Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300453/2/Kei/Ri

Linz, 21.02.2003

 

 

 VwSen-300453/2/Kei/Ri Linz, am 21. Februar 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des H W, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. J P, S, M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 23. Jänner 2002, Zl. Pol96-178-2001-W, wegen einer Übertretung des Oö. Polizeistrafgesetzes (Oö. PolStG), zu Recht:

 

  1. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.
  2.  

    Rechtsgrundlage:

    § 66 Abs. 4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs. 1 Z1 und § 51 Abs. 1 VStG.

     

  3. Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 
Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben zumindest am 23.Juni 2001 und am 12. August 2001 als Betreiber des 'C' im Wohnobjekt S, M Räumlichkeiten dieses Objektes zum Zwecke der Anbahnung und Ausübung der Prostitution der Frau S B zur Verfügung gestellt, ohne die Nutzung dieses Objektes für Zwecke der Anbahnung und Ausübung der Prostitution zwei Monate vor Aufnahme der Tätigkeit der Gemeinde M angezeigt zu haben.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 2 Abs. 1 iVm. § 3 lit. d OÖ. Polizeistrafgesetz 1979, LGBL.Nr. 36/1979 idgF.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe 900 Euro, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden, gemäß § 10 Abs. 1 lit. b OÖ. Polizeistrafgesetz 1979 idgF.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

90 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 14,53 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Geldbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 990 Euro."

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung im Wesentlichen vor:

Es sei Verfolgungsverjährung eingetreten, weil ihm irrtümlich § 3 lit. d Oö. PolStG vorgeworfen worden sei und er hätte die Räumlichkeiten an S B vermietet gehabt und sei deshalb nicht Normadressat des ersten Satzes des § 2 Abs.1 Oö. PolStG gewesen.

Der Bw beantragte, dass der Berufung stattgegeben wird, dass das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben wird und dass das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wird.

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 18. Februar 2002, Zl. Pol 96-178-2001-W, Einsicht genommen.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. § 2 Abs.1 Oö. PolStG lautet:

Wer beabsichtigt, für Zwecke der Anbahnung oder Ausübung von Beziehungen zur sexuellen Befriedigung anderer Personen zu Erwerbszwecken (Prostitution) ein Gebäude, eine Wohnung oder einzelne Räumlichkeiten zu nutzen oder für solche Zwecke zur Verfügung zu stellen, hat dies, soweit es nicht nach Abs.3 lit.c verboten ist, der Gemeinde mindestens zwei Monate vor Aufnahme der Prostitution anzuzeigen. Die Gemeinde hat die Verwendung zu diesem Zweck innerhalb von zwei Monaten ab Einlangen der Anzeige mit Bescheid zu untersagen, wenn auf Grund der örtlichen oder sachlichen Verhältnisse zu befürchten ist, dass dadurch die Nachbarschaft in unzumutbarer Weise belästigt oder das örtliche Gemeinwesen gestört wird oder sonstige öffentliche Interessen, insbesondere solche der Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder des Jugendschutzes verletzt werden.

§ 2 Abs.3 Oö. PolStG lautet (auszugsweise Wiedergabe):

Eine Verwaltungsübertretung begeht,

.....

d) wer die Anzeige gemäß Abs.1 nicht erstattet.

 

4.2. Der Oö. Verwaltungssenat hat wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass Tatvarianten des § 2 Abs.3 Oö. PolStG nur vorsätzlich begangen werden können (s. z.B. VwSen-300075/2/Wei/Bk vom 17. April 1997, VwSen-300074/2/Wei/Bk vom 18. April 1997 und VwSen-300154/3/WEI/Bk vom 16. Juni 1998).

Das Gesetz verlangt nämlich ausdrücklich eine Tatbegehung für Zwecke der Anbahnung oder Ausübung der Prostitution. Diese Zweckbindung ist nur bei einem Wissen und Wollen des jeweiligen Täters denkbar. Dazu kommt noch ein finaler, den Vorsatz implizierender Charakter der gesetzlich umschriebenen Verhaltensweisen ("zu nutzen" oder "zur Verfügung zu stellen"). Auf diese Weise kann man sich nur verhalten, wenn man ein die Anbahnung oder Ausübung der Prostitution betreffendes Wissen hat und entsprechend zweckorientiert handelt.

Im Hinblick auf die Frage des Vorliegens eines Vorsatzes liegen keine ausreichenden Ermittlungsergebnisse vor. Es ist keine niederschriftliche Einvernahme eines Zeugen oder mehrerer Zeugen - z.B. der S B - erfolgt. Auch der Bw wurde nicht niederschriftlich einvernommen.

Die angeblich durch den Bw gemachten Angaben, die in der Anzeige des Gendarmeriepostens M vom 16. August 2001, GZ A2/1037/01-Du, angeführt sind, wurden durch den Bw nicht bestätigt.

Vor diesem angeführten Hintergrund ist für den Oö. Verwaltungssenat das Vorliegen eines Vorsatzes des Bw nicht gesichert und es ist das Vorliegen der dem Bw vorgeworfenen Übertretung nicht mit einer in einem Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit erwiesen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I) zu entscheiden.

 

5. Bei diesem Verfahrensergebnis hat der Bw gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 

Dr. Keinberger

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