Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-300541/2/SR/Ri

Linz, 09.02.2004

 

 

 VwSen-300541/2/SR/Ri Linz, am 9. Februar 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 
 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Berufung des M P, R gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Steyr-Land, Zl. Pol96-58-2002 vom 28. Oktober 2003 wegen Übertretung des Oö. Polizeistrafgesetzes (Oö. PolStG), zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von 20% der Geldstrafe, d.s. 14,40 Euro zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002 - AVG iVm § 24, § 19, § 51c und § 51e Abs.2 Z. 3 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002 - VStG.

zu II.: § 64 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit oben bezeichnetem Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Steyr-Land wurde der Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

 

"Sie haben am 20.6.2002 um ca. 23.00 Uhr in L, D ein Autoradio derart laut aufgedreht, dass Sie dadurch ungebührlicherweise störenden Lärm erregten.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 3 Abs.1 iVm Abs.4 Ziff. 3 Oö. Polizeistrafgesetz (OÖ. PolStG), LGBL. Nr.36/1979 i.d.g.F.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

 

72,00 Euro

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

24 Std.

gemäß

 

§ 10 Abs. 1 lit.a Oö. PolStG.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

7,20 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 79,20 Euro."

 

2. Gegen dieses dem Bw am 6. November 2003 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende bei der Behörde erster Instanz rechtzeitig eingebrachte Berufung.

 

2.1. Die Behörde erster Instanz hat im Wesentlichen ausgeführt, dass sie auf Grund der Zeugenaussagen der Gendarmeriebeamten von der Verwirklichung des angelasteten Tatbestandes ausgehe, da die Aussagen der beiden Gendarmeriebeamten glaubwürdiger gewesen seien als die Angaben des Bw und des Zeugen C H.

 

2.2. Dagegen hat der Bw vorgebracht, dass beim Eintreffen der Gendarmeriebeamten eines der beiden Garagentore offen gestanden sei. Der Grund sei darin zu ersehen, dass es vorkomme, dass ein Auto aus der Garage fahre. Weiters habe auch ein Radio gespielt. Nach seinem Dafürhalten aber keineswegs zu laut. Dies hätten auch die Zeugen C H und H P bestätigt. Die beiden einschreitenden Beamten hätten vermutlich wegen der Meinungsunterschiede bei der Einvernahme überempfindlich reagiert. Betreffend des Tatzeitpunktes wäre Insp. F zu folgen gewesen. Darüber hinaus könne sich die zuständige Behörde von seinen Angaben vor Ort überzeugen. Sollte das alte Radiogerät um eine Nuance zu laut gespielt haben, könne er die Nachtruhe nicht gestört haben, da die Tat vor 22.00 Uhr stattgefunden habe. Die Familie S hätte das Radio nur kurz hören können, da das Garagentor nur ca. 3 Minuten offen gestanden sei. Um das Radio zu hören, hätte die Familie S auf die Terrasse gehen müssen. Während der Amtshandlung sei das Tor nicht geschlossen worden, da die Gendarmen keine entsprechende Aufforderung erteilt hätten. Das Verfahren sei einzustellen, da er sich nicht schuldig fühle.
 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land, Pol96-58-2002 und nach Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakten festgestellt, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Berufungsvorbringen hinreichend geklärt erscheint.

 

3.1. Auf Grund der Aktenlage steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest:

 

Am 20. Juni 2002, vor 23.00 Uhr erstattete Leopold S (im Folgenden: Anzeiger) beim Gendarmerieposten Ternberg telefonisch Anzeige gegen den Bw wegen Lärmerregung. Um ca. 23.00 Uhr trafen RvInsp. F G (im Folgenden: Meldungsleger) und GrInsp. H F vor dem Anwesen des Bw ein. Bereits beim Aussteigen aus dem Dienstkraftwagen nahmen die beiden Beamten überlaute Radiomusik wahr. Als Lärmquelle wurde ein Autoradio, dass sich in der Garage des Bw befand, festgestellt. Durch das geöffnete linke Garagentor konnte sich der Lärm ungehindert ins Freie ausbreiten. In der Garage befanden sich neben dem Bw sein Bruder H P und C H. Der Meldungsleger forderte den Bw mehrmals auf, das Radio leiser zu drehen. Erst der dritten Aufforderung kam der bis zu diesem Zeitpunkt uneinsichtige Bw nach. Den ersten beiden Aufforderungen leistete der Bw deshalb keine Folge, da er der Meinung war, dass das Radio nicht zu laut sei. Nachdem der Bw auf die Anzeigeerstattung hingewiesen worden war, begann er über die Familie des Anzeigers zu schimpfen und sich über die grundlose Anzeige zu beschweren.

 

Bei der niederschriftlichen Befragung am 24. Juni 2002 führte der Anzeiger aus, dass sich am 20. Juni 2002, gegen 23.00 Uhr der Bw mit seinem Bruder und einer weiteren Person im Werkstätteneingang lautstark unterhalten und das Radio laut aufgedreht hatten. Auf Grund dieser Lärmerregung habe er die Gendarmerie verständigt. Während der Amtshandlung sei es kurzfristig leise gewesen. Unmittelbar nach der Abfahrt der beiden Beamten habe der Bw das Radio wieder laut aufgedreht und ihm gegenüber (in Richtung Wohnung) Drohungen ausgestoßen.

 

Im Ladungsbescheid vom 20. August 2002 wurde dem Bw vorgehalten, dass er am 20. Juni 2002, in der Zeit von 19.30 bis 23.00 Uhr in L, D durch laute Radiomusik die Nachtruhe gestört habe. Vor der Behörde erster Instanz gab der Bw am 2. September 2002 niederschriftlich an, dass es sich beim erwähnten Radio um einen alten Kassettenrekorder gehandelt habe und dieser nicht so laut aufgedreht werden könne, dass außerhalb der Garage von einer Lärmbelästigung gesprochen werden könnte. Als Zeugen wurden sein Bruder H P und C H namhaft gemacht.

 

Nach Wahrheitserinnerung und Hinweis auf die gerichtliche Strafbarkeit einer falschen Zeugenaussage sagte H P allgemein aus, dass das Garagentor zwar meistens offen stünde, aber nach 22.00 Uhr keine Arbeiten mehr durchgeführt würden. Zum gegenständlichen Vorfall befragt gab der Zeuge an, dass sie sich nach dem "Verlassen der Gendarmerie ruhig verhalten" hätten.

 

Gegenüber der Behörde erster Instanz stellte der Anzeiger am 24. September 2002 klar, dass es sich bei der Lärmquelle um ein Autoradio gehandelt habe.

 

Ebenfalls nach Wahrheitserinnerung und Hinweis auf die gerichtliche Strafbarkeit einer falschen Zeugenaussage führte C H bei der niederschriftlichen Befragung am 24. September 2002 neben Erläuterungen zur allgemeinen Situation aus, dass er sich am 20. Juni 2002 beim Bw in dessen "Werkstätte" aufgehalten habe. Er habe keine Ahnung, warum die Gendarmerie aufgetaucht sei. Während der gesamten Amtshandlung sei er in der Werkstatt gesessen und habe Zeitung gelesen. Zu Zeiten, bei denen er beim Bw zu Besuch sei, könne von Lärmerregung keine Rede sein und während seiner Anwesenheit sei das Garagentor fast immer geschlossen.

 

Am 12. November 2002 wurde die Gattin des Anzeigers, C B, zeugenschaftlich befragt. Ohne auf die gegenständlichen Vorwürfe gegen den Bw einzugehen, schilderte sie ein Situationsbild, das ständige Lärmbelästigungen aufzeigte. Zur Untermauerung der Reparaturarbeiten des Bw legte sie mehrere Lichtbilder vor, die von ihrer Wohnung aus angefertigt worden sind. Die Lichtbilder zeigen, dass sich zwischen dem Haus des Anzeigers und der Garage des Bw lediglich eine öffentliche Verkehrsfläche (Zufahrt) und ein Garagenvorplatz (Länge: etwas mehr als eine Autolänge) befinden.

 

Im Zuge der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme sagte der Bw am 17. Dezember 2002 aus, dass es sich beim Radio um kein Autoradio gehandelt habe und dieses nicht zu laut aufgedreht gewesen sein konnte, da sonst eine Unterhaltung nicht möglich gewesen wäre. Die Gendarmerie sei um 22.00 Uhr eingetroffen und habe ihm mitgeteilt, dass sich durch den Lärm jemand belästigt fühle und nach 22.00 Uhr die Nachtruhe eingehalten werden müsse. Nach der Amtshandlung seien er und die beiden Zeugen entweder nach Hause oder in ein Gasthaus gefahren.

 

Der Meldungsleger gab bei der Zeugenbefragung vor der Behörde erster Instanz am 15. Jänner 2003 an, dass er und GrInsp. F am 20. Juni 2002, um ca. 23.00 Uhr zum Anwesen des Bw gekommen seien. Beim Eintreffen sei das linke Garagentor offen gestanden, in der Garage hätten sich zwei PKW´s befunden und in einem Pkw sei das Autoradio laut aufgedreht gewesen. Die Musik habe er bereits beim Aussteigen aus dem Dienstfahrzeug wahrnehmen können. Der Bw habe sich vorerst geweigert, das Radio leiser zu drehen, da seiner Meinung die Musik nicht zu laut war. Laut Ansicht des einschreitenden Beamten war die Anzeige der Familie S im konkreten Fall gerechtfertigt.

 

Am 7. Februar 2003 sagte GrInsp F vor der Behörde erster Instanz aus, dass sie gegen 22.00 Uhr zur Garage des Bw beordert worden seien. Bereits beim Aussteigen aus dem Dienstkraftwagen habe er laute Radiomusik wahrnehmen können. In der Garage habe er dann festgestellt, dass ein Autoradio überlaute Musik spielte, wodurch die Nachbarn sicher gestört sein konnten. Trotz mehrmaliger Aufforderungen zeigte sich der Bw anfangs uneinsichtig. Erst der dritten Aufforderung kam der Bw nach. Der Bw sei von der Anzeigeerstattung in Kenntnis gesetzt worden.

 

Bei der niederschriftlichen Befragung und dem abschließenden Parteiengehör gab der Bw an, dass er der Meinung sei, keinen Lärm verursacht zu haben und dies von den beiden anwesenden Personen bestätigt worden sei.

 

3.2. Der Bw hat den widerspruchsfreien und grundsätzlich übereinstimmenden Angaben der unter Wahrheitspflicht einvernommenen Gendarmeriebeamten und des Anzeigers nichts entgegensetzen können. Das Ermittlungsverfahren hat keinerlei Anlass für Zweifel an den Angaben dieser Zeugen geboten. Während Zeugen bei Falschaussage mit gerichtlicher Strafe gemäß § 289 StGB und Gendarmeriebeamte im Hinblick auf ihren Diensteid unter Umständen sogar mit Strafe wegen Amtsmissbrauchs nach § 302 StGB zu rechnen hätten, konnte sich der Bw frei nach Opportunität verantworten. Den unterschiedlichen Angaben zur Tatzeit ist nicht die vom Bw vermeinte Relevanz beizumessen. Die Aussagen des Meldungslegers sind in sich schlüssig und es ist davon auszugehen, dass er sich durch das Verfassen der Anzeige im Gegensatz zu seinem Kollegen noch genauer an die Tatzeit erinnern konnte.

 

Die vom Bw angebotenen Zeugen wurden von der Behörde erster Instanz einvernommen und haben grundsätzlich nur Aussagen zur allgemeinen Situation getätigt. Weder C H noch der Bruder des Bw machten Angaben zum zur Tatzeit verwendeten Radio. C H erwähnt darüber hinaus das Abspielen des Radios zum Tatzeitpunkt überhaupt nicht. Die Verantwortung des Bw wird durch diese Aussagen nicht gestützt. Der Bruder des Bw hat zumindest eingestanden, dass sie sich nach dem Verlassen der Gendarmerie ruhig verhalten hätten (vgl. Seite 2 der Niederschrift vom 24. September 2002). Wenn er jedoch durch seine Ausdrucksweise (arg.: "auch nach dem Verlassen ..... ruhig verhalten") darlegen will, dass sie sich "auch" vor dem Eintreffen der Gendarmerie ruhig verhalten hätten, so steht diese Aussage in klarem Widerspruch zu den nachvollziehbaren Aussagen der beiden Gendarmeriebeamten, die bereits beim Verlassen des Dienstfahrzeuges in unmittelbarer Nähe der Wohnung des Anzeigers laute Radiomusik gehört haben. Weiters sind die vom Bw namhaft gemachten Zeugen nur eingeschränkt als Zeugen heranzuziehen, da sie sich zum Tatzeitpunkt nur in der Garage befunden haben und eine Lärmentwicklung vor der Garage gar nicht wahrnehmen konnten.

 

Das Vorbringen des Bw, dass es sich beim gegenständlichen Radio um einen alten Kassettenrekorder gehandelt habe, mit dem Musik in der behaupteten Lautstärke nicht wiedergegeben werden könne, findet in keiner Zeugenaussage Bestätigung und ist somit als Schutzbehauptung abzutun. Dass das Radio vom Bw als nicht zu laut betrachtet wurde, ist eine reine subjektive Wahrnehmung des Bw. Er gesteht sogar ein, dass der einschreitende Beamte die Lautstärke als zu laut empfunden hat, führt die "empfindliche Reaktion" aber auf die Meinungsverschiedenheiten bei der Amtshandlung zurück und räumt darüber hinaus eine Wahrnehmung der Musik des Anzeigers nur auf dessen Terrasse oberhalb seiner Garage ein.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 3 Abs. 1 Oö. PolStG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt.

 

Gemäß § 3 Abs. 2 leg.cit. sind unter störendem Lärm alle wegen ihrer Lautstärke für das menschliche Empfinden unangenehm in Erscheinung tretenden Geräusche zu verstehen.

 

Gemäß § 3 Abs. 3 leg.cit. ist störender Lärm dann als ungebührlicherweise erregt anzusehen, wenn das Tun oder Unterlassen, das zur Erregung des Lärmes führt, gegen ein Verhalten verstößt, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden muss und jene Rücksichtnahme vermissen lässt, die die Umwelt verlangen kann.

§ 3 Abs. 4 leg.cit. zählt beispielsweise Verhaltensweisen auf, die unter der Bedingung, dass dadurch ungebührlicherweise störender Lärm erregt wird, als Verwaltungsübertretung iSd § 3 Abs. 1 Oö. PolStG anzusehen sind. Die Ziffer 3 des § 3 Abs. 4 leg.cit. erwähnt die Benützung von Rundfunk- und Fernsehgeräten, Lautsprechern und sonstigen Tonwiedergabegeräten.

 

4.2. Die Strafbarkeit ist bereits gegeben, wenn die Lärmerregung nach einem objektiven Maßstab geeignet erscheint, von anderen nicht beteiligten Personen als ungebührlich und störend empfunden zu werden, wobei bei der Beurteilung die Erfahrungen des täglichen Lebens gelten.

 

Lärm wird ungebührlicherweise erregt, wenn das Verhalten, das zur Erregung des Lärms führt, jene Rücksicht vermissen lässt, die im Zusammenleben verlangt werden kann (vgl. VwGH 24.5.1982, 3015/80; 17.9.1984, 84/10/0109).

 

Für den Tatbestand der ungebührlichen Erregung störenden Lärms ist es nicht erforderlich, dass der Lärm an einem öffentlichen Ort erregt wird! Ebensowenig fordert das Gesetz, dass durch die Erregung von Lärm mehrere Personen oder gar eine größere Anzahl von Personen gestört werden (vgl. VwGH vom 17.9.1984, 84/10/0109).

 

Ein Lokalaugenschein ist nur dann als taugliches Mittel zum Beweis dafür, dass Musiklärm nicht störend ist, anzusehen, wenn sichergestellt ist, dass die Musik während des Lokalaugenscheins mit derselben Lautstärke wahrnehmbar ist, wie zur Tatzeit (vgl. VwGH vom 2.12.1985, 85/10/0076).

 

Auf Grund des festgestellten Sachverhalts ist davon auszugehen, dass der Bw zur angegebenen Tatzeit durch übermäßig lautes Spielen eines Rundfunkgerätes störenden Lärm ohne einen vernünftigen und berechtigten Grund verursacht hat. Allein die einschreitenden Gendarmeriebeamten konnten den störenden Musiklärm bereits vor dem Anwesen des Bw und während des ersten Teils der Amtshandlung deutlich hören. Der zu dieser Zeit - um ca. 23.00 Uhr - verursachte Lärm war daher als rücksichtslos und ungebührlich erregt anzusehen. Den aus eigener Wahrnehmung berichtenden Gendarmeriebeamten kann auch grundsätzlich die unbefangene und objektive Beurteilung des Musiklärms zugemutet werden. Irgendwelche Argumente, die dagegen sprächen, hat der Bw nicht vorgebracht.

 

Dem Angebot des Bw, Musik aus dem von ihm bezeichnetem Radiogerät zu hören, war nicht zu folgen, da es sich dabei nicht um das bei der gegenständlichen Übertretung verwendete Gerät handelt.

 

4.3. Die Strafe war nach dem Strafrahmen des § 10 Abs. 1 lit a) Oö. PolStG zu bemessen, wonach eine Geldstrafe bis 360 Euro für eine Übertretung nach § 3 Oö. PolStG vorgesehen ist. Die Ersatzfreiheitsstrafe war nach § 16 Abs. 1 und 2 VStG innerhalb eines Rahmens von zwei Wochen festzusetzen.

 

Die verhängte Geldstrafe von 72 Euro begegnet keinerlei Bedenken. Sie ist noch im unteren Bereich des Strafrahmens angesiedelt und unter den gegebenen Umständen durchaus als angemessen anzusehen. Das monatliche Einkommen von ca. 1.300 Euro wurde in der mit dem Bw aufgenommenen Niederschrift vom 2. September 2002 offenbar auf Grund der Angabe des Bw selbst festgehalten. Die belangte Behörde konnte daher ohne weiteres von diesem Einkommen bei der Strafbemessung ausgehen. Die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte geringe Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden kann ebenfalls nicht beanstandet werden.

 

5. Im Ergebnis war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen. Im Berufungsverfahren war dem Bw gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG ein weiterer Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20 % der Geldstrafe vorzuschreiben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Stierschneider

 
 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum