Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101913/8/Br

Linz, 25.05.1994

VwSen - 101913/8/Br Linz, am 25. Mai 1994 DVR. 0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn Günter R, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 10. März 1994, Zl. VerkR96/2286/9-1993-Pi/Ri, nach der am 25. Mai 1994 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung zu Recht erkannt: I.a) Der Berufung wird in Punkt 1.) keine F o l g e gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird in diesem Punkt bestätigt. Der Spruch hat in diesem Punkt jedoch zu lauten: "Sie haben am 21.8.1993 in der Zeit von etwa 02.30 Uhr bis 04.00 Uhr, den Pkw mit dem Kennzeichen im Bereich des Hauses Kalköfen Nr.12 in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zumindest eine geringfügige Wegstrecke gelenkt und haben Sie daher das Fahrzeug auch während dieses Zeitraumes in Betrieb genommen gehabt, indem noch um 04.20 Uhr (beim Eintreffen der Gendarmerie) der Motor gelaufen ist." b) In Punkt 2.) wird der Berufung Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird in diesem Punkt aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z3 eingestellt. Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 866/1992 - AVG iVm § 19, § 24, § 45 Abs.1 Z2, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 u. § 51i Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 666/1993 - VStG; II. Für das Berufungsverfahren wird zu Punkt 1.) zu den Verfahrenskosten für das erstinstanzliche Verfahren ein Kostenbeitrag von 2.000 S (20% der verhängten Strafe) auferlegt. Zu Punkt 2.) entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge. Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Über den Berufungswerber wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 10. März 1994, Zl.: VerkR96/2286/9-1993-Pi/Ri, 1.) wegen der Übertretung nach § 99 Abs.1 lit.a iVm § 5 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe von 10.000 S und im Nichteinbringungsfall 10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verhängt und 2.) wegen der Übertretung nach § 99 Abs.3 lit.a iVm § 23 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe von 800 S und im Nichteinbringungsfall 27 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er am 21.8.1993 um 02.30 Uhr 1.) den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen auf dem Ortschaftsweg Kalköfen in Richtung Aumühle bis zum Hause Kalköfen Nr. 12, 4075 Breitenaich, in einem stark durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe und sei er am 21.8.1993 um 04.20 Uhr vor dem Haus Kalköfen Nr. 12 in seinem PKW bei laufendem Motor auf dem Fahrersitz schlafend von Gendarmeriebeamten angetroffen worden. Der anschließend durchgeführte Alkomattest habe eine Alkoholisierung von 0,59 mg/l Atemluftalkoholgehalt ergeben; 2.) habe er den PKW vor dem Haus Kalkofen Nr. 12 so abgestellt, daß die Straße unpassierbar gewesen sei, wie am 21.8.1993 um 04.20 Uhr festgestellt worden sei. 1.1. Begründend hat die Erstbehörde im wesentlichen ausgeführt, daß nach Eingang einer anonymen Anzeige beim Gendarmerieposten Eferding am 21.8.1993, von den Gendarmeriebeamten auf dem Ortschaftsweg von Kalköfen um 04.20 Uhr der Berufungswerber auf dem Fahrersitz seines Fahrzeuges schlafend vorgefunden worden sei, wobei der Motor des Fahrzeuges gelaufen ist. Es sei daher unter Würdigung der erhobenen Beweise davon auszugehen gewesen, daß der Berufungswerber das Fahrzeug selbst an dieser Stelle abgestellt gehabt habe. Es sei zweifelsfrei festgestellt worden, daß der Berufungswerber sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hatte, als er das Fahrzeug dort abstellte. In der Zeugenniederschrift vom 19.10.1993 habe der Meldungsleger RevInsp. A angegeben, daß für diesen Zeugen festgestanden sei, daß der Berufungswerber den PKW von Eferding nach Kalköfen Nr. 12 gelenkt habe, der Berufungswerber habe auch ihm gegenüber keinerlei Angaben dahingehend gemacht, daß ihn jemand mit seinem Fahrzeug an diese Stelle gebracht gehabt habe. Ein Zeuge könne sich auch nicht derart irren, daß er trotz schlechter Sprachkenntnisse nicht zu unterscheiden vermochte, ob er den PKW auf der Wiese oder auf der Fahrbahn und ob er den Motor abgestellt habe oder nicht. Die strafbaren Tatbestände seien daher durch die Zeugenaussagen einwandfrei erwiesen. Im Verfahren ist es dem Berufungswerber nicht gelungen, die Zeugenaussagen zu widerlegen. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden und mit einer Bestrafung vorzugehen gewesen. Strafmildernd- bzw. erschwerend seien keine Umstände zu berücksichtigen gewesen. Auf die Bestimmungen des § 19 VStG sei Bedacht genommen worden, wobei auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse und das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht genommen worden sei. 2. Der Berufungswerber bestreitet in seiner fristgerecht durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter erhobenen Berufung die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung. Inhaltlich führt er im wesentlichen aus, daß entgegen dem angefochtenen Bescheid wegen der Übertretung des § 23 Abs. 1 StVO Verfolgungsverjährung eingetreten ist; eine wirksame Verfolgungshandlung sei in der Verfolgungsfrist nicht gesetzt worden. Darüber hinaus treffe es nicht zu, daß das Fahrzeug so abgestellt wurde, daß die Straße unpassierbar war; sollte dieses dennoch der Fall gewesen sein, hätte dies nicht der Beschuldigte zu verantworten, sondern Hasan D. Auch zum Faktum 1. des Straferkenntnisses (§ 99 Abs.1 lit.a StVO) liege diese Verwaltungsübertretung nicht vor. Es entspreche keineswegs der Wahrheit, daß der Beschuldigte das Fahrzeug in alkoholbeeinträchtigtem Zustand gelenkt habe, wie dies zu Unrecht im angefochtenen Erkenntnis seinen Ausdruck fände. Wahr sei vielmehr, daß nicht der Beschuldigte, sondern Hasan D das Fahrzeug in der fraglichen Nacht gelenkt habe. Die Behörde habe sich nun nicht damit auseinandergesetzt, wonach dann, wenn der Beschuldigte sein Fahrzeug vom Haus Kalköfen 6 zum Haus Kalköfen 12 gelenkt hätte, er sich damit von seinem eigentlichen Fahrziel - sein Anwesen ist Kalköfen 16 - entfernt hätte, dann hätte nämlich der Beschuldigte eine Schleife machen müssen, zumal ja das Fahrzeug in Fahrtrichtung des Hauses Kalköfen 16 gestanden sei. Widersprüchlich ist auch, daß im Ermittlungsverfahren die Meldungsleger angegeben hätten, das Fahrzeug sei auf der Fahrbahn des Ortschaftsweges gestanden, in der Anzeige fände sich hingegen nur die Protokollierung, wonach das Fahrzeug nur verkehrsbehindernd abgestellt gewesen wäre. Eine Verkehrsbehinderung könne indes allerdings schon dann eintreten, wenn ein Fahrzeug teilweise am Bankett und teilweise auf der Fahrbahn stehe. Beachtenswert erschiene auch, daß das Fahrzeug im Anschluß an die Amtshandlung ja dort belassen worden sei, was einigermaßen erstaunlich sei, wenn es wirklich mitten auf der Fahrbahn abgestellt gewesen sein sollte. Aufgrund dieser Umstände habe der Beschuldigte in erster Instanz den Antrag auf Durchführung eines Lokalaugenscheines unter Beiziehung des Zeugen Hasan D beantragt, dieses deswegen, weil aufgrund der Örtlichkeit des Hauses 12 und der dort befindlichen Fahrbahnverhältnisse es so sei, daß an dem Ortschaftsweg eine geringe Wiesenfläche bis zum Zaun des Hauses 12 angrenze. Wenn man nun ein Fahrzeug dort in Längsrichtung des Ortschaftsweges abstellte, ergebe sich, daß ein Großteil des Fahrzeuges auf der Fahrbahn zum Stehen käme, weil der Zaun im Weg ist, um mit dem Fahrzeug die Fahrbahn zu räumen. Insofern liege auch eine Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens vor. Die Unrichtigkeit des Vorwurfes ergäbe sich aber auch schon daraus, daß in der Entscheidungsbegründung die BH Eferding davon ausgeht, daß der Beschuldigte das Fahrzeug zumindest vom Haus Kalköfen 6 bis zum Haus Kalköfen 12 gelenkt haben müßte; das bedeute im Umkehrschluß, daß der Beschuldigte sein Fahrzeug nicht nur von seinem Ziel, Anwesen Kalköfen 16, entfernt gelenkt habe, sondern auch, daß der Beschuldigte - obwohl er dies gekonnt hätte - nicht zu Fuß nach Hause gegangen wäre; das Anwesen Kalköfen 6 ist nämlich nur 3 Häuser vom Anwesen des Beschuldigten in Kalköfen 16 entfernt. Auch in diesem Umstand kommt die Unrichtigkeit der Sachverhaltsannahme, der Beschuldigte hätte ein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, zum Ausdruck. Aus den angeführten Gründen wiederholt der Beschuldigte den Antrag auf Durchführung eines Lokalaugenscheines unter Beiziehung des Zeugen Hasan D, dieses zum Beweis dafür, daß Hasan D das Fahrzeug so abgestellt hat, wie es von den erhebenden Gendarmen angetroffen wurde, nämlich vor dem Haus Kalköfen 12. 3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Erörterung des bisherigen Ganges des Verfahrens im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung anhand des erstbehördlichen Verfahrensaktes. Ferner der zeugenschaftlichen Vernehmung der Gendarmeriebeamten BezInsp. Scharinger, des RevInsp. Altenstrasser und des Hasan D im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Vorglegt und als Beilagen 1. bis 3. zum Akt genommen wurde der Ausdruck aus der Zulassungsdatei betreffend das Fahrzeug des Berufungswerbers, ein Aktenvermerk des Rechtsvertreters des Berufungswerbers im Hinblick auf die vom Zeugen Hasan D abgegebenen eidesstattliche Erklärung, sowie eine im Rahmen der Verhandlung über den Bereich der Vorfallsörtlichkeit angefertigte Handskizze. 3.1. Zumal keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Da das Berufungsvorbringen sich nicht nur gegen eine unrichtige rechtliche Beurteilung, sondern auch gegen das von der Erstbehörde zugrundegelegte Beweisergebnis richtet, war die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG). Die Durchführung eines Ortsaugenscheines erwies sich als nicht zweckmäßig, zumal einerseits die Vorfallsörtlichkeit im Sinne des Präzisierungsgebotes ausreichend durch die zeugenschaftlichen Angaben gewährleistet schien, andererseits auch beim Ortsaugenschein keine verfahrensrelevanten Neuerungen zu erwarten gewesen wären. 4. Folgender Sachverhalt ist erwiesen:

4.1. Der Berufungswerber hat am 21. August 1993 zwischen 02.30 Uhr und 04.00 Uhr sein Fahrzeug im Bereich des Hauses Kalköfen Nr. 12, nachdem er vom Zeugen Hasan D in seinem Fahrzeug dorthin gefahren worden war, in Betrieb genommen (gestartet) und dort zumindest vom Fahrbahnrand auf die Fahrbahn der Kalköfen Gemeindestraße gelenkt bzw. manöveriert und es nach einer kurzen Wegstrecke mitten auf der Fahrbahn mit laufendem Motor abgestellt. In der Folge ist er am Lenkersitz angegurtet eingeschlafen. Der Berufungswerber hat sich zu diesem Zeitpunkt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden, indem die um 05.15 Uhr und 05.16 Uhr vorgenommene Atemluftmessung einen Atemluftalkoholgehalt von 0,59 und 0,60 mg/l erbracht hat. 4.2. Dieses Beweisergebnis stützt sich auf das Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Unbestritten ist, daß das Fahrzeug des Berufungswerbers von den Gendarmeriebeamten, welche etwa 20 Minuten vorher durch einen anonymen Anrufer verständigt worden waren, in der oben umschriebenen Form vorgefunden hatten. Ebenfalls ist unbestrittten, daß beim Berufungswerber, als er von den Beamten in seinem Fahrzeug schlafend angetroffen worden war, Alkoholisierungssymptome festgestellt wurden und die Atemluftuntersuchung noch eine Stunde später eine beträchtliche Grenzwertüberschreitung ergeben hat. Der Berufungswerber bestreitet lediglich, daß er sein Fahrzeug weder dorthin gelenkt noch in Betrieb genommen zu haben. Das Beweisverfahren hat durch die Angaben des Zeugen Hasan D wohl erbracht, daß der Zeuge den erheblich alkoholisierten Berufungswerber von einem Lokal in Eferding um etwa 02.00 Uhr früh aufsuchte, um ihn mit seinem Fahrzeug nach Hause zu fahren. Vom Umstand der Alkoholisierung war der Zeuge von dessen Sohn verständigt worden. Im Verlaufe der Heimfahrt geriet der Berufungswerber, welcher am Beifahrersitz gesessen ist, mit dem Zeugen wegen seiner Einmischung in den Streit, wobei der Berufungswerber zum Ausdruck brachte, daß er mit der "Heimholung" nicht einverstanden sei. Der Zeuge entschloß sich folglich das Fahrzeug des Berufungswerbers abzustellen und den Berufungswerber im Fahrzeug alleine zurückzulassen. Er stellte das Fahrzeug etwa im Bereich des Hauses Kalköfen Nr. 12 parallel zum Fahrbahnrand, etwa mit der halben Fahrzeugbreite in der Wiese ab, stellte den Motor ab, zog die Handbremse an und fuhr mit dem Moped seines nachfahrenden Sohnes nach Hause. Der exakte Abstellort konnte mangels markanter Anhaltspunkte nicht rekonstruiert werden. Diese Angaben sind insoweit glaubwürdig, daß der Zeuge mit dem Fahrzeug des Berufungswerbers bis in den Bereich Kalköfen Nr. 12 gefahren ist. Nicht gefolgt wird seinen Angaben, daß er den Motor des Fahrzeuges nicht abgestellt hätte. Dies widerspricht einerseits der Logik, andererseits seinen zeugenschaftlichen Angaben bei der Erstbehörde am 15. September 1993. Ebenfalls erklärt der Zeuge in der Berufungsverhandlung auch, daß er das Fahrzeug keinesfalls auf der Straße abgestellt hätte. Auch das ist realistisch, sodaß angesichts der unbestrittenen Feststellungen durch die Gendarmeriebeamten nur der Schluß zu ziehen ist, daß in der Folge der Berufungswerber versucht hat mit dem Fahrzeug wieder wegzufahren. Immerhin wurde er angegurtet am Beifahrersitz angetroffen, obwohl er beim Verlassen des Fahrzeuges durch den Zeugen Hasan D sich am Beifahrersitz befunden hatte. Seine Verantwortung, das Fahrzeug nicht gelenkt und in Betrieb genommen zu haben, ist daher zur Gänze unglaubwürdig und nicht erklärbar. Entgegen seiner Ansicht ist es angesichts des Alkoholisierungsgrades des Berufungswerbers nicht denkunmöglich, daß er sich mit seinem wieder von seinem Anwesen entfernen hätte wollen. Dies ist vielmehr sogar wahrscheinlich wenn man den Angaben des Zeugen D folgt, wonach der Berufungswerber (noch) nicht nach Hause fahren wollte und es deshalb mit dem Zeugen zum Streit gekommen sei. Der Verantwortung des Berufungswerbers konnte wohl bezüglich der Fahrt vom Lokal bis nächst dem Ort der Aufgreifung, nicht aber in der verfahrensentscheidenden Frage nicht gefolgt werden. 5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat hiezu erwogen: 5.1. Gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen, wer sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 mg/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber, gilt der Zustand einer Person als von Alkohol beeinträchtigt § 5 Abs.1 StVO 1960). Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 8.000 S bis 50.000 S zu bestrafen, wer ein Fahrzeug in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand lenkt oder in Betrieb nimmt (§ 99 Abs.1 lit.a StVO 1960). Schon der Geruch nach Alkohol ist daher für sich alleine ein ausreichender Grund zur Annahme der Vermutung einer Alkoholbeeinträchtigung; somit war die Rechtmäßigkeit der Aufforderung zur Atemluftprobe durch das Organ der Straßenaufsicht gegeben gewesen (VwGH 31.10.1980, ZfVB 1981/6/1666, VwGH 23.1.1991, 90/03/0256, VwGH 5.11.1987, 87/18/0087, ZVR 1988/175 u.a.m. Das Ergebnis der Atemluftuntersuchung ist evident und unbestritten. 5.1.1. Wenn eine Person schlafend hinter dem Lenkrad und darüber hinaus im angegurteten Zustand und bei laufendem Motor des Fahrzeuges angetroffen wird, muß, jedenfalls bis zum Beweis des Gegenteiles schlüssig angenommen werden, daß er das Fahrzeug (zumindest) in Betrieb genommen hat (vgl. VwGH 15.9.1982, Zl. 82/03/0049, 0050 u.a). Der Versuch des Berufungswerbers das Gegenteil zu beweisen ist nicht gelungen (siehe 4.2., 2. Absatz). 6.1. Zur Frage der Änderung des Spruches in Punkt 1.) und der Verfahrenseinstellung in Punkt 2.) ist zu bemerken, daß dem Spruch des Straferkenntnisses im Hinblick auf die in § 44a Z1 bis Z5 VStG festgelegten Erfordernissen besondere Bedeutung zukommt. Der Beschuldigte hat nach der Rechtsprechung des VwGH ein Recht darauf, schon dem Spruch unzweifelhaft entnehmen zu können, welcher konkrete Tatbestand als erwiesen angenommen, worunter die Tat subsumiert, welche Strafe unter Anwendung welcher Bestimmung über ihn verhängt wurde usw. Die zentrale Frage, wie ein Spruch abgefaßt sein muß, um der Bestimmung des § 44a Z1 VStG zu entsprechen, ergibt sich aus der hiezu entwickelten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Ein bedeutender Schritt zur Lösung der Problematik kann in dem Erkenntnis des VwGH v. 13.6.1984, Slg. 11466 A, gesehen werden, in dem dargelegt wurde, daß die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben ist, daß 1. die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und 2. die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Ferner ist es für die Befolgung der Vorschrift des § 44a Z1 VStG erforderlich, daß im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, daß er a) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und b) der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Nach diesen, aber auch nur nach diesen Gesichtspunkten ist in jedem konkreten Fall insbesondere auch zu beurteilen, ob die im Spruch des Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit dem § 44a Z1 VStG genügt oder nicht genügt, mithin, ob die erfolgte Tatort- und Tatzeitangabe im konkreten Fall das Straferkenntnis als rechtmäßig oder rechtswidrig erscheinen läßt. Das an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis wird daher nicht nur von Delikt zu Delikt - siehe auch VwGH 14.12.1985, 85/02/0013 - sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen, in jedem einzelnen Fall verschiedenes, weil an den oben wiedergegebenen Rechtsschutzüberlegungen zu messendes, Erfordernis sein. 6.1.1. Diese Anforderungen erfüllt das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren und Straferkenntnis im Hinblick auf die erforderlichen Tatbestandselemente wohl in Punkt 1.). Aufgrund des Ergebnisses des Beweisverfahrens war lediglich die Tatzeit und die Tatörtlichkeit entsprechend einzugrenzen bzw. quantitativ anzupassen. Durch den ursprünglichen Vorwurf, welcher zeitlich und örtlich weiter gefaßt gewesen ist, bestand für den Berufungswerber weder die Gefahr einer Doppelbestrafung noch eine Beeinträchtigung in seinen Verteidigungsrechten. Im Hinblick auf Punkt 2.) erfüllt der Spruch im Hinblick auf § 44a Z1 und 2 nicht die gesetzlichen Voraussetzungen, indem lediglich zum Vorwurf gemacht wurde, "das Fahrzeug so abgestellt gehabt zu haben, daß die Straße unpassierbar gewesen ist." Es ist dem Vorwurf nicht zu entnehmen durch welches Verhalten dies herbeigeführt wurde. Es kann daher auch dahingestellt bleiben, ob dieser Vorwurf nicht dem § 23 Abs.2 StVO zu subsumieren gewesen wäre. 6.2.1. Wenn die Erstbehörde eine Geldstrafe verhängt hat, welche sich im untersten Bereich des gesetzlich vorgegebenen Strafrahmens bewegt, so kann ihr vom Gesichtspunkt des Unrechtsgehaltes der Tat, welcher doch mit ein erheblicher Alkoholisierungsgrad zugrundelag, nicht entgegengetreten werden. Auch wenn dem Berufungswerber der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zu gute kommt, und er lediglich über ein angebliches monatliches Nettoeinkommen von nur 7.000 S verfügt, ist die Strafe durchaus als angemessen zu erachten. Diese ist jedenfalls erforderlich, um dem Berufungswerber den Unwertgehalt eines derartigen Verhaltens zu verdeutlichen. Schließlich scheint diese Strafe auch sowohl aus spezialpräventiver Sicht (den Berufungswerber künftighin von weiteren derartigen Übertretungen abzuhalten), aber auch aus Gründen der Generalprävention (den Unrechtsgehalt derartiger Übertretungen generell zu pönalisieren), erforderlich. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Beilagen:

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. B l e i e r

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