Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300511/2/SR/Ta/Ri

Linz, 21.03.2003

 

 

 VwSen-300511/2/SR/Ta/Ri Linz, am 21. März 2003

DVR.0690392
 
 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Christian Stierschneider über die Strafberufung des S P, vertreten durch RA Dr. W W, S, S, gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors der Stadt Linz vom 28. Jänner 2003, Zl. III/S-35.366/02-2, wegen einer Übertretung des Oö. Polizeistrafgesetzes (LGBL.Nr. 36/1979, zuletzt geändert mit LGBL.Nr. 90/2001, im Folgenden: Oö. PolStG), zu Recht erkannt:

 

  1. Der Strafberufung wird insoweit stattgegeben, als die Geldstrafe auf 40 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Stunden herabgesetzt werden.
  2. Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ermäßigt sich auf 4,00 Euro; zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag Höhe von 20%zu leistenHöhe von 20%.

 
Rechtsgrundlage:
§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG und § 19 VStG; § 64 Abs. 1 und 2 und § 65 VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis des Polizeidirektors der Stadt Linz vom 28. Jänner 2003, Zl. III/S-35.366/02-2, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) eine Geldstrafe von 60 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 36 Stunden) verhängt, weil er am 11. September 2002, um 01.16 Uhr, in L, W, durch lautstarkes Spielen einer Musikanlage ungebührlicherweise störenden Lärm erregte. Dadurch habe er eine Übertretung des § 3 Abs. 1 Oö. Polizeistrafgesetzes begangen, weshalb er gemäß § 10 Abs. 1 lit. a OÖ. PolStG zu bestrafen gewesen sei.


1.2. Gegen dieses dem Bw am 3. Februar 2003 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 12. Februar 2003 zur Post gegebene und damit rechtzeitig bei der belangten Behörde eingebrachte Berufung.

 

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führte die belangte Behörde im Wesentlichen begründend aus, dass der dem Bw angelastete Sachverhalt auf Grund entsprechender Wahrnehmungen der einschreitenden Sicherheitswachebeamten zweifelsfrei erwiesen sei.

 

Im Zuge der Strafbemessung erschien der belangten Behörde die verhängte Geldstrafe, die sich im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens befindet, geeignet den Bw in Hinkunft von der Begehung derartiger Übertretungen abzuhalten. Mildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit und das jugendliche Alter gewertet. Bei der Strafbemessung wurde weiters davon ausgegangen, dass der Bw kein relevantes Vermögen besitze, keine Sorgepflichten habe und als Schüler über kein eigenes Vermögen verfüge.

2.2. Dagegen wendet der Bw ein, dass die verhängte Strafe zu hoch sei. Er sei jugendlich, verfüge über kein eigenes Einkommen oder keine Ersparnisse und die Milderungsgründe würden die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen, da letztere gar nicht vorhanden seien. Weiters sei mangels gegenteiliger Anhaltspunkte im Behördenakt davon auszugehen, dass das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung schutzwürdiger Interessen minimal gewesen seien.

Zu berücksichtigen sei weiters, dass sein Verschulden gering sei, da er auf Grund seines jugendlichen Alters nicht daran gedacht habe, dass Nachbarn durch die Musik gestört werden könnten. Zudem sei zu beachten, dass er mit 15 - 20 weiteren Jugendlichen eine Party gefeiert habe. Eine Kontrolle dahingehend, dass die Jugendlichen die Stereoanlage nicht zu laut aufdrehen und sämtliche Fenster geschlossen halten, könne ihm nicht zugemutet werden. Nach Abmahnung durch die einschreitenden Polizeibeamten habe es keine weiteren Beschwerden von Nachbarn gegeben, da er sich bewusst gewesen sei, dass Nachbarn durch die Party gestört worden seien und er daher für eine entsprechende Reduzierung des Lärmpegels gesorgt habe.


Das Verhalten des Bw sei somit hinter dem im Oö. PolStG typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben und die Verwaltungsübertretung habe keine Folgen nach sich gezogen, sodass die Erstbehörde von der Verhängung einer Geldstrafe absehen hätte müssen. Es hätte eine bescheidmäßige Abmahnung ausgereicht, um den Bw von weiteren gleichartigen strafbaren Handlungen abzuhalten.

 

Der Vertreter des Bw beantragte daher ein Absehen von der Strafe, in eventu ein angemessenes Herabsetzen der verhängten Geldstrafe.

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion Linz, Zl. III/S-35.366/02-2; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und mit dem angefochtenen Straferkenntnis lediglich eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt sowie ein entsprechender Antrag von den Verfahrensparteien nicht gestellt wurde, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z.3 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 10 Abs. 1 lit. a Oö. PolStG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 360 Euro zu bestrafen, der ungebührlicherweise störenden Lärm erregt.

 

Störender Lärm - worunter nach § 3 Abs. 2 Oö. PolStG alle wegen ihrer Dauer, Lautstärke oder Schallfrequenz für das menschliche Empfinden unangenehm in Erscheinung tretenden Geräusche zu verstehen sind - gilt gemäß § 3 Abs. 3 Oö. PolStG dann als ungebührlicherweise erregt, wenn jenes Tun oder Unterlassen, das zur Erregung des Lärmes führt, gegen ein Verhalten verstößt, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden muss und jene Rücksichtnahme vermissen lässt, die die Umwelt verlangen kann.

 

Insbesondere bildet nach § 3 Abs. 4 Z. 3 Oö. PolStG die Benützung von Rundfunk- und Fernsehgeräten, Lautsprechern und sonstigen Tonwiedergabegeräten - soweit dadurch ungebührlicherweise störender Lärm erregt wird - eine Verwaltungsübertretung.

 

4.2. Dass das Spielen lauter Musik, welche bis auf die Straße hörbar war und vom Bw nicht bestritten wird, den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung bildet, ergibt sich bereits unmittelbar aus der eben zitierten Bestimmung des § 3 Abs. 4 Z3 Oö. PolStG. Für die Erfüllung des Tatbestandes ist es jedenfalls unerheblich, wie lange eine solcherart ungebührliche Lärmerregung dauert.

 

Entgegen den Rechtfertigungsangaben des Bw gab es nach Abmahnung der einschreitenden Sicherheitswachebeamten sehr wohl weitere Beschwerden und das Spielen lauter Musik wurde von diesem auf der Straße beim nochmaligen Einschreiten eine Stunde nach der ersten Amtshandlung und der dabei erfolgten Abmahnung wiederum wahrgenommen.

 

Auf Grund der eingeschränkten Berufung - ausschließlich gegen die Strafe - ist das angefochtene Straferkenntnis betreffend der Schuld in Rechtskraft erwachsen. Eine weiterführende Beurteilung steht dem Unabhängigen Verwaltungssenat daher nicht zu. Bei der Strafbemessung hat der Unabhängige Verwaltungssenat daher die eingetretene Rechtskraft zu beachten und davon auszugehen, dass der Bw zumindest fahrlässig gehandelt hat.

 

4.3. Angesichts des Umstandes, dass der gesetzliche Strafrahmen für das verfahrensgegenständliche Delikt bis zu 360 Euro reicht und sich die verhängte Geldstrafe ohnehin im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens befindet, sowie die Tatsache, dass sich der Bw durch Abmahnung der einschreitenden Beamten nicht davon abhalten ließ die strafbare Handlung fortzuführen, konnte der Oö. Verwaltungssenat grundsätzlich nicht finden, dass die belangte Behörde das ihr im Zuge der Strafbemessung nach § 19 VStG zustehende Ermessen nicht tat- und schuldangemessen ausgeübt hätte.

 

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung musste auf Grund der Aktenlage als gering bewertet werden, da die Intensität der Lärmerregung nicht im erforderlichen Maß festgestellt worden ist. So konnte der Unabhängige Verwaltungssenat ausschließlich darauf abstellen, dass die Musik nur bis auf die Straße hörbar war. Von wo aus die beschwerdeführende Anrainerin die laute Musik wahrgenommen hat, ergibt sich aus der Aktenlage nicht und daher können diese Angaben bei der Strafbemessung nicht verwertet werden. Es ist davon auszugehen, dass der Lärm letztlich nur im unmittelbaren Nahbereich des Einfamilienhauses hörbar gewesen ist und die Folgen der Tat weniger gravierend waren, als von der Behörde angenommen. Dieser Umstand muss bei der Straffestsetzung berücksichtigt werden, weshalb der Unabhängige Verwaltungssenat zur Auffassung gelangt, dass mit der nunmehr festgesetzten Geldstrafe und der festgelegten Ersatzfreiheitsstrafe das Auslangen gefunden werden kann.

 

Strafmildernd wurde das jugendliche Alter, die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers, seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse gewertet, wobei letztlich darauf besonders Bedacht zu nehmen war, dass der Beschwerdeführer kein eigenes Einkommen hat und kein Vermögen besitzt.

 

Erschwerend war zu werten, dass der Bw trotz vorheriger Abmahnung der Beamten bei gleichzeitiger Androhung einer Anzeige das strafbare Verhalten nicht unterlassen hat. Nicht vertretbar war das Vorbringen des Bw, dass er auf die Lautstärke und die Auswirkungen nach außen keinen Einfluss gehabt habe. Einem 16-jährigen, der eine derartige Party veranstaltet ist sehr wohl die Einhaltung der gebotenen Sorgfaltspflicht zumutbar.

 

Was die Strafhöhe anlangt, ist der Unabhängige Verwaltungssenat der Ansicht, dass die nunmehr festgesetzte Geldstrafe durchaus tat- und schuldangemessen ist.

 

Da das Tatverhalten des Beschuldigten keinesfalls hinter den typisierten Schuld- und Unrechtsgehalten der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung zurückbleibt, war die Rechtswohltat des § 21 VStG nicht in Erwägung zu ziehen.

 

5. Bei diesem Verfahrensergebnis ermäßigt sich der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG auf 4 Euro; hinsichtlich des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat war gemäß § 65 VStG kein Kostenbeitrag vorzuschreiben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 

Mag. Stierschneider
 
 
 

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