Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300561/2/WEI/An

Linz, 19.11.2004

 

 

 VwSen-300561/2/WEI/An Linz, am 19. November 2004

DVR.0690392
 

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung der S W, geb., vertreten durch Dr. S E, Rechtsanwalt in L, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 11. Februar 2004, Zl. Pol 96-263-2001, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Oö. Tierschutzgesetz 1995 (LGBl Nr. 118/1995 idF LGBl Nr. 131/1997) zu Recht erkannt:

 

I. Aus Anlass der Berufung wird das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

 

II. Die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens entfällt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991; § 66 Abs 1 VStG 1991.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis hat die belangte Behörde die Berufungswerberin (Bwin) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

 

"Sie haben über einen längeren Zeitraum bis zumindest 19.06.2001 ungerechtfertigt und vorsätzlich im Reihenhaus, A I, S, acht etwa 7 Wochen alte a Welpen, deren dort befindlichem Muttertier, drei erwachsenen Rüden, einer halbwüchsigen Hündin, einem halbwüchsigen Rüden sowie drei weiteren Hündinnen durch die Haltungsbedingungen und baulichen Gegebenheiten, so wurden die Welpen und das Muttertier auf einer eingegrenzten Fläche von ca. 5 m2 , die anderen im Erdgeschoß befindlichen Hunde auf ca. 25 m2 , die drei Hündinnen im 1. Stock, in einem mit Rollläden abgedunkelten Gebäude gehalten, durch die untragbaren

hygienischen Zustände, so stank es im ganzen Haus ätzend nach Hundekot und -urin, wodurch durch die ständige Schleimhautreizung durch Schadgase es zur Erhöhung des Infektionsrisikos, Störung der Entwicklung vor allem der Jungtiere und in der Folge zu Leiden und Schmerzen kam und mangelnde entsprechende Betreuung, der Boden war glitschig und klebrig von Hundekot- und- urin da auch keine absorbierenden Materialien angebracht waren, wodurch Exkremente auf den Fellen der Tiere hafteten und in der Folge diesen Schäden und Leiden und dadurch auch Schmerzen zugefügt wurden, da das Wohlbefinden und die Gesundheit der Tiere sehr eng mit der Pflege des Felles einhergehen und eine grobe Vernachlässigung des Felles zu Verletzungen am Tier selbst führen kann."

 

 

Durch den so formulierten Tatvorwurf erachtete die belangte Strafbehörde den § 4 Z 2 iVm § 19 Abs 1 Z 2 Oö. Tierschutzgesetz 1995, LGBl Nr. 118/1995 idF Nr. 131/1997, als verletzte Rechtsvorschriften und verhängte wegen dieser Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe von 1.500 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafen von 72 Stunden. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurden 150 Euro vorgeschrieben.

 

2.1. Gegen dieses Straferkenntnis, das der Bwin zu Händen ihres Rechtsvertreters am 13. Februar 2004 zugestellt worden ist, richtet sich die rechtsfreundlich vertretene Berufung vom 27. Februar 2004, die offenbar am gleichen Tag noch rechtzeitig zur Post gegeben wurde und am 1. März 2004 bei der belangten Behörde einlangte. Die Berufung strebt die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Strafverfahrens an.

 

In der Sache rügt die Berufung unrichtige Sachverhaltsfeststellung und unrichtige rechtliche Beurteilung. Den auch nach h. Ansicht in sprachlicher Hinsicht schwer verständlichen Spruch bezeichnet die Berufung als unüblich und zerlegt ihn in einzelne Fakten. In der Folge werden die Tatsachenfeststellungen der belangten Behörde negiert und das Fehlen von konkreten Beweisergebnissen eingewendet. Die Annahmen der belangten Behörde zu Verunreinigungen durch Exkremente und Urin, der Schleimhautreizung durch Schadgase, zur mangelnden Fellpflege und überhaupt zur Vernachlässigung des Pflegebedarfs der Hunde werden als bloße Vermutungen abgetan. Die Welpen wären durch Katzenseuche, einer Virusinfektion, gestorben, mit der sie sich auf dem Gelände des Oö. Tierschutzvereines und nicht im Hause der Bwin ansteckten. Der Infektionsdruck in einem Tierheim wäre enorm. Es wäre erforderlich gewesen, die Tiere zumindest passiv zu impfen. Die Jungtiere wären zur Impfung bei Dr. K angemeldet worden. Es wäre aber wegen der Abnahme der Tiere nicht mehr zur Impfung gekommen. Die verantwortungslose Abnahme der Welpen, ohne für eine Impfung zu sorgen, und Aussetzung dem Infektionsdruck des Tierheimes, könne beim besten Willen nicht der Bwin angelastet werden. Die Wertung als erschwerenden Umstand hätte keinen Bezug zur Realität. Zum Beweis wird die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt.

 

2.2. Die belangte Behörde hat ihren Verwaltungsstrafakt mit der Berufung am 11. März 2004 dem Oö. Verwaltungssenat zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Eine Gegenschrift zum Berufungsvorbringen wurde nicht erstattet.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakten festgestellt, dass das angefochtene Straferkenntnis schon nach der Aktenlage aufzuheben ist.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß § 31 Abs 3 Satz 1 VStG darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden, wenn seit dem in Abs 2 bezeichneten Zeitpunkt drei Jahre vergangen sind. Nach dem § 31 Abs 2 Satz 2 VStG ist die Verjährungsfrist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Handlung abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt. Nach § 31 Abs 3 letzter Satz VStG ist die Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof, vor dem Verwaltungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in die Verjährungsfrist nicht einzurechnen.

 

Auf Grund der mittlerweile verstrichenen Zeit ist im gegenständlichen Fall Strafbarkeitsverjährung eingetreten. Seit dem Ende des angelasteten Tatzeitraumes sind bereits mehr als drei Jahre verstrichen. Die "bis zumindest 19.06.2001" angelastete Verwaltungsübertretung nach dem § 19 Abs 1 Z 2 Oö. Tierschutzgesetz 1995 war trotz Verwendung der unbestimmten Beifügung "zumindest" mit diesem Endtermin abgeschlossen. Nach dem § 31 Abs 3 letzter Satz VStG nicht einzurechnende Verfahrenszeiten liegen nicht vor. Mit Ablauf des 19. Juni 2004 war demnach die Strafbarkeit der angelasteten Übertretungen als verjährt anzusehen.

 

Im Hinblick auf die eingetretene Strafbarkeitsverjährung bedarf es keiner weiteren Erörterungen in der Sache. Das angefochtene Straferkenntnis war aus Anlass der Berufung aufzuheben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen, weil mit der Strafbarkeitsverjährung jedenfalls ein Umstand vorliegt, der die Strafbarkeit aufhebt.

 

5. Bei diesem Ergebnis entfällt auch gemäß § 66 Abs 1 VStG die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. W e i ß

 

 
 

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