Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300516/2/SR/Ri

Linz, 05.06.2003

VwSen-300516/2/SR/Ri Linz, am 5. Juni 2003

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Christian Stierschneider aus Anlass der Berufung des G H, vertreten durch Mag. J D, p.A. Oö. Wirtschaftskammer, Hplatz , L, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 25. April 2003, Zahl 101-6/4-330156348, wegen Übertretung des Oö. Jugendschutzgesetzes, zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung wird stattgegeben, der angefochtene Ermahnungsbescheid aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
  2. Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der Behörde erster Instanz noch einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.
  3. Rechtsgrundlage:

    § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs 4 AVG; § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG; § 66 Abs. 1 VStG.

    Entscheidungsgründe:

    1.1. Mit o.a. Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz wurde der Berufungswerber (im Folgenden: Bw) ermahnt, weil er es als Unternehmer (Betreiber des Lokals J) die Tat - übermäßiger Alkoholkonsum durch den Jugendlichen C B - zu vertreten habe, indem er an den Jugendlichen C B am 13. November 2002 in der Zeit zwischen 15.45 und 16.45 Uhr drei Halbe Bier abgegeben habe, obwohl an Jugendliche keine alkoholischen Getränke abgegeben werden dürften, welche sie im Sinn des § 8 Abs. 1 Oö. Jugendschutzgesetz nicht erwerben und konsumieren dürfen. Dadurch habe der Bw eine Übertretung des § 12 Abs. 3 i.V.m. § 8 Abs. 2 Oö. Jugendschutzgesetzes, LGBl. Nr. 93/2001 (im Folgenden: OöJSchG) begangen, weshalb ihm gemäß § 21 VStG eine Ermahnung erteilt worden sei.

    1.2. Gegen diesen dem Bw am 30. April 2003 zugestellten Ermahnungsbescheid richtet sich die vorliegende, am 13. Mai 2003 - und damit rechtzeitig - bei der Behörde erster Instanz persönlich eingebrachte Berufung.

    2.1. Im angefochtenen Ermahnungsbescheid führt die Behörde erster Instanz im Wesentlichen aus, dass der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens als erwiesen anzusehen und die übermäßige Abgabe von Alkohol an den Jugendlichen vom Bw nicht bestritten worden sei. In objektiver Hinsicht sei der Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung erwiesen, da im vom Bw betriebenen Lokal an den Jugendlichen übermäßig Alkohol ausgeschenkt worden sei.

    1. Dagegen wendet der Bw u.a. ein, dass sich die Anzeige der Bundespolizeidirektion Linz vom 11. Dezember 2002 nur auf die Aussage des Jugendlichen stützt und nicht festgestellt worden sei, ob der Jugendliche tatsächlich die angeführte Menge Bier in seinem Lokal konsumiert habe. Es sei weiters nicht festgestellt worden, ob dem Jugendlichen das Bier (drei Halbe) von seinem Personal verabreicht worden ist. Die Behörde habe keine Zeugeneinvernahme geführt, sondern auf Grund der Aktenlage entschieden. Den Mitarbeitern sei eine übermäßige Alkoholisierung nicht erkennbar gewesen. Er habe alles unternommen um nicht gegen das OöJSchG zu verstoßen. Ein fahrlässiges Verhalten sei ihm daher nicht vorzuwerfen.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt des Magistrates der Landeshauptstadt Linz zu GZ 101-6/4-330156348; da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist, hatte die Berufungsverhandlung gemäß § 51e Abs. 2 VStG zu entfallen.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 12 Abs. 1 Z. 3 i.V.m. § 8 Abs.1 und 2 OöJSchG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 7.000 Euro zu bestrafen, der an Jugendliche (d.s. nach § 2 Z. 1 OöJSchG Minderjährige bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres) ab dem vollendeten 16. Lebensjahr alkoholische Getränke abgibt, obwohl sie diese im Sinn des Abs. 1 nicht konsumieren dürfen.

Gemäß § 12 Abs. 3 OöJSchG ist bei einer derartigen Verwaltungsübertretung u.a. dann anstelle einer Geldstrafe nur eine Ermahnung auszusprechen, wenn diese nicht vorsätzlich begangen wurde und der Täter wegen einer derartigen Übertretung noch nicht rechtskräftig bestraft oder in den letzten drei Jahren vor der Übertretung noch nicht zweimal rechtskräftig mit Bescheid ermahnt wurde.

Gemäß § 4 Abs. 3 OöJSchG haben Unternehmer, soweit Jugendliche in deren Betrieb Beschränkungen oder Verboten gemäß den §§ 5 bis 9 unterliegen, auf die für ihren Betrieb maßgeblichen Jugendschutzbestimmungen durch dauernden Aushang oder Auflage deutlich sichtbar hinzuweisen (Z. 1) und die notwendigen Vorkehrungen zur Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen zu treffen, insbesondere durch Überprüfung des Alters, der Verweigerung des Zutritts zu den Betriebsstätten und Aufforderung zum Verlassen dieser (Z. 2).

Gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 OöJSchG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 7.000 Euro zu bestrafen, wer als Erwachsener den für ein Unternehmen vorgeschriebenen Auflagen, Vorkehrungen und Kontrollverpflichtungen oder sonstigen Jugendschutzbestimmungen zuwiderhandelt.

4.2. Nach § 44a VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die erwiesen angenommene Tat im Hinblick auf Ort und Zeit und die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, sowie sämtliche Tatbestandsmerkmale zu enthalten.

Vergleichsweise hat der Verwaltungsgerichtshof in der Entscheidung vom 10.4.1991, Zl. 90/03/0283 erkannt:

"§ 44a Ziffer 1 VStG 1950 bestimmt, dass in einem Straferkenntnis der "Spruch" (§ 44 Abs.1 Z. 6 leg.cit.) "die als erwiesen angenommene Tat" zu enthalten hat. Das heißt, dass die Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein muss, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist. Der zitierten Rechtsvorschrift ist also dann entsprochen, wenn

a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und

b) der Spruch geeignet ist den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

4.3. Die Spruchausführungen der Behörde erster Instanz werden dem Erfordernis des § 44a VStG nicht gerecht. Sie hat dem Bw einerseits vorgeworfen dass er die Tat als Unternehmer zu vertreten habe und andererseits gleichzeitig den Vorwurf gemacht, dass er drei Halbe Bier an den Jugendlichen abgegeben habe. In der Tatumschreibung kombiniert die Behörde erster Instanz in unzulässiger Weise den Tatvorwurf gegen den Unternehmer (arg.: die Tat zu vertreten) mit dem des unmittelbaren Täters (arg.: indem sie an den Jugendlichen .... abgegeben haben). Betrachtet man ausschließlich die Norm, die die Behörde erster Instanz als verletzte Verwaltungsvorschrift erachtet hat - § 12 Abs. 3 OöJSchG (wohl gemeint: § 12 Abs. 1 Z. 3 OöJSchG) - könnte man zum Schluss gelangen, dass die Behörde dem Bw die persönliche Abgabe von alkoholischen Getränken vorwerfen wollte und ihm nicht der Vorwurf gemacht werden sollte, dass er nicht die notwendigen Vorkehrungen zur Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen getroffen hat.

Es bedarf somit keiner weiteren Ausführung, dass der Bw die ihm spruchgemäß angelastete Tat nicht begangen haben kann. Mangels entsprechender Verfolgungshandlung ist es dem Oö. Verwaltungssenat verwehrt, den Spruch zu berichtigen.

4.4. Da der Bw die ihm angelastete Tat nicht begangen hat, war der Ermahnungsbescheid zu beheben und dieses Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG einzustellen.

5. Der Bw hat keinen Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Stierschneider

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