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des Landes Oberösterreich
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VwSen-300463/7/Ki/Ka

Linz, 27.08.2002

VwSen-300463/7/Ki/Ka Linz, am 27. August 2002 DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung der MR, vom 12.4.2002, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 1.3.2002, Sich96-1413-2000 und Sich96-1428-2000, wegen einer Übertretung des Oö. Polizeistrafgesetzes zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskosten-beiträge.

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1 und 51 VStG

zu II: § 66 Abs.1 VStG

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 1.3.2002, Sich96-1413-2000 und Sich96-1428-2000, die Berufungswerberin (Bw) für schuldig befunden, sie habe sich der vorsätzlichen Beihilfe zu einer Verwaltungsübertretung schuldig gemacht, weil sie das ihr als Mieterin zur Verfügung stehende Haus "Villa M" in U K, für Zwecke der Anbahnung und Ausübung der Prostitution zur Verfügung gestellt habe, obwohl mit Verordnung der Gemeinde Unterach a.A. vom 28.8.1992 betreffend das Verbot der Anbahnung oder Ausübung der Prostitution Kaplanstraße 21 in Unterach a.A. verboten sei, da am 22.9.2000 ab 22.30 Uhr durch zwei namentlich unbekannte Prostituierte mit den Gästen IC und KK die Anbahnung und Ausübung der Prostitution gegen Entgelt im angeführten Objekt durchgeführt wurde. Sie habe dadurch § 2 Abs.3 lit.e Oö. Polizeistrafgesetz iVm § 7 VStG verletzt. Gemäß § 10 Abs.1 lit.b Oö. Polizeistrafgesetz wurde über sie eine Geldstrafe in Höhe von 1.200 Euro (EFS 90 Stunden) verhängt. Außerdem wurde sie gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages von 120 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Die Rechtsmittelwerberin erhob gegen dieses Straferkenntnis per Telefax am 12.4.2002 Berufung. Sie führte darin aus, dass sie nicht Mieterin des Objektes K sei.

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Weiters wurde die Geschäftsführerin der Eigentümerin der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft (HS I GmbH) zeugenschaftlich einvernommen. Eine Kopie der Niederschrift über die diesbezügliche Einvernahme wurde der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck im Rahmen des Parteiengehörs zur Verfügung gestellt.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

I.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

Gemäß § 7 VStG unterliegt, wer vorsätzlich veranlasst, dass ein anderer eine Verwaltungsübertretung begeht, oder wer vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, der auf diese Übertretung gesetzten Strafe, und zwar auch dann, wenn der unmittelbare Täter selbst nicht strafbar ist.

Gemäß § 10 Abs1 Oö. Polizeistrafgesetz sind ua Verwaltungsübertretungen gemäß § 2 Abs.3 von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser, mit Geldstrafe bis 14.500 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

Gemäß § 2 Abs.3 lit.e Oö. Polizeistrafgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung, wer einer Untersagung gemäß Abs.1 oder Abs.2 sowie einem Verbot gemäß Abs.2 zuwiderhandelt.

Der Bw wird vorgeworfen, sie habe den objektiven Tatbestand des § 2 Abs.3 lit.e Oö. Polizeistrafgesetz iVm § 7 VStG verwirklicht, da sie das gegenständliche Prostitutionsverbot auf dem Hause "VM", K in U, nicht beachtet und vorsätzlich dazu beigetragen habe, dass im gegenständlichen Hause die Prostitution gegen Entgelt angebahnt und ausgeführt wurde. Als wesentliches Tatbestandsmerkmal im Sinne des § 44a VStG wurde festgestellt, dass sie die Übertretung als Mieterin des Hauses "Villa M" begangen habe.

Nachdem weder aus dem vorliegenden Verfahrensakt, noch auf sonstige Weise zu verifizieren war, dass die Bw tatsächlich Mieterin der "Villa Ma" ist und sie selbst diesen Umstand in der Berufung bestritten hat, wurde die Geschäftsführerin der HS Immobilien GmbH, welche Eigentümerin des gegenständlichen Hauses ist, zeugenschaftlich einvernommen. Diese erklärte bei ihrer Einvernahme, dass aus den ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen nicht hervorgehe, dass Frau R Mieterin der Liegenschaft K in Unterach sein könne. Sie wisse ausdrücklich, dass Frau R nicht Mieterin sei, als Mieter fungiere ein Verein zur Förderung einer positiven Lebenseinstellung in Oberösterreich. Sie glaube auch nicht, dass eine Untervermietung gegeben sei.

Aufgrund des vorliegenden Verfahrensergebnisses (die Zeugenaussage wird als schlüssig und glaubwürdig erachtet) konnte die Berufungsbehörde nicht mit Sicherheit von der Richtigkeit des konkreten Tatvorwurfes überzeugt werden, weshalb Zweifel an der Täterschaft der Beschuldigten verbleiben.

Gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG hat die Behörde von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann.

Nachdem, wie bereits dargelegt wurde, nicht erwiesen werden kann, dass die Beschuldigte tatsächlich Mieterin der verfahrensgegenständlichen "Villa M" ist, war daher (in dubio pro reo) der Berufung Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. K i s c h

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