Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300475/2/Ki/Be

Linz, 06.08.2002

VwSen-300475/2/Ki/Be Linz, am 6. August 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des MH, vom 14.7.2002 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 10.7.2002, Pol96-49-2002, betreffend eine Übertretung des Oö. Tierschutzgesetzes zu Recht erkannt:

Der Berufung gegen die Strafhöhe wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die verhängte Geldstrafe auf 30 Euro herabgesetzt wird. Die im angefochtenen Bescheid festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 12 Stunden wird bestätigt.

Rechtsgrundlage:

zu § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land hat dem Berufungswerber mit Strafverfügung vom 20.6.2002, Pol96-49-2002, eine Übertretung des Oö. Tierschutzgesetzes zur Last gelegt und über ihn eine Geldstrafe im Ausmaß von 72 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von 24 Stunden verhängt. Einem dagegen erhobenen Einspruch ausschließlich gegen die Strafhöhe wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 10.7.2002, Pol96-49-2002, dahingehend Folge gegeben, dass die Geldstrafe auf 36 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Stunden herabgesetzt wurden. Ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens (§ 64 VStG) wurde nicht vorgeschrieben.

2. Der Bw erhob gegen den unter Punkt 1 zitierten Bescheid vom 10.7.2002 Berufung und ersuchte um nochmalige Milderung der Strafe. Er begründet dies im Wesentlichen mit persönlichen Umständen und auch damit, dass ihn sein Sohn, obwohl er dazu verpflichtet wäre, nicht unterstütze. Bereits in seinem Einspruch gegen die Strafverfügung verwies der Beschuldigte darauf, dass er arm sei.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da wieder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

Von der Durchführung einer Berufungsverhandlung wurde abgesehen, weil sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

5. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

Zunächst wird festgestellt, dass sich der Einspruch gegen die ursprünglich ergangene Strafverfügung nur gegen die Strafhöhe gerichtet hat, weshalb der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen ist. Eine inhaltliche Prüfung des Schuldspruches seitens der Berufungsbehörde ist daher auszuschließen.

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Gemäß § 19 Abs.1 Z6 des Oö. Tierschutzgesetzes begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder durch andere Verwaltungsvorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3.600 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 14.500 Euro zu bestrafen, wer ein Tier entgegen den Bestimmungen des § 8 Abs.1 bis 4 hält oder betreut. § 8 Oö. Tierschutzgesetz schreibt eine Reihe von Maßnahmen vor, welche der Halter bzw. der Betreuer eines Tieres zum Schutze des Lebens und des Wohlbefindens einzuhalten hat.

Ziel des Oö. Tierschutzgesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Tiere sind so zu behandeln, dass ihren art- oder verhaltensgerechten Bedürfnissen weitestgehend entsprochen wird. Wer ein Tier in Obhut nimmt, hat für dessen Wohlbefinden zu sorgen.

Um diese Zielsetzung des Oö. Tierschutzgesetzes effizient durchsetzen zu können, bedarf es aus generalpräventiven Gründen einer entsprechend strengen Bestrafung im Falle von Verstößen gegen die tierschutzrechtlichen Bestimmungen. Dementsprechend hat der Gesetzgeber (für erstmalige Übertretungen) einen relativ weiten Strafrahmen bis zu 3.400 Euro festgesetzt.

Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich im vorliegenden Falle, zumindest nach den vorliegenden Verfahrensunterlagen, um eine erstmalige Verfehlung handelt und auch keine sonstigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen vorliegen, kommt dem Beschuldigten der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zu Gute. Erschwerungsgründe im Sinne des § 19 VStG werden keine festgestellt.

In Anbetracht der durchaus glaubwürdigen Angaben des Berufungswerbers im Zusammenhang mit seiner persönlichen Situation erachtet es daher die Berufungsbehörde für vertretbar, die Geldstrafe (insbesondere im Hinblick auf die Einkommens- und Familiensituation) nochmals auf das nunmehr festgesetzte Ausmaß herabzusetzen. Eine Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe wird jedoch nicht mehr in Betracht gezogen, zumal bei der Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse nicht zu berücksichtigen sind.

Die Berufungsbehörde vertritt die Auffassung, dass das nunmehr festgelegte Strafausmaß geeignet ist, den Berufungswerber vor der Begehung weiterer derartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten bzw. ihm die Strafbarkeit seines Verhaltens im Zusammenhang mit dem Oö. Tierschutzgesetz aufzuzeigen. Aus den oben erwähnten generalpräventiven Gründen erscheint jedoch eine weitere Herabsetzung der Strafe nicht als vertretbar.

Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren waren im Hinblick auf das Berufungsergebnis keine vorzuschreiben.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

Mag. K i s c h

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