Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300540/5/WEI/An

Linz, 04.02.2005

 

 

 VwSen-300540/5/WEI/An Linz, am 4. Februar 2005

DVR.0690392
 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung der M U, geb., Geschäftsführerin der H, F, E, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. R G, Dr. J K, Mag. H P, L, K, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 28. Oktober 2003, Zl. Pol 96-106-1-2002/WIM, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem § 2 Abs 3 lit b) Oö. Polizeistrafgesetz - Oö. PolStG (LGBl Nr. 36/1979 zuletzt geändert mit LGBl Nr. 147/2002) zu Recht erkannt:

 

 

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Klarstellung bestätigt, dass das inkriminierte Inserat in der W vom 28. November 2002, einer Regionalausgabe der O des Medieninhabers Oö. R, erschienen ist.

 

II. Die Berufungswerberin hat im Berufungsverfahren einen weiteren Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 400 Euro zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991; § 64 Abs und 2 VStG 1991.

 

 

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit dem bezeichneten Straferkenntnis hat die belangte Behörde die Berufungswerberin (Bwin) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

 

"Sie haben es als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Fa. H mit dem Sitz in E somit als Verfügungsberechtigte über den Gastgewerbestandort mit der Bezeichnung 'A' in E, F zu verantworten, dass für den 28.11.2002 ein Inserat mit dem Wortlaut: 'Neuübernahme Nette Mädchen erwarten Dich! Mo. bis Fr. 14.00 - 4.00 4642 Sa., So. u. Feiertag 20.00 - 4.00 E F Tel. ab 20.00 07245/32630' in dem periodisch erscheinenden Medium 'O' in Auftrag gegeben, welches mit diesem Datum veröffentlicht wurde und wurde somit durch öffentliche Werbung bzw. Ankündigung in einer Wochenzeitung die Anbahnung der Prostitution versucht."

 

Dadurch erachtete die belangte Behörde den § 10 iVm § 2 Abs 3 lit b) Oö. PolStG als verletzte Rechtsvorschriften und verhängte wegen dieser Verwaltungsübertretung nach dem Strafrahmen des § 10 Abs 1 lit b) Oö. PolStG eine Geldstrafe in Höhe von 2.000 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 138 Stunden. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurden 200 Euro vorgeschrieben.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das der Bwin zu Handen ihres Rechtsvertreters am 30. Oktober 2003 zugestellt wurde, richtet sich die rechtzeitig am 7. November 2003 eingebrachte Berufung vom 6. November 2003. Die Berufung strebt primär die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und Einstellung des Strafverfahrens an.

 

2. Aus der Aktenlage ergibt sich der folgende wesentliche S a c h v e r h a l t:

 

2.1. Mit Schreiben des Gemeindeamts E vom 6. Dezember 2002, Zl. 131-9/750-1998, wurde der belangten Behörde Folgendes angezeigt :

 

"Vollstreckung des Unterlassungsbescheides - Männer-Kaffee Bar - F, E

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Unter Hinweis auf den rechtswirksamen Unterlassungsbescheid der Gemeinde E vom 03.04.2000, Zahl Bau 131-9/750-1997-02 und der rechtswirksamen Verordnung eines Prostitutionsverbotes für die gegenständliche Liegenschaft teilen wir Ihnen mit, dass in der W vom 28. November 2002 auf Seite 26 eine Werbeeinschaltung der A inseriert wurde und somit ein weiterer Nachweis für die rechtswidrige Nutzung vorliegt.

 

Mit freundlichen Grüßen

Der Bürgermeister

(eigenhändige Unterschrift)"

Mit diesem Schreiben wurde eine Ablichtung der Seite 26 der W vom 28. November 2002 mit der im Spruch zitierten Einschaltung übermittelt.

 

Diese in kreisrunder Form angeordnete Einschaltung weist die Überschrift "A" auf und beinhaltet innerhalb des Kreises auf der einen Seite den Inserattext "NEU- ÜBERNAHME" "Nette Mädchen erwarten Dich! Mo.-Fr. 14.00 - 4.00 Sa., So. u. Feiertag 20.00 - 4.00 E F Tel. ab 20.00 07245/32630" und vis a vis die erotische Darstellung eines Frauenkopfes mit halbgeöffneten Augenlidern und ausdrucksvoll geöffnetem Mund.

 

2.2. Die belangte Behörde nahm Einsicht in das Firmenbuch unter FN 170942 k . Aus dem mittels EDV hergestelltem Firmenbuchauszug vom 12. Dezember 2002 mit historischen Daten war die mit Gesellschaftsvertrag vom 30. April 1998 errichtete H mit Sitz in E ersichtlich. Als handelsrechtliche Geschäftsführerin ist M U, geb. ausgewiesen, die seit 24. September 2002 selbständig vertritt. Aus der Gesellschafterliste geht hervor, dass der im Personenregister mit Adresse F, E, genannte H H, geb., die gesamte Stammeinlage von ATS 500.000 hält. Es handelt sich demnach mittlerweile um eine sog. Einmann-GmbH. Wie ein vom Oö. Verwaltungssenat aus der Justizdatenbank eingeholter Firmenbuchauszug mit historischen Daten vom 2. Februar 2005 (FN 170942 k) beweist, hat sich an dieser Situation bislang nichts geändert.

 

Die ZMR-Anfrage vom 16. Dezember 2002 ergab, dass die Bwin ihren Hauptwohnsitz in der F, E, seit 25. Mai 1994 gemeldet hat.

 

Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 16. Dezember 2002, eigenhändig zugestellt am 9. Jänner 2003, wurde der Bwin die Tat wie im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angelastet und Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Für den Fall, dass sie von der Möglichkeit, sich zu rechtfertigen keinen Gebrauch machen sollte, teilte ihr die belangte Behörde die Einschätzung mit, dass ihr monatliches Nettoeinkommen als Geschäftsführerin mit ca. 1.500 Euro bei fehlenden Sorgepflichten und keinem relevanten Vermögen (nur PKW) angenommen werde.

 

Mit der rechtsfreundlich eingebrachten Rechtfertigung vom 21. Jänner 2003 wird die angelastete Verwaltungsübertretung bestritten. Soweit der Bwin erinnerlich sei, habe sie auch kein Inserat in Auftrag gegeben. Die Textierung sei auch kein Versuch, die Prostitution anzubahnen.

 

2.3. Die belangte Behörde hat daraufhin von der Gemeinde E eine Ablichtung der Kundmachung vom 17. Februar 2000, Zl. 139-2/2000 (vgl Telefax vom 11.02.2003), über die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde E vom 17. Februar 2000 über die Untersagung der Anbahnung oder Ausübung der Prostitution im Hause F, E, gemäß § 2 Abs 2 Oö. PolStG beigeschafft. Diese Verordnung wurde am 18. Februar 2000 an der Amtstafel der Gemeinde durch Anschlag kundgemacht. Vom Büro des Amtsarztes der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land wurde ferner die Liste der insgesamt sieben (einschließlich der Bwin) per 12. Februar 2003 im Club A gemeldeten Prostituierten in Erfahrung gebracht.

 

Die belangte Behörde veranlasste in der Folge die Einvernahme des Gemeindebediensteten S A und des Bürgermeisters F B vor dem Gemeindeamt E. Diese Zeugen berichteten, dass sie auf Grund von Hinweisen aus der Bevölkerung auf das Inserat der A in der W vom 28. November 2002 aufmerksam wurden. Auf Grund der Prostitutionsverbotsverordnung und der baurechtlichen Verfahrenslage für die Liegenschaft sei die Bezirksverwaltungsbehörde vom Inserat in Kenntnis gesetzt worden.

 

Die belangte Behörde gewährte über Antrag der Rechtsvertreter im Rechtshilfeweg durch die Bundespolizeidirektion Linz am 23. Mai 2003 Akteneinsicht zum Ergebnis der Beweisaufnahme, wobei auch Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen eingeräumt wurde. Eine Stellungnahme wurde danach allerdings nicht erstattet.

 

2.4. Die belangte Behörde erließ das angefochtene Straferkenntnis vom 28. Oktober 2003 und ging darin im Wesentlichen von dem oben dargestellten Sachverhalt aus. Begründend wird nach Darstellung des § 2 Abs 3 lit b) iVm § 10 Abs 1 lit b) Oö. PolStG betont, dass die Bwin als handelsrechtliche Geschäftsführerin der Fa. H und damit Verfügungsberechtigte über die Betriebsstätte mit der Bezeichnung "A" die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung trage. Es sei nicht erforderlich, dass sie das Inserat persönlich bestellt oder in Auftrag gegeben habe. Laut Mitteilung des Amtsarztes waren trotz des verordneten Prostitutionsverbotes für die angeführte Betriebsstätte Prostituierte mit Ausweis nach dem Geschlechtskrankheitengesetz gemeldet. Der Ausweis der Bwin sei vom 13. Juni 1990 bis 6. Dezember 2002 und ab 29. Jänner 2003 gültig gewesen.

 

Das Inserat in der W vom 28. November 2002 sei in einem periodisch erscheinenden Regionalmedium unter Anführung der Adresse des Lokals, der Telefonnummer samt graphischer Darstellung eines Damengesichts mit Kussmund veröffentlicht worden. Das von der Bwin unter dieser Adresse geführte Lokal mit Gastgewerbe sei seit über einem Jahrzehnt als Bordellbetrieb weithin bekannt gewesen. Die Bwin sei selbst über einen Zeitraum von über elf Jahren im Besitz eines Gesundheitsbuches unter der im Inserat angeführten Adresse gewesen.

 

Aus der Sichtweise eines unbefangenen Lesers dieser Ausgabe der W stelle die Textierung dieses Inserats in ihrem Gesamtzusammenhang sehr wohl den Versuch dar, erwerbsmäßige Beziehungen zur sexuellen Befriedigung von Personen durch öffentliche Ankündigung in einem Druckwerk anzubahnen. Diese öffentliche Ankündigung erfolgte erwiesenermaßen in einer regionalen Wochenzeitung und nicht in einem Medium, das der Anbahnung der Prostitution dient. Das Inserat sei im Zuge einer sog. Ortsreportage für E veröffentlicht und damit aus Sicht der belangten Behörde speziell auf Kunden im Gemeindegebiet konzentriert worden. Im Übrigen bestehe keine Veranlassung an den übereinstimmenden Zeugenaussagen zu zweifeln, während sich die Bwin nach Belieben verantworten könne. Die Rechtfertigung, die Oö. Rundschau würde keine Inserate entgegennehmen, die gegen das Oö. Polizeistrafgesetz verstoßen, könne bestenfalls als nicht zielführende Schutzbehauptung gewertet werden.

 

2.5. In der Berufung wird zunächst gerügt, dass aus dem Akteninhalt nicht hervorginge, dass das gegenständliche Inserat von der Fa. H in Auftrag gegeben wurde. Dies habe die Bwin auch in ihrer Stellungnahme vom 21. Jänner 2003 bestritten. Es sei demnach keinerlei Nachweis gegeben, dass die Bwin selbst oder ein Mitarbeiter dieses Inserat in Auftrag gegeben hätte. Die Behörde habe es unterlassen, entsprechende Erhebungen zu pflegen. Auch dass die Bwin selbst im Besitz eines Gesundheitsbuches und unter der Adresse gemeldet war, sei keinerlei Beweis dafür, dass die H oder die Bwin selbst dieses Inserat aufgegeben hätte. Die bloße Anzeige des Bürgermeisters sei noch kein Nachweis für die Aufgabe des Inserats. Hätte die belangte Behörde Ermittlungsschritte gesetzt, wäre sie zur Erkenntnis gekommen, dass die Bwin oder die H nicht Inserent gewesen wären.

 

In der Sache wird vorgebracht, dass die Textierung des inkriminierten Inserats und dessen grafische Aufmachung keinen Versuch darstellten, die Prostitution anzubahnen. Inserate ähnlicher oder gleicher Art würden dutzendweise Diskotheken oder andere Gastwirtschaften verwenden. Schon deshalb sei daher der angezogene Tatbestand nicht verwirklicht. Auf Grund der reinen Vermutungen der belangten Behörde könne die objektive und subjektive Tatseite nicht erfüllt sein. Dies Behörde liefere lediglich Scheinbegründungen und keine sachlich untermauerte Bescheidbegründung.

 

Auch die Höhe der verhängten Strafe sei vollkommen überzogen und nicht schuldangemessen. Die Bwin sei verwaltungsstrafrechtlich unbescholten. Sie verfüge über kein monatliches Einkommen von 1.500 Euro sondern lediglich von unter 1.000 Euro. Sie sei auch nicht Eigentümerin eines PKW.

 

Abschließend wird beantragt den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung die Behörde zu einem anderen Bescheidergebnis hätte kommen können, aufzuheben und der Erstbehörde die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.

 

2.6. Die belangte Behörde hat ihren Verwaltungsstrafakt zur Berufungsentscheidung mit der Bemerkung vorgelegt, dass auf Grund der Berufung bei der W eine Erhebung durchgeführt wurde. Dabei sei als Auftraggeber des Inserats der gewerberechtliche Geschäftsführer der H, Herr H H, bekannt gegeben worden.

 

Die belangte Behörde hat in der Anzeigenredaktion der W unter Anschluss einer Zeitungskopie der Seite 26 der Ausgabe vom 28. November 2002 nach Einlangen der Berufung angefragt, wer das auf Seite 26 unter "Ortsreportage E " veröffentlichte Inserat mit dem Wortlaut "A - Nette Mädchen erwarten Dich! .... etc." in Auftrag gegeben hat und von wem die Rechnung bezahlt worden ist.

 

Daraufhin antwortete die Anzeigenverwaltung der W mit Schreiben vom 24. November 2003 und gab bekannt, dass der Auftraggeber des Inserates "A " bei der Ortsreportage E vom 28. November 2002 Herr H H von der Firma H, F, L, gewesen ist. Aus dem gleichzeitig übermittelten Duplikat der Rechnung vom 28. November 2002 (Rechnungs-Nr.: 964445, Kunden-Nr.: 199942, Auftr.-Nr.: 1583484) geht hervor, dass der bezeichneten Firma für die Einschaltung des Inserats in der Ausgabe der W vom 28. November 2002 ein Bruttobetrag von 328,86 Euro verrechnet worden ist.

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakten die Frage der Einschaltung des gegenständlichen Inserats in der W ergänzend dem Parteiengehör unterzogen. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2004 hat der Oö. Verwaltungssenat die Rechtsvertreter der Bwin im Einzelnen informiert und Ablichtungen des Antwortschreibens der Anzeigenverwaltung der W sowie des Rechnungsduplikats an die H übermittelt. Dabei wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Herr H H, der laut aktuellem Firmenbuchstand Alleingesellschafter der H ist, den Inseratenauftrag erteilt hatte. Der Oö. Verwaltungssenat erklärte weiter, dass er davon ausgeht, dass die Frage der Inserateneinschaltung damit geklärt ist. Die der Bwin eingeräumte Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme binnen zwei Wochen blieb in der Folge ungenützt.

 

3.2. Da die Rechtsvertreter der Bwin kein weiteres Vorbringen erstattet haben, konnte der Oö. Verwaltungssenat nach den oben dargelegten ergänzenden Klarstellungen davon ausgehen, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt hinreichend geklärt erscheint und im Wesentlichen nur mehr Rechtsfragen zu beurteilen waren. Die Bwin hat jedenfalls keine konkreten Tatsachen vorgebracht oder Beweismittel genannt, die weitere Erhebungen erforderlich gemacht hätten. Die Bwin hat in ihrer ersten Stellungnahme vom 23. Jänner 2003 nur eingewendet, soweit erinnerlich, habe sie selbst kein Inserat bestellt oder in Auftrag gegeben. Nachträglich wurde durch die Mitteilung der W nunmehr klargestellt, dass die Bwin das gegenständliche Inserat zwar nicht als Geschäftführerin persönlich in Auftrag gab, der ihr bekannte H H, der ihr als Alleingesellschafter der H noch dazu jederzeit Weisungen geben kann, den Auftrag für das Inserat aber namens der H erteilte.

 

Es besteht demnach nicht der geringste Zweifel an der Richtigkeit des von der belangten Behörde dem Straferkenntnis zugrunde gelegten Sachverhalts. Auch die Umstände, dass trotz des verordneten Prostitutionsverbots für die im Inserat genannte Adresse F, E, weiterhin einige Prostituierte dort sanitätsbehördlich (Ausweis nach dem Geschlechtskrankheitengesetz) gemeldet waren und die Bwin selbst schon seit vielen Jahren als Prostituierte mit Gesundheitsbuch im Club A amtsbekannt ist, sprechen für sich und bescheinigen hinreichend, dass es sich dort um jenen in der Gemeinde E bekannten Bordellbetrieb handeln muss, der von den Gemeindebehörden bekämpft wird. Wegen dieser "Vorbelastung" wird im Inserat offenbar wahrheitswidrig auf eine angebliche "NEU-ÜBERNAHME" hingewiesen. Die schlüssige und widerspruchsfreie Beweiswürdigung der Erstbehörde kann daher nicht beanstandet werden.

 

4. In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 2 Abs 3 lit b) Satz 1 Oö. PolStG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach dem Strafrahmen des § 10 Abs 1 lit b) Oö. PolStG mit einer Geldstrafe bis zu 14.500 Euro und im Fall der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen,

 

wer durch öffentliche Ankündigung, insbesondere in Druckwerken oder anderen Medien, die Prostitution anbahnt oder anzubahnen versucht (Angabe der Adresse, der Telefonnummer, eines Treffpunktes und dgl.).

Nach dem Satz 2 des § 2 Abs 3 lit c) Oö. PolStG liegt eine Verwaltungsübertretung nicht vor, wenn öffentliche Ankündigungen in Medien erfolgen, die der Anbahnung der Prostitution dienen, sofern diese Medien ausschließlich in solchen Betriebsstätten zum Zweck der Verbreitung vorrätig gehalten werden, die von Jugendlichen nach den Bestimmungen des Oö. Jugendschutzgesetzes 1973 nicht betreten werden dürfen.

 

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es für das Tatbild des § 2 Abs 3 lit b) Oö. PolStG nicht auf die tatsächliche Anbahnung oder Ausübung der Prostitution an. Entscheidend ist vielmehr, ob die öffentliche Ankündigung so beschaffen war, dass sie ihrer Art nach erkennbar dazu diente, die Anbahnung von Beziehungen zur sexuellen Befriedigung anderer Personen zu Erwerbszwecken zu bewirken (vgl ua VwGH 26.1.1998, 97/10/0155; VwGH 22.12.1997, 95/10/0189; VwGH 27.07.1994, 93/10/0091; VwGH 27.3.1991, 90/10/0189; VwGH 3.4.1989, 88/10/0081; VwGH 16.1.1989, 88/10/0160).

 

4.2. Für die rechtliche Beurteilung der gegenständlichen Inseratenwerbung in der Ausgabe der W vom 28. November 2002 ist der Gesamteindruck maßgeblich, den man als unbefangener Betrachter gewinnen kann. Dabei ist für die Auslegung der Ankündigungseignung iSd § 2 Abs 3 lit b) Oö. PolStG ein strenger Maßstab anzulegen, bei dem offen gebliebene Punkte und Unklarheiten denjenigen belasten, der sich bedenklicher und mehrdeutiger Formulierungen oder Darstellungen bedient hat.

 

Im gegebenen Zusammenhang ist festzustellen, dass die Gestaltung der Werbeeinschaltung für das Etablissement "A " in "E, F" vor allem durch die Wendung "Nette Mädchen erwarten Dich! und das stilisierte Damengesicht mit halb geöffneten Augen und geradezu lasziv offenen Lippen auch bei einem uninformierten Betrachter den nachhaltigen Eindruck eines Nachtlokals im Rotlichtmilieu entstehen lässt. Betrachtet man zudem die angegebenen Geschäftszeiten "Mo.-Fr. 14.00 - 4.00" und "Sa., So. u. Feiertag 20.00-4.00" sowie den Hinweis zur telefonischen Erreichbarkeit "Tel. ab 20.00 07245/32630", so wird der Eindruck eines solchen Lokals im Rotlichtmilieu noch gefestigt und leuchtet schon im Hinblick auf den überwiegend nächtlichen Betrieb allgemein ein, dass dieses Etablissement mit einem Café im herkömmlichen Sinne nichts gemein haben kann. Potentielle Kunden werden vielmehr annehmen, dass ein Besuch des "A" auch der Anbahnung von Beziehungen zu ihrer sexuellen Befriedigung dienen kann.

 

Bedenkt man schließlich, dass dieses Inserat bei der Ortsreportage für "E" platziert worden ist und damit im Besonderen Kunden aus der Umgebung der Gemeinde E ansprechen soll, so gewinnt der von der belangten Behörde betonte Gesichtspunkt, wonach das unter der inserierten Adresse geführte Lokal bei der Bevölkerung schon seit über einem Jahrzehnt als Bordellbetrieb bekannt war, an Bedeutung. Der ortsansässige Leserkreis wird in der Ankündigung: "Nette Mädchen erwarten Dich! auf Grund seines Erfahrungswissens umso mehr einen eindeutigen Hinweis auf die Ausübung der Prostitution im "A" sehen. In Verbindung mit dem sexuelle Assoziationen begünstigenden Gesichtsausdruck der Dame hat diese Ankündigung aber auch für uninformierte Leser den Erklärungswert, dass die freizügigen Mädchen des "A" bereit sein werden, Beziehungen zur sexuellen Befriedigung einzugehen. Dass es sich dabei nur um entgeltliche Liebesdienste handeln kann, versteht sich bei einem Nachtlokal im Rotlichtmilieu von selbst.

 

Aus den dargelegten Gründen kann der Text und die grafische Aufmachung des Inserats entgegen den pauschalen Berufungsbehauptungen nicht neutral verstanden werden. Die Berufung ist auch jeden Beleg dafür schuldig geblieben, dass Diskotheken oder andere Gastwirtschaften mit Inseraten ähnlicher oder gleicher Art dutzendweise für Veranstaltungen werben. Die belangte Behörde ist mit Recht davon ausgegangen, dass durch die öffentliche Ankündigung in der Wochenzeitung W zumindest versucht wurde, erwerbsmäßige Beziehungen zur sexuellen Befriedigung von Personen anzubahnen.

 

4.3. Die Verantwortung für die Einhaltung von Prostitutionsvorschriften trifft nicht den gewerberechtlichen Geschäftsführer, sondern den zur Vertretung der Gesellschaft nach außen Berufenen (vgl mwN VwGH 4.9.2000, 97/10/0222, = VwSlg 15485 A/2000). Die Bwin trifft daher als handelsrechtliche Geschäftsführerin der Firma H mangels der Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung gemäß § 9 Abs 1 VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch diese Gesellschaft mbH. Dafür ist es nicht erforderlich, dass sie persönlich tätig geworden ist. Die Gestaltung der Inseratenwerbung für die Betriebsstätte "A" in E, F, hat die Bwin verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, auch wenn sie den Auftrag zur Einschaltung nicht persönlich gegeben hat. Dass sie als Geschäftsführerin eines Bordellbetriebs eine hohe Besucherfrequenz anstrebt und für die entgeltlichen Liebesdienste ihrer Damen werben will, liegt in der Natur der Sache.

 

4.4. Im Rahmen der Strafbemessung konnte die belangte Behörde bedenkenlos von einem monatlichen Nettoeinkommen der Bwin als Geschäftsführerin von 1.500 Euro bei fehlenden Sorgepflichten ausgehen. Diese der Bwin mit Aufforderung zur Rechtfertigung mitgeteilte Einschätzung ist im erstinstanzlichen Verfahren unwidersprochen geblieben. Erst in der Berufung wird ohne jede Begründung und Bescheinigung behauptet, die Bwin verfüge lediglich über ein monatliches Einkommen unter 1.000 Euro und sei auch nicht Eigentümerin eines PKW. Ob Letzteres der Fall ist oder nicht, spielt aber keine Rolle, weil ein PKW nicht als relevantes Vermögen angesehen werden kann, das Erträge abwirft. Im Übrigen hätte die Bwin im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht durch Vorlage geeigneter Urkunden bescheinigen müssen, dass ihr Einkommen tatsächlich nur unter 1.000 Euro monatlich liegt. Da dies unterblieben ist, kann diesem Vorbringen realistischerweise nicht gefolgt werden, zumal das Monatseinkommen einer Geschäftsführerin im Normalfall nicht so gering sein kann. Außerdem dürfte die Bwin im Hinblick auf ihre Meldung für den Ausweis nach dem Geschlechtskrankheitengesetz auch Einkünfte als Prostituierte haben. Die moderate Schätzung der belangten Behörde war demnach eher zu gering als zu hoch.

 

Straferschwerende oder strafmildernde Umstände hat die belangte Behörde nicht angenommen. Die Berufungsbehauptung, die Bwin wäre verwaltungsstrafrechtlich unbescholten widerspricht der Aktenlage. Aus dem aktenkundigen Ausdruck der Verwaltungsvorstrafen geht hervor, dass die Bwin 4 noch ungetilgte Vorstrafen aus den Jahren 2000 und 2001 jeweils wegen der Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs 2 KFG 1967 aufweist. Von Unbescholtenheit kann demnach keine Rede sein. Nur absolute Unbescholtenheit wäre ein Milderungsgrund iSd § 34 Z 2 StGB iVm § 19 Abs 2 VStG. Mit Rücksicht darauf, dass keine einschlägige Vormerkung bekannt ist, hat die belangte Behörde auch keinen besonderen Erschwerungsgrund angenommen.

 

Nach dem Strafrahmen des § 10 Abs 1 lit b) Oö. PolStG idF LGBl Nr. 90/2001 sind Übertretungen nach § 2 Abs 3 leg.cit. mit Geldstrafe bis 14.500 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Die gegen die Bwin verhängte Geldstrafe von 2.000 Euro entspricht lediglich 13,79 % der höchstmöglichen Geldstrafe. Diese Strafe bewegt sich damit eindeutig noch im unteren Bereich des Strafrahmens und kann entgegen der Berufung keineswegs als vollkommen überzogen betrachtet werden. Sie erscheint vielmehr tat- und schuldangemessen und den persönlichen Verhältnissen der Bwin angepasst. Aus spezial- und generalpräventiver Sicht ist das Ausmaß der verhängten Geldstrafe unbedingt notwendig, um die offenbar uneinsichtige Bwin in Hinkunft zu rechtstreuem Verhalten zu veranlassen und auch andere Bordellbetriebe davon abzuhalten, durch öffentliche Ankündigung in gewöhnlichen Medien für ihr Dienstleistungen zu werben.

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe war gemäß § 16 Abs 1 und 2 VStG in Verbindung mit dem § 10 Abs 1 Z 2 Oö. PolStG innerhalb des dort vorgesehenen Strafrahmens von bis zu sechs Wochen zu bemessen. Die belangte Behörde hat für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 138 Stunden und damit von 13,69 % des vorgesehenen Strafrahmens festgesetzt. Die Ersatzfreiheitsstrafe entspricht demnach der verhängten Geldstrafe ziemlich genau und steht damit in angemessener Relation zur Geldstrafe. Es war daher auch die Ersatzfreiheitsstrafe zu bestätigen.

 

5. Bei diesem Ergebnis hat die Bwin im Berufungsverfahren gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG einen weiteren Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Strafe zu leisten.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. W e i ß

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