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des Landes Oberösterreich
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VwSen-300454/11/Ki/Ka

Linz, 24.04.2002

VwSen-300454/11/Ki/Ka Linz, am 24. April 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des H H, P 26/II, 4 A, vom 30.10.2001, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 2.10.2001, Pol96-57-2000, wegen einer Übertretung des Oö. Polizeistrafgesetzes, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 23.4.2002, durch sofortige Verkündung, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, dass die verhängten Geldstrafen mit jeweils 36,34 Euro beziffert werden.

II. Zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von insgesamt 14,54 Euro (ds jeweils 20 % der verhängten Geldstrafen) zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG

zu II: §§ 64 Abs.1 und 2 VStG

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 2.10.2001 Pol96-57-2000, den Berufungswerber (Bw) für schuldig befunden, er habe auf ungebührliche Weise störenden Lärm erregt, in dem er 1) am 9.2.2000 gegen 01.00 Uhr in 4 A, P 26, 2. Stock, an der Türglocke der Familie J "Sturm" läutete, sodass sich diese durch verursachten Lärm in ihrer Nachtruhe gestört fühlte und 2) am 9.2.2000 gegen 01.10 Uhr in 4 A, P 26, 2. Stock, an der Türglocke der Familie J "Sturm" läutete, sodass sich diese durch den verursachten Lärm in ihrer Nachtruhe gestört fühlte. Er habe dadurch jeweils § 3 Abs. 1 Oö. Polizeistrafgesetz, LGBl. Nr. 36/1979 idgF, verletzt. Gemäß § 10 Abs. 1 lit.a Oö. Polizeistrafgesetz wurde jeweils eine Geldstrafe in Höhe von S 500,-- (36,34 Euro) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von jeweils S 50,-- (3,63 Euro), ds jeweils 10 % der verhängten Geldstrafen, verpflichtet.

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis am 30.10.2001 mündlich Berufung, mit der Begründung, dass er die Tat nicht begangen habe, weil er sich zur angegebenen Zeit im Bett befunden hätte. Als Zeugin führte er seine Lebensgefährtin an.

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 23.04.2002. Bei dieser Berufungsverhandlung wurden N J und S J als Zeugen einvernommen. Die Ladung für den Bw, mit welcher ihm auch aufgetragen wurde, Namen und Anschrift seiner als Zeugin benannten Lebensgefährtin bekannt zu geben oder diese persönlich zur Verhandlung mitzunehmen, wurde beim Postamt 4020 Linz hinterlegt und ab 15.3.2002 zur Abholung bereitgehalten, diese Ladung wurde jedoch vom Bw nicht behoben. Die belangte Behörde hat sich für die Nichtteilnahme an der Verhandlung entschuldigt.

I.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens werden nachstehende entscheidungsrelevante Fakten festgestellt:

Dem Tatvorwurf liegt eine Anzeige des Gendarmeriepostens E vom 16.2.2000 zu Grunde. Danach haben die Ehegatten J zur Anzeige gebracht, dass der Bw zu den festgestellten Tatzeiten an ihrer Wohnungstür geläutet habe. Die Beamten seien schon zuvor aufgrund einer Intervention der Ehegatten J eingeschritten, konnten jedoch selbst keine Lärmerregung feststellen, es wurde von den Gendarmen eine Ermahnung ausgesprochen.

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat im ordentlichen Ermittlungsverfahren die Ehegatten J zeugenschaftlich einvernommen, beide haben ausgeführt, dass der Bw, wie angezeigt, an ihrer Wohnungstür geläutet habe.

Im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung wurden die beiden Zeugen nochmals einvernommen. Übereinstimmend haben beide erklärt, dass es sich bei jener Person, welche zur Vorfallszeit an ihrer Wohnungstür geläutet hat, um Herrn H gehandelt hat. Sie wären sich hinsichtlich der Person jedenfalls sicher, sie hätten ihn erkannt. Herr J erklärte dazu, dass er nach dem erstmaligen Läuten vom Balkon seines Wohnzimmers aus feststellen konnte, dass Herr H mit dem Auto weggefahren sei. Kurz darauf sei er wieder zurückgekehrt, diesmal hat Frau J Herrn H bei einem Blick durch den Türspion erkannt, nachdem dieser an der Wohnungstür geläutet hat. Beide erklärten sich sicher zu sein, dass es sich um Herrn H gehandelt hat. Herr J erklärte dazu weiters, dass er Herrn H auch an seiner Gehbehinderung erkannt habe.

I.6. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes hat wie folgt erwogen:

Gemäß § 10 Oö. Polizeistrafgesetz sind Verwaltungsübertretungen gemäß § 3 von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser, mit Geldstrafe bis 360 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

Gemäß § 3 Abs.1 Oö. Polizeistrafgesetz begeht, wer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt, außer in den Fällen einer sonst mit Verwaltungsstrafe oder einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung, eine Verwaltungsübertretung.

Unter störendem Lärm sind gemäß § 3 Abs.2 leg.cit. alle wegen ihrer Dauer, Lautstärke oder Schallfrequenz für das menschliche Empfinden unangenehm in Erscheinung tretenden Geräusche zu verstehen.

Störender Lärm ist gemäß § 3 Abs.3 leg.cit. dann als ungebührlicherweise erregt anzusehen, wenn das Tun oder Unterlassen, dass zur Erregung des Lärmes führt, gegen ein Verhalten verstößt, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden muss und jene Rücksichtnahme vermissen lässt, die die Umwelt verlangen kann.

Dazu wird zunächst festgestellt, dass die im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung einvernommen Zeugen einen glaubwürdigen Eindruck machten. In ihren Aussagen finden sich weder im Hinblick auf die im erstbehördlichen Verfahren gemachten Aussagen noch gegenseitig Wiedersprüche, insbesondere haben auch beide ausdrücklich erklärt, dass sie eine Verwechslung der Person ausschließen. Zu bedenken ist, dass die Zeugen ihre Aussage in Kenntnis der allfälligen strafrechtlichen Folgen einer falschen Zeugenaussage gemacht haben. Es bestehen sohin keine Bedenken, diese Aussagen der Entscheidung zugrunde zu legen.

Der Bw selbst konnte sich in jede Richtung verteidigen, dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen ihn gewertet werden, im vorliegenden Falle steht der Rechtfertigung des Bw jedoch ein eindeutiges Beweisergebnis gegenüber. Er selbst hat die Ladung zur mündlichen Berufungsverhandlung nicht behoben und so in keiner Weise an der Ermittlung des Sachverhaltes mitgewirkt.

Die Frage, ob ein Lärm störend ist, ist anhand objektiver Kriterien zu messen. Der Lärm muss seiner Art bzw. seiner Intensität wegen geeignet sein, das Wohlbefinden normal empfindlicher Menschen zu beeinträchtigen, wobei es auch eine Rolle spielen kann, zu welcher Tageszeit der Lärm verursacht worden ist bzw. ist auch auf sonstige Umstände Bedacht zu nehmen.

Zu berücksichtigen ist ferner, dass nicht schon die Erregung von störendem Lärm für sich allein strafbar ist, als weiteres Tatbestandsmerkmal ist zu prüfen, ob dieser störende Lärm auch ungebührlicher Weise erregt wurde. Störender Lärm ist dann als ungebührlich erregt anzusehen, wenn das Tun oder Unterlassen das zur Erregung führt, gegen ein Verhalten verstößt, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden muss, und jene Rücksichten vermissen lässt, die die Umwelt verlangen kann (vgl. etwa VwGH 16.3.1987, 87/10/0022 ua).

Bezogen auf die konkreten Tatumstände vertritt die Berufungsbehörde die Auffassung, dass das ungerechtfertigte Läuten an einer Wohnungstür jedenfalls gemessen an den konkreten zeitlichen und örtlichen Verhältnissen (Nachtzeit) als störend zu bezeichnen ist und überdies eine derartige Vorgangsweise gegen ein Verhalten verstößt, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden muss bzw. dass dieses Verhalten als rücksichtslos anzusehen ist. Allfällige subjektive Empfindungen des Bw haben bei dieser Beurteilung außer Betracht zu bleiben.

Zusammenfassend wird daher festgestellt, dass auch seitens der Berufungsbehörde die Verwirklichung des zur Last gelegten Sachverhaltes in objektiver Hinsicht als erwiesen angesehen wird und es sind auch, was die subjektive Tatseite (§ 5 VStG) anbelangt, keine Umstände hervorgekommen, welche den Beschuldigten entlasten würden.

I.7. Zur Straffestsetzung (§ 19 VStG) wird festgestellt, dass die Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen ist, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Im Vergleich zur vorgesehenen Höchstgeldstrafe hat die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land die Geldstrafen mit jeweils lediglich 10 % durchaus milde bemessen. Als strafmildernd wurde gewertet, dass der Bw im Bereich der Bezirkshautmannschaft Linz-Land nicht vorbestraft ist, erschwerend wurde kein Umstand gewertet. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wurden mangels Angaben von ihm geschätzt, diesbezüglich wurde in der Berufung keine Angabe gemacht.

Die Berufungsbehörde vertritt die Auffassung, dass die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land bei der Straffestsetzung vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat, die relativ geringen Geldstrafen sind durch die Einkommens-, Vermögens- und Familiensituation des Bw zu erklären. Es ist daher eine Herabsetzung der festgelegten Ersatzfreiheitsstrafen nicht geboten.

Bei der Straffestsetzung sind auch generalpräventive und spezialpräventive Überlegungen anzustellen, aus diesen Überlegungen heraus erscheint der Berufungsbehörde eine Herabsetzung der Strafen nicht als vertretbar.

I.8. Zusammenfassend wird daher festgestellt, dass der Bw weder durch den Schuldspruch noch durch die Straffestsetzung in seinen Rechten verletzt wurde, weshalb die Berufung als unbegründet abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen war.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge-richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

Mag. K i s c h

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