Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300543/13/Ste/Ta/Be

Linz, 31.03.2004

 

 VwSen-300543/13/Ste/Ta/Be Linz, am 31. März 2004

DVR.0690392
 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Vizepräsident Mag.Dr. Wolfgang Steiner über die Berufung des W N, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 29. Dezember 2003, Zl. III/S-27.798/03-2 SE, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Oö. Polizeistrafgesetz, LGBl.Nr. 36/1979, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl.Nr. 147/2002, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
  2. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kosten für das Berufungsverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat einen Beitrag von 14 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG.

zu II.: § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 29. Dezember 2003, Zl. III/S-27.798/03-2 SE, wurde der Berufungswerber (im Folgenden: Bw) für schuldig befunden, er habe am 28. Juli 2003, um 10.18 Uhr, in Linz, Hauptplatz 1, den öffentlichen Anstand verletzt, indem er im Parteienraum des Wachzimmers Landhaus einen Sicherheitswachebeamten als "Trottel" und "Arschloch" bezeichnet und ihn aufgefordert habe doch endlich "die Goschen zu halten" und weiters angegeben habe, dass er sich nicht von einem "geschissenen Aspiranten" belehren lassen müsse.

Er habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

"Übertretene Rechtsvorschrift: § 1 Abs. 1 Oö. Pol.StG

Strafnorm: § 10 Abs. 1 lit. a Oö. Pol.StG

verhängte Geldstrafe: € 70,--

Ersatzfreiheitsstrafe: 48 Stunden

Verfahrenskosten: € 7,--"

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bw eindeutig Äußerungen getätigt habe, die einen groben Verstoß gegen die allgemein anerkannten Grundsätze der Guten Sitte bilden würden. Für die erkennende Behörde habe keinerlei Anlass bestanden, an der Richtigkeit des angezeigten Sachverhaltes zu zweifeln, zumal dieser schlüssig und nachvollziehbar geschildert worden sei und seitens des Bw konkrete Angaben dagegen unterblieben seien. Weiters sei der UVS für OÖ. in seiner Entscheidung vom 24.11.2003, Zl. VwSen-420370/16/BMa/He, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wegen einer Maßnahmenbeschwerde des Bw im Zusammenhang mit der zu Grunde liegenden Amtshandlung vollinhaltlich der Gegenschrift der BPD Linz sowie den Angaben des Meldungslegers gefolgt. Somit sei für die Behörde erwiesen, dass der Bw tatsächlich gegen die angeführte Bestimmung des Oö. Polizeistrafgesetzes verstoßen habe.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw am 7. Jänner 2004 durch Hinterlegung zugestellt wurde, richtet sich die am 15. Jänner 2004 - und somit rechtzeitig - bei der belangten Behörde eingelangte Berufung.

Die erhobene Berufung wurde wie folgt begründet:

"Gegen das Sondererkenntnis mit der amtl. Nr. III/S-27.798/03-2 der BPD Linz erhebe ich in deutscher Amtsprache und rechtzeitiger Bälde

BERUFUNG mit dem Bemerken der

falschen Beweiswürdigung am sonderbaren Tatort mit Widerspruch in der Anzeige des "Ordnungs"-Sicherers.

Ich beantrage eine mündl. Verhandlung in memoriam des Dr. H S (BH UU/Pol Abtlg/ BH EF): Der Kontakt zwischen "Bürger" und "Behörden" soll sich doch nicht auf das Austauschen von Schriftsätzen beschränken". (Ca. 1980).

W. N
P.S.: Das durch die öst. Post-AKTIEN-Ges. zugestellte Briefstück war unverklebt: Keinigkeit!!?!

W. N"

 

2. Die Bundespolizeidirektion Linz hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

Da keine 2000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

2.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde zu Zl. S -  7.798/03-2, und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 31. März 2004, zu welcher der Bw, ein Vertreter der belangten Behörde sowie ein Zeuge erschienen ist.

2.2. In der mündlichen Verhandlung, die er für die Dauer der Aussage des Zeugen unter Protest und Beschimpfungen verlassen hatte, gab der Bw - trotz mehrmaliger konkreter Nachfragen zum Teil nicht nachvollziehbar und zusammenhanglos - an, dass er - seiner Ansicht nach - bewusst in das Wachzimmer verbracht wurde, um eine "Nichtöffentlichkeit" herzustellen. Es sollte keine "Bürgeröffentlichkeit" gegeben sein. Er bestritt sämtliche Anschuldigungen, räumte jedoch ein, dass im bekannt sei, dass aus Sicht des VwGH auch der Parteienraum des Wachzimmers "öffentlich" im Sinne der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretung "sein muss". Weiters gab er an, dass ihm der Ausgang des Verfahrens egal sei und er davon ausgehe, dass das erkennende Mitglied ohnehin "zu Gunsten des Zeugen" entscheiden werde. Darüber hinaus sei aus seiner Sicht die Ersatzfreiheitsstrafe durchaus angemessen und er würde auch eine Verdoppelung dieser akzeptieren.

Laut Aussagen des Zeugen wurde die vorgeworfene Tat durch die Verwendung der die in der Anzeige und im Straferkenntnis genannten Ausdrücke gegen seine Person im Parteienraum des "Wachzimmers Landhaus", welches durch Umbauarbeiten für eine gewisse Zeit von der Theatergasse in das Rathaus verlegt wurde, begangen. Die Bezeichnung "Wachzimmer Landhaus" ist eine polizeiinterne Bezeichnung. Die Tür zum Parteienraum sei zwar zeitweise geschlossen gewesen, jedoch sei der Raum für jede Bürgerin und jeden Bürger zugänglich gewesen. Die Aussagen des Beschuldigten hätten weiters Insp. R und BI. G persönlich gehört. Das Wachzimmer sei ohne zeitliche Beschränkung für Jedermann, durch eine automatische Türöffnung gesichert, zugänglich gewesen.

2.3. Nach Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung steht folgender Sachverhalt fest:

Der Bw ist im Zuge einer Amtshandlung in den Parteienraum des "Wachzimmers Landhaus" geführt worden, das zu dieser Zeit im Rathaus, Hauptplatz 1, eingerichtet war. Dieser Parteienraum war öffentlich zugänglich. Zum Tatzeitpunkt haben sich neben dem Bw und Insp. G auch die zwei weiteren Beamten Insp. G und Insp. R dort aufgehalten.

Der Bw hat am Tatort einen Sicherheitswachebeamten als "Trottel" und "Arschlosch" bezeichnet, ihn aufgefordert doch endlich "die Goschen zu halten" und weiters angegeben, sich nicht von einem "geschissenen Aspiranten" belehren zu lassen.

Der Bw hat zwar sämtliche Anschuldigungen pauschal bestritten, macht jedoch sonst zum Sachverhalt keine konkreten und nachvollziehbaren Angaben und gibt selbst an, dass der Parteienraum des Wachzimmers öffentlich sein müsse. Er würde die Aussagen auch vor (glaubwürdigen) Zeugen "ohne Zwang zum ersten Mal wiederholen". Ihm erscheint auch die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe durchaus angemessen und würde er auch eine Verdoppelung dieser akzeptieren.

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 1 Abs.1 Oö. Polizeistrafgesetz begeht, wer den öffentlichen Anstand verletzt, außer in den Fällen einer sonst mit Verwaltungsstrafe oder einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung, eine Verwaltungsübertretung. Als Anstandsverletzung ist gemäß § 1 Abs.2 leg.cit. jedes Verhalten in der Öffentlichkeit anzusehen, das einen groben Verstoß gegen die allgemein anerkannten Grundsätze der guten Sitte bildet.

 

Gemäß § 10 Abs.1 lit. a Oö. Polizeistrafgesetz sind Verwaltungsübertretungen gemäß § 1 von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser, mit Geldstrafe bis 360 Euro zu bestrafen.

 

Es bedarf wohl keiner weiteren Ausführungen dahingehend, dass die im Spruch des Straferkenntnisses bezeichneten und oben widergegebenen Beschimpfungen bezogen auf das soziale gesellschaftliche Zusammenleben einen groben Verstoß gegen die allgemein anerkannten Grundsätze der guten Sitte darstellen. Das inkriminierte Verhalten steht mit den allgemein anerkannten Grundsätzen der Schicklichkeit nicht mehr im Einklang. Es wird dadurch jenes vorgegebene Maß der Verhaltensregeln überschritten, wie es in einem geordneten Zusammenleben von Menschen gefordert werden muss. Es bestehen seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates keine Bedenken, die Aussage des Zeugen der Entscheidung zugrunde zu legen. Die Aussage ist schlüssig und steht nicht im Widerspruch zu den Denkgesetzen und der allgemeinen Lebenserfahrung. Zu berücksichtigen ist, dass der Zeuge im Falle einer falschen Aussage mit strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen gehabt hätte. Weiters sind keine Anhaltspunkte dahingehend gegeben, dass der Zeuge - auch unter Berücksichtigung der rechtlichen Auseinandersetzungen - den Beschuldigten willkürlich belasten würde. Der Bw selbst konnte sich in jede Richtung verteidigen. Dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen ihn gewertet werden, im vorliegenden Falle jedoch steht der Rechtfertigung des Bw ein eindeutiges Beweisergebnis sowie seine eigene Aussage gegenüber, dass er die Äußerungen jederzeit vor Zeugen "zum ersten Mal wiederholen" würde. Nach Ansicht des erkennende Mitglieds des Unabhängigen Verwaltungssenats bestätigt der Bw mit dieser Angabe im Ergebnis, dass ihm diese Ausdrücke durchaus geläufig sind und von ihm - vor allem auch in Situationen, die in gewisser Weise emotionsgeladen sind - verwendet werden, da eine Wiederholung implizit ja voraussetzt, dass etwas schon einmal passiert oder - wie hier - Ausdrücke schon einmal verwendet wurden.

 

Es bestehen daher auch für die Berufungsbehörde keine Zweifel, dass der Beschuldigte die vom Zeugen angesprochenen Beschimpfungen gegen ihn getätigt hat.

 

Allerdings ist zu berücksichtigen, dass eine Verletzung des öffentlichen Anstandes nicht immer schon dann vorliegt, wenn die Tat an einem öffentlichen Ort begangen wird, sondern es muss auch die konkrete Möglichkeit der Kenntnisnahme der Anstandsverletzung über den Kreis der Beteiligten hinaus gegeben sein (vgl. VwGH 26.6.1995, 93/10/0201). In Anbetracht des Umstandes, dass die Beschimpfungen im Beisein von weiteren Beamten, nämlich Insp. G und Insp. R, erfolgten, wird die Verwirklichung des dem Bw zur Last gelegten Sachverhaltes in objektiver Hinsicht als erwiesen angesehen und es sind auch keine subjektiven Umstände (§ 5 VStG) hervorgekommen, welche den Bw diesbezüglich entlasten würden. Der Bw hat daher den Tatvorwurf sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht zu vertreten.

 

Was die Straffestsetzung (§ 19 VStG) anbelangt, so hat die Bundespolizeidirektion Linz in der Begründung des Straferkenntnisses die Strafzumessungsgründe ausreichend dargelegt. Die vom Bw bekannten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurden berücksichtigt. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kam dem Bw nicht mehr zugute. Erschwerend wurde kein Umstand gewertet.

 

Die Berufungsbehörde vertritt dazu die Auffassung, dass die Erstbehörde vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat, in Anbetracht des vorgesehenen Strafrahmens erscheint die Straffestsetzung sowohl hinsichtlich der Geld- als auch der Ersatzfreiheitsstrafe durchaus tat- und schuldangemessen. Bei der Strafbemessung sind weiters general- bzw. spezialpräventive Überlegungen mit einzubeziehen. Im konkreten Fall scheint eine Herabsetzung der von der Erstbehörde festgelegten Strafe vor allem aus spezialpräventiven Überlegungen heraus nicht vertretbar, da der Bw - wie sich auch bei der mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat gezeigt hat - ein zumindest gespanntes Verhältnis zu Behörden und Exekutivorganen haben dürfte. Die Bestrafung sollte ihn daher auch von weiteren ähnlichen Straftaten abzuhalten.

 

Zusammenfassend wird daher festgestellt, dass der Bw weder im Hinblick auf den Schuldspruch noch bezüglich der Straffestsetzung in seinen Rechten verletzt wurde, weshalb diesbezüglich die Berufung als unbegründet abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen war.

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag.Dr. Wolfgang Steiner

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