugin eine vorsätzliche falsche Darstellung des Sachverhaltes unterstellen zu wollen, erscheinen ihre Angaben nicht bestimmt genug, um diese einer Bestrafung zugrunde zu legen.

Weitere Zeugen, welche den Tatvorwurf bestätigen könnten, sind nicht in Erscheinung getreten, insbesondere konnte der Tatvorwurf auch nicht vom Gemeindebediensteten Josef Z bestätigt werden. Vielmehr ergab eine durch die Gemeinde durchgeführte Messung am 8. und am 9. Juni 2001, dass der erste Hahnenschrei erst um 04.20 Uhr, also zu einer jahreszeitbedingt tolerierbaren Zeit, erfolgte.

Gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann.

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren konnte nach Durchführung aller Beweise und trotz eingehender Beweiswürdigung Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten nicht ausräumen, weshalb in Entsprechung der vorangeführten Bestimmung der Berufung Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. K i s c h

Beschlagwortung:

Halten eines Hahnes auf einen als Grünland gewidmeten Grundstückes zulässig; allerdings sind Belästigungen durch ein atypisches Verhalten des Tieres nicht hinzunehmen

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum