Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300538/2/BMa/Be

Linz, 19.05.2004

 VwSen-300538/2/BMa/Be Linz, am 19. Mai 2004

DVR.0690392
 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bergmayr-Mann über die Berufung des R K, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 11. November 2003, Zl. Pol-211/03, wegen einer Übertretung des Oö. Hundehaltegesetzes zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als die Geldstrafe auf 50 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Stunden herabgesetzt werden; im Übrigen wird diese hingegen abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ermäßigt sich auf 5 Euro; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlagen:
zu I .: § 24 VStG iVm. § 66 Abs.4 AVG;
zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG; § 65 VStG
 
 

Entscheidungsgründe:

    1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 80 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt, weil er als verantwortlicher Hundehalter zu vertreten habe, dass er den in seiner Obhut befindlichen Hund (Schäferhund- Huskymischlingsrüde) am 7. August 2003 zwischen 7.30 Uhr und 8.00 Uhr in 4400 Steyr, im Bereich der Drahtzieherstraße, bei der schwarzen Brücke, nicht derart beaufsichtigt habe, dass dieser Hund keine Menschen über das zumutbare Maß hinaus belästigt hätte, da dieser Hund auf den Hund von Frau B B (Golden Retriver) eingebissen habe. Dadurch habe er eine Übertretung des § 3 Abs.2 Z 2 iVm. § 15 Abs.1 Z 2 und Abs.2 Oö. Hundehaltegesetz, LGBl. 147/2002 (Oö. Hundehaltegesetz 2002) begangen, weshalb er gemäß § 15 Abs.2 leg.cit. zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde im Wesentlichen begründend aus, Herr R K sei als zum Tatzeitpunkt verantwortlicher Halter oa. Hundes für gegenständliche Verwaltungsübertretung verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

Hinsichtlich des Verschuldens genüge gemäß § 5 Abs.1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift nicht anderes bestimmt. Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung gehöre zum Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr, weshalb es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handle. Bei Ungehorsamsdelikten belaste der Gesetzgeber den Täter schon durch den objektiven Tatbestand und präsumiere die Schuld, solange der Beschuldigte nicht das Gegenteil glaubhaft mache.

In Folge außer Acht Lassens der gebotenen und zumutbaren Sorgfalt habe der Beschuldigte verkannt, dass er durch sein Verhalten einen tatbildmäßigen Sachverhalt verwirklicht habe, weshalb als Grad des Verschuldens zumindest Fahrlässigkeit angenommen werden müsse. Die Übertretung der Bestimmungen des Oö. Hundehaltegesetzes sei durch die Anzeige von Frau B. B. sowie aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens als erwiesen anzusehen.

Als strafmildernd sei die völlige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschuldigten gewertet worden. Weitere mildernde oder erschwerende Umstände seien nicht bekannt. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers seien mit 1.500 Euro Nettoeinkommen pro Monat und keinen Sorgepflichten geschätzt worden.

Die ausgesprochene Geldstrafe entspreche dem Verschuldensgehalt, dem Strafrahmen der angewendeten Rechtsvorschriften sowie den sozialen und finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten.

    1. Gegen dieses ihm am 19. November 2003 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende noch am Tag der Zustellung - und damit rechtzeitig - bei der belangten Behörde eingebrachte Berufung.

1.4. Darin bringt der Berufungsweber im Wesentlichen vor, er sei mit dem Hund (Schäfer-Husky-Mischling) in der Au spazieren gegangen und dieser sei nicht angeleint gewesen. Er sei in der Au auf Frau B B getroffen, die mit ihrem Hund (Golden Retriver), der auch nicht angeleint gewesen sei, spazieren gegangen sei. Er sei in ein Gespräch mit einem anderen Spaziergänger vertieft gewesen, als die Hunde, der Schäfer-Husky-Mischling und jener von Frau B, zu raufen begonnen hätten. Er habe nicht gesehen, welcher der beiden Hunde mit der Rauferei begonnen habe. Die Rauferei der Hunde sei beendet worden, indem er, ebenso wie Frau B, die Hunde zu trennen versucht hätte. Es sei ihm nicht bekannt, dass es schon mehrere Vorfälle mit dem Schäfer-Husky-Mischling gegeben hätte. Ab dem Tag des Vorfalls, dem 7. August 2003, führe er den Hund, wenn er mit ihm spazieren gehe, immer an der Leine.

Es wird daher - erschließbar - beantragt, der Berufung Folge zu geben, das Straferkenntnis aufzuheben und von einer Bestrafung abzusehen.

  1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Magistrats Steyr zu Zl. Pol-211/03; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine 500 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde, konnte im Übrigen gemäß § 51 e VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden. Es war durch ein Einzelmitglied zu entscheiden, weil weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde (§ 51 c VStG).

  2. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

    1. Da die relevanten Rechtsvorschriften des § 3 Abs.2 Z.2, § 15 Abs.1 Z.2 und

      § 15 Abs.2 Oö. Hundehaltegesetz bereits im angefochtenen Erkenntnis wieder-gegeben wurden, erübrigt sich eine nochmalige Zitierung.

    2. Der Berufungswerber bestreitet den Vorfall vom 7. August 2003, wonach der von ihm geführte Schäfer-Husky-Mischling auf den Hund von Frau B B (Golden Retriver) einbiss, gar nicht. Er selbst gab auch an, den Hund nicht an der Leine geführt zu haben und zu Beginn der Rauferei der beiden Hunde in ein Gespräch mit einem anderen Spaziergänger vertieft gewesen zu sein.

Gemäß der ständigen Rechtssprechung des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich zum § 5 Abs.1 Oö. Polizeistrafgesetz, der durch das Hundehaltegesetz 2002 außer Kraft gesetzt wurde, wobei § 3 Abs. 2 Oö. Hundehaltergesetz im Wesentlichen dem § 5 Abs.1 Oö. Polizeistrafgesetz nachgebildet wurde, ist klargestellt, dass auch § 3 Abs.2 Oö. Hundehaltegesetz ein Erfolgsdelikt ist, bei dem die mangelnde Tierhaltung zu einer in der Außenwelt erkennbaren Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung von Menschen oder Tieren geführt haben muss.

Durch die Verletzung ihres Hundes, durch Zuschnappen des von Herrn K geführten Schäfer-Husky-Mischlings, wurde Frau B über das zumutbare Maß hinaus belästigt, da sie bei einem Spaziergang nicht mit einer derartigen Attacke gegen ihren Hund rechnen muss. Dem Schäfer-Husky-Mischling, der von Herrn K geführt wurde, war dieses Verhalten, nämlich das Einbeißen auf den Hund der Frau B, nur möglich, weil er nicht ausreichend beaufsichtigt oder in einer Weise geführt oder verwahrt wurde, dass derartige Vorfälle ausgeschlossen sind.

Der Berufungswerber hat somit tatbildlich im Sinne des § 3 Abs.2 Oö. Hundehaltegesetz 2002 gehandelt.

4. Das Verschulden des Bw ist gemäß § 5 VStG zu beurteilen, da der Verstoß ein Vergehen gegen Verwaltungsvorschriften darstellt.

Gemäß § 5 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt.

Bei der übertretenen Norm handelt es sich - wie bereits oben dargestellt - um ein Erfolgsdelikt. Ein Erfolgsdelikt ist vollendet, wenn der in der Verbotsnorm umschriebene Erfolg herbeigeführt wurde. Ein Erfolgsdelikt kann auch fahrlässig oder durch Unterlassen begangen werden. Der Berufungswerber hat in seiner Berufung selbst angegeben, er sei in ein Gespräch mit einem anderen Spaziergänger vertieft gewesen, als die Hunde, die beide nicht angeleint waren, zu raufen begonnen haben.

Gerade wenn ein Hund ohne Leine geführt wird, ist dem Hund erhöhte Aufmerksamkeit zu widmen, um ihn ordnungsgemäß im Sinne der zitierten Gesetzesvorschrift zu beaufsichtigen. Dadurch, dass Herr K dies unterlassen und sich in ein Gespräch mit einem anderen Spaziergänger vertieft hat, hat er diese ihm obliegende Pflicht zumindest fahrlässig verletzt.

Damit hat er die subjektive Tatseite des § 3 Abs.2 Oö. Hundehaltegesetzes 2002 erfüllt.

  1. Bei der Strafbemessung war ausgehend von einem Strafrahmen bis zu 7.000 Euro folgendes zu erwägen:

5.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

5.2. Die belangte Behörde ist bei der Festsetzung der Strafhöhe von einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.500 Euro und keinen Sorgepflichten ausgegangen. In seiner Berufung hat der Berufungswerber aber angegeben, ein monatliches Nettoeinkommen von lediglich 600 Euro zu beziehen.

Der Berufung war daher hinsichtlich der Strafhöhe Folge zu geben, im Übrigen war diese jedoch abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

5.3. Die Herabsetzung der Geldstrafe erfordert eine dementsprechende Anpassung der Ersatzfreiheitsstrafe und der erstinstanzlichen Verfahrenskosten (§ 64 Abs.1 und 2 VStG). Aufgrund des Teilerfolges der Berufung, fielen keine Kostenbeiträge für das Berufungsverfahren an (§ 65 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 

Mag. Bergmayr-Mann


 

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