Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300562/18/BMa/Sg

Linz, 22.04.2004

VwSen- 300562/18/BMa/Sg Linz, am 22. April 2004

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bergmayr-Mann über die Berufung der Frau L K, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. K L, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 24. Februar 2004, Zl. Pol96-411-2001, wegen Übertretung des Oö. Polizeistrafgesetzes nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19. April 2004 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Wortgruppe "bzw. für solche Zwecke zur Verfügung gestellt" entfällt.

II. Die Berufungswerberin hat zusätzlich zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 200 Euro (d.s. 20 % der verhängten Geldstrafe) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz - VStG.

zu II.: §§ 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über die Rechtsmittelwerberin (im folgenden: Bw) gemäß § 10 Abs. 1 lit. b Oö. Polizeistrafgesetz 1997, LGBl.Nr. 36/1979 idgF eine Geldstrafe von 1000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 70 Stunden) verhängt, weil sie am 21. Juni 2001 um 16.00 Uhr das Gebäude Paschingerstraße 7 in 4060 Leonding für Zwecke der Anbahnung und Ausübung von Beziehungen zu sexuellen Befriedigung anderer Personen zu Erwerbszwecken (Prostitution) genutzt bzw. für solche Zwecke zur Verfügung gestellt und es unterlassen habe, dies der Stadtgemeinde Leonding mindestens zwei Monate vor Aufnahme der Prostitution anzuzeigen.

Darüber hinaus habe sie am 19. Juli 2001 durch öffentliche Ankündigung in Printmedien (Korrekt) für ihre Dienste geworben und somit die Prostitution angebahnt oder anzubahnen versucht; dadurch habe sie eine Übertretung des § 2 Abs. 1 iVm

§ 2 Abs. 3 lit d und § 2 Abs.3 lit b iVm § 10 Abs. 1 lit b Oö. Polizeistrafgesetz 1979, LGBl.Nr. 36/1979 idgF begangen.

1.2. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde im Wesentlichen begründend aus, sie selbst hätten den Tatvorwurf genauestens in schlüssiger Weise beim Gendarmerieposten angegeben. Der Zeuge Herr H sei nur deswegen befragt worden, damit die Behörde keinen Zweifel mehr daran habe, dass in ihrem Massagestudio vorsätzlich sexuelle Handlungen (Prostitution) durchgeführt würden bzw. Kunden unter diesem Vorwand gelockt würden. Im Übrigen würde sie sich bezüglich des Tatzeitpunktes (21. Juni 2001, 16.00 Uhr) selbst belasten. Die Behörde habe keinen Grund an ihren Angaben zu zweifeln. Zu ihrem Vorbringen, sie sei der deutschen Sprache nicht soweit mächtig, um insbesondere Ausdrücke und Geschehensabläufe mit der richtigen Einschätzung zu schildern oder darzustellen, sei anzuführen, dass diese Angaben als Schutzbehauptung gewertet würden, da sie von sich aus wegen einer anderen Straftat detaillierte Angaben in der gegenständlichen Niederschrift beim Gendarmerieposten gemacht hätte. Es sei unerheblich, ob der Zeuge H sie anhand eines Fotos als Masseuse wiedererkennen könne, da sie selbst die Tatzeit und den Tatvorwurf in beinahe lückenloser Weise angegeben hätte. Bei der Strafbemessung sei ein jährliches Einkommen von 18.000 Euro, wovon Ausgaben und die Einkommenssteuer in Abzug zu bringen seien, Sorgenpflichten für 4 Kinder (8, 12, 13 und 14 Jahre) und kein Vermögen zugrunde gelegt worden. Als Strafmilderungsgrund sei die bisherige einschlägige Unbescholtenheit gewertet worden. Straferschwerende Gründe seien nicht zu Tage getreten.

1.3. Gegen dieses dem Vertreter der Bw am 25. Februar 2004 zugestellte Erkenntnis richtet sich die vorliegende, am 9. März 2004 (und damit rechtzeitig) zur Post gegebene Berufung.

Darin wird im Wesentlichen angeführt, dass sowohl die Anlastung der Tat, das Gebäude in der Paschingerstraße 7 in Leonding am 21. Juni 2001 zum Zwecke der Prostitution genutzt oder zur Verfügung gestellt zu haben, ohne dies der Stadtgemeinde Leonding fristgerecht angezeigt zu haben und andererseits am 19. Juli 2001 durch öffentliche Ankündigung in den Printmedien für derartige Dienste geworben zu haben und damit den Tatbestand der versuchten Prostitution erfüllt zu haben, nicht zu Recht bestehen würden. Das Straferkenntnis stehe im Spruchteil mit sich selbst in Widerspruch; ein klarer Vorwurf, was nun die Beschuldigte zu verantworten habe, werde nicht erhoben, es fehle an der notwendigen Konkretisierung der Tat im Spruch.

Hinsichtlich des Vorwurfs der Ankündigung in Printmedien sei zu untersuchen, ob am 19. Juli 2001 tatsächlich eine nach den Bestimmungen des Oö. Polizeistrafgesetzes pönalisierte Ankündigung vorgenommen worden sei und ob diese der Beschuldigten zugerechnet werden könne. Eine unzulässige Prostitutionsankündigung könne aus dem Begriff "Tantra-Massagen" nicht abgeleitet werden. Auch der sonstige Inhalt des Inserates lasse keinen Rückschluss darauf zu, dass dadurch verbotene Handlungen angekündigt würden. Selbst wenn man annehme, die Beschuldigte hätte derartige Inserate geschaltet, könne damit nicht mit Sicherheit festgestellt werden, dass vorgeworfene Inserat stamme von der Beschuldigten.

Die Beschuldigte habe die in der Begründung des Straferkenntnisses beschriebene Tathandlung nicht gesetzt, weil sie in zeitlicher und örtlicher Hinsicht die Massage am Zeugen H nicht vorgenommen habe. Hier liege eine Verwechslung vor. Die wiederspruchsfreie und schlüssige Schilderung der Tatumstände in der Niederschrift der Beschuldigten (gemeint vor dem GP Leonding) sei darauf zurückzuführen, dass Teilstücke der Vernehmung entsprechend protokolliert worden seien. Dass keine wörtliche Protokollierung vorgenommen worden sei, ergebe sich zwangsläufig schon daraus, dass die Beschuldigte überhaupt nicht in der Lage sei, Deutsch mit der aus der Aussage ersichtlichen Fertigkeit zu lesen, zu schreiben oder zu verstehen. Auch der Umstand der Vernehmungsdauer sei ein Indiz dafür, dass man offenbar durch die Vernehmung versucht habe, den Sachverhalt aufzuklären, dies allerdings ohne Dolmetsch, sodass letztendlich keine repräsentative Aussage zustande gekommen sei, die der Beschuldigten eindeutig zugerechnet werden könne. Um Wiederholungen zu vermeiden, werde auf die bisherigen Verfahrenshandlungen der Beschuldigten verwiesen, insbesondere auf deren Vorbringen und die gestellten Beweisanträge. (In der Stellungnahme vom 30. Jänner 2004 wurden die Vernehmung des Zeugen H zum Beweis dafür, dass die Beschuldigte keine sexuelle Handlung und insbesondere keinen verwaltungsstrafrechtlichen Tatbestand gesetzt habe und die Einvernahme der Beschuldigten unter Beiziehung eines Dolmetsch beantragt, wobei konkret die Fragen des Ablaufs einer Massage, insbesondere auch der angebliche Sexualkonnex einer solchen Handlung zu hinterfragen seien.)

Selbst wenn man davon ausginge, der Tatbestand sei erfüllt, so sei die von der erstinstanzlichen Behörde verhängte Strafe nicht angemessen. Es sei weder die Tatschuld, noch die wirtschaftliche Situation, also die Leistungsfähigkeit der Beschuldigten, richtig gewichtet worden. Alleine schon der Umstand, dass die Beschuldigte ein relativ geringes Einkommen (Monatseinkommen zwischen 500 und 700 Euro im Höchstfall, ohne Sonderzahlungen) habe und Sorgepflichten für insgesamt 4 Kinder bestehen würden, rechtfertige dies eine wesentliche Reduktion der verhängten Geldstrafe.

Daher wird der Antrag gestellt, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren gegen die Beschuldigte einzustellen, hilfsweise die verhängte Verwaltungsstrafe tat- und schuldangemessen herabzusetzen.

2. Der Bezirkshauptmann von Linz-Land hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Einsicht vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hat, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c erster Satz VStG).

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zu Zl.Pol96-411-2001 sowie in die Quittung - Lastschrift zum Anzeigetext "Tantra-Massage" mit Erscheinungsdatum 19.7.2001 der Oö. Rundschau GmbH. & Co.KG und am 19. April 2004 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der die Berufungswerberin in Begleitung ihres Rechtsvertreters Dr. L, der Zeuge RI L, der Zeuge Christian H und als Dolmetscherin E gekommen sind.

In der mündlichen Verhandlung gab RI L an: "Zur Frage, ob ich mich an die Einvernahme, die am 22.8.2001 mit Frau Ks stattgefunden hat, noch erinnern kann, gebe ich an, dass dies der Fall ist. Seit 1999 wurde Frau K bereits viermal am Posten Leonding einvernommen (die vierte Einvernahme war jene am 22.8.2001). Sie wurde auch bereits zweimal von meinem Kollegen Insp. G einvernommen. Bei diesen Einvernahmen war nie ein Dolmetscher anwesend. Bei der Einvernahme am 22.8.2001 hat sie den Sachverhalt von sich aus erzählt und diesen chronologisch wiedergegeben. Ich hatte keine Anhaltspunkte dafür, dass sie irgendetwas nicht versteht. Der Gegenstand der Vernehmung am 22.8.2001 war im Zusammenhang mit einem Falschgelddelikt. Das Protokoll gibt die wörtlichen Angaben von Frau K wieder, sie hat ihre Aussage auch durchlesen können und sie dann unterschrieben. Die Berufungswerberin hat das Protokoll durchgelesen, zumindest hat sie den Anschein erweckt, sie würde es lesen. Über die Zeitdauer, die sie dafür benötigt hat, kann ich nichts aussagen, da die Vernehmung ja schon einige Jahre zurückliegt. Als Fälscher der Banknote wurde Herr R ausfindig gemacht und auch vom GP Leonding einvernommen. Zur Zeitdauer der Vernehmung (16.50 bis 18.33 Uhr) gebe ich an, dass dies eine durchaus im Strafsektor übliche Vernehmungsdauer ist. Zur langen Dauer zwischen der Anzeigeerstattung am GP Neue Heimat am 21. Juni 2001 und der Einvernahme am 22. August 2001 gebe ich an, dass in diesem Zeitraum umfangreiche Erhebungen getätigt wurden. Ob der Täter zum Zeitpunkt der Einvernahme bereits bekannt war, weiß ich nicht mehr."

Der Zeuge Christian H gab in der Verhandlung an: "Ich war im Massageinstitut der Frau K zweimal als Kunde. Ich habe dieses Massageinstitut jedoch nicht am 21. Juni 2001 besucht. Bei meinem ersten Besuch wurde ich von der Berufungswerberin massiert, ich kann die Berufungswerberin eindeutig identifizieren. Bei diesem Besuch ist es auch zu einer sexuellen Stimulation gekommen, wie ich es im Protokoll vor dem GP Leonding angegeben habe. Während der Massage habe ich mich mit Frau K in der deutschen Sprache unterhalten, sie hat einwandfrei Deutsch, jedoch mit ausländischen Akzent, gesprochen. Beim GP wurde mir ein Foto der Berufungswerberin gezeigt, auf dem ich Frau K erkannte. Es war ein schwarz-weiß Foto im Format ca. 9 x 13. Zu den von der Berufungswerberin zum Akt gegebenen Fotos, die der Stellungnahme vom 30.1.2004 angeschlossen sind, gebe ich an, dass es nicht diese Fotos waren, die mir am GP Leonding vorgelegt wurden. Anhand dieser Fotos ist nur feststellbar, dass es die Berufungswerberin sein könnte, oder auch nicht. Ich vermute, es handelt sich um ein sehr altes Foto. Aber am heutigen Tag kann ich mit Sicherheit sagen, dass Frau K jene Dame war, die mich bei meinem ersten Besuch im Massageinstitut massiert hat. Über Befragung, wo im Haus die Massage stattgefunden hat, gebe ich an, ich bin die Stiege hinaufgegangen und dann eine Kurve nach links. Die Dusche hat sich ein Geschoß höher befunden, also im zweiten Stock. Der genaue Zeitpunkt meines Besuches ist mir nicht mehr bekannt."

Die Berufungswerberin selbst gab in der Verhandlung an: "Anlässlich der Massage am 21. Juni 2001 ist es mit den Kunden zu keinem sexuellen Kontakt gekommen, die Massage hat nur zur Entspannung gedient. Den Zeugen H kenne ich nicht, das ist nicht der Mann mit dem Falschgeld. Über Vorhalt, dass ich anlässlich meiner Vernehmung am GP Leonding am 22.8.2001 angegeben habe "auch bei ihm wurde eine Ganzkörpermassage, wie bei den anderen Malen auch durchgeführt. Die Massage endete im sexuellen Höhepunkt meines Kunden. Nach der Massage ging ich zum Waschbecken, um meine Hände zu waschen" führe ich aus, dass ich diese Aussage nur unterschrieben habe, weil ich wollte, dass man den Mann mit dem Falschgeld ausfindig macht. Diese Aussage stimmt jedoch nicht." Ich habe das nicht so ausgesagt, wie es niedergeschrieben wurde.

Von der Verhandlungsleiterin, dem erkennenden Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates, konnte während der Verhandlung festgestellt werden, dass die Berufungswerberin dem Gang der Verhandlung im Wesentlichen ohne Übersetzung durch die anwesende Dolmetscherin folgen konnte. Dies hat sich auch dadurch gezeigt, dass sie auf Fragen spontan und sinnrichtig reagiert hat.

Vom Vertreter der Berufungswerberin wird Herr R, Michaelsbergstraße 3, 4060 als Zeuge zum Beweis dafür beantragt, dass die Beschuldigte am 21. Juni 2001 an ihm keine sexuell relevanten Handlungen im Sinne des Oö. PolStG vorgenommen hat und von der Beschuldigten das Haus L, auch nicht zur Prostitution genutzt oder von ihr hiezu zur Verfügung gestellt wurde.

Dieser Antrag wurde bereits in der Verhandlung abgelehnt, da er zur Klärung der Rechtslage unerheblich ist.

In seiner abschließenden Stellungnahme führt der Vertreter der Berufungswerberin an: Der Berufungswerberin würden zwei Tatbestände vorgeworfen werden:

a) Die öffentliche Ankündigung der Prostitution im Printmedium Korrekt: Dazu sei festzuhalten, dass bei der Beurteilung, ob eine solche Ankündigung vorliege, auf den objektiven Erklärungswert der Ankündigung abzustellen sei. Wenngleich im Spruch des Straferkenntnisses die inkriminierte Ankündigung nicht dargestellt sei und daher auch das Maß, ob ein Tatbestand vorliege, fehle, werde diese Ankündigung in der Berufung zitiert. Im inkriminierten Inserat werde die Durchführung einer "Tantra"-Massage angekündigt. Darunter sei keinesfalls eine sexuelle Handlung oder eine solche mit sexuellen Beziehungen zu verstehen, was sich aus der anläßlich der mündlichen Verhandlung vorgelegten Definition, die als Beilage 1 der Verhandlungsschrift angeschlossen worden sei, ergebe. Selbst wenn man davon ausgehe, dass es im Haus P im Zuge von Massagen zu sexuell relevanten Handlungen gekommen sei, würden sich diese aus dem objektiven Erklärungswert des Inserates nicht ableiten lassen. Es liege daher keine unzulässige Ankündigung im Sinne des Oö. PolStG vor.

b) Zur Frage, ob am 21. Juni 2001 das Haus P zur Prostitution zur Verfügung gestellt oder genutzt worden sei, würden verschiedenste Beweisergebnisse vorliegen. Der Zeuge H führe unter anderem aus, er sei massiert worden, ohne sexuell stimuliert zu werden (kam nicht zum Samenerguss). Wer die Massage durchgeführt habe, wann diese erfolgt sei und ob es sich dabei um einen Raum gehandelt habe, der in der Verfügungsmacht der Beschuldigten gestanden sei, könne dieser Aussage nicht entnommen werden. Ob am 21. Juni 2001 Räume des Hauses P, 4060 Leonding, zur Durchführung strafbarer sexueller Handlungen verwendet worden seien, könne allenfalls der Zeuge R erläutern. Die Aussagen der Beschuldigten dazu seien in sich widersprüchlich und insbesondere auch durch die eingeschränkten Deutschkenntnisse erheblich beeinträchtigt, sodass im Zweifel von der Verantwortung der Beschuldigten im Verfahren, wonach sie insbesondere am 21. Juni 2001 keine sexuell beeinflussten Massagehandlung vorgenommen habe, auszugehen sei. Wenngleich im gesamten Verfahren gewisse Indizien für die Möglichkeit der Erfüllung eines verwaltungsstrafrechtlich relevanten Tatbestandes sprechen würden, könne dies in letzter Konsequenz nicht mit Sicherheit angenommen werden. Zusammenfassend werde daher die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

3.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat wie folgt erwogen:

3.2. § 2 Abs. 1 Oö. PolStG regelt, dass der derjenige, der beabsichtigt, für Zwecke der Anbahnung oder Ausübung von Beziehungen zur sexuellen Befriedigung anderer Personen zu Erwerbszwecken (Prostitution) ein Gebäude, eine Wohnung oder einzelne Räumlichkeiten zu nutzen oder für solche Zwecke zur Verfügung zu stellen, dies der Gemeinde mindestens zwei Monate vor Aufnahme der Prostitution anzuzeigen hat.

Gemäß § 2 Abs. 3 lit. b begeht eine Verwaltungsübertretung, wer durch öffentliche Ankündigung, insbesondere in Druckwerken oder anderen Medien, die Prostitution anbahnt oder anzubahnen versucht (Angabe der Adresse, der Telefonnummer, eines Treffpunkts und dgl.).

Gemäß § 2 Abs. 3 lit. d begeht eine Verwaltungsübertretung, wer die Anzeige gemäß Abs. 1 nicht erstattet.

Gemäß § 10 Abs. 1 Oö. PolStG sind Verwaltungsübertretungen gemäß § 2 Abs. 3 mit Geldstrafe bis 14.500 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 6 Wochen zu bestrafen.

3.3. Frau Lea K hat in der P, , am 21. Juni 2001 Räumlichkeiten zum Zwecke der Ausübung der Prostitution genutzt und dies der Gemeinde nicht zwei Monate vor Aufnahme der Prostitution angezeigt.

Dies ergibt sich aus ihrer niederschriftlichen Vernehmung vom 22. August 2001, in der sie den Ablauf der Massage glaubwürdig geschildert und angegeben hat, dass die Ganzkörpermassage ihres Kunden in dessen sexuellen Höhepunkt geendet hat.

Die Identität des Kunden, der am 21. Juni 2001 massiert wurde, ist für die Erfüllung des objektiven Tatbestandes in diesem Zusammenhang unerheblich. (Deshalb wurde auch der Antrag auf Einvernahme des Zeugen R abgelehnt.) Ihre eigenen Angaben vom 21. Juni 2001 sind auch deshalb glaubwürdig, da der Zeuge H, der ebenfalls Kunde in diesem "Tantra"-Massageinstitut gewesen ist, den Ablauf der Massage bestätigt hat.

Dem Vorbringen der Berufungswerberin, es sei zu keinen sexuellen Handlungen am 21. Juni 2001 gekommen und sie hätte den Sinn des von ihr unterfertigten niederschriftlichen Protokolls nicht verstanden, bzw. die Gendarmen hätten eine andere Aussage protokolliert, sie hätte diese Angaben nicht gemacht, ist zu entgegnen, dass sich auch während der mündlichen Verhandlung ganz klar herausgestellt hat, dass die Berufungswerberin der deutschen Sprache nicht nur mächtig ist, sondern diese auch in flüssiger Weise, wenn auch mit Akzent, sprechen kann.

Eine "Tantra"-Massage ist nicht nur eine sanfte, gleichzeitig aber besonders wirkungsvolle Ganzkörpermassage, die aus einer jahrhunderte alten taoistischen Tradition stammt, wie dies vom Vertreter der Berufungswerberin anhand eines Internetausdruckes, der der Verhandlungsschrift vom 19.4.2004 als Beilage 1 angeschlossen wurde, dargestellt wurde sondern gemäß ständiger Rechtssprechung des UVS Oberösterreich jedenfalls in Teilbereichen als Prostitution im Sinne des Oö. PolStG einzustufen. So wird im Erkenntnis vom 23. Jänner 2001, VwSen-300380, ausgeführt, es mag zutreffen, dass der Begriff "Tantra" aus der indischen Religion und als Instrument zur Erweiterung des Bewußtseins anzusehen ist, im Ergebnis kann "Tantra" jedoch in unserer westlichen Kultur auch als Verbindung von Spiritualität und Sinnlichkeit bzw. Sexualität betrachtet werden. "Tantra" wird auch als eine Lebensphilosophie beschrieben, die sehr viel Respekt für alles Lebendige beinhaltet, wobei ua. die sexuelle Natur des Menschen respektiert wird. Es wird nicht in Abrede gestellt, dass eine sogenannte "Tantra"-Massage nicht ausschließlich sexuelle Komponenten zum Inhalt hat, die Massagetechnik zielt jedoch auf eine Behandlung des Ganzkörpers hin und schließt insbesondere auch den sensiblen Intimbereich eines Menschen mitein. Sogesehen stellt die sexuelle Befriedigung des Menschen, egal ob zwingend oder nur aus der Situation heraus, einen nicht unwesentlichen Bestandteil der Massagebehandlung dar und es kann diese Art der Massage letztlich zur sexuellen Befriedigung der zu behandelnden Person führen. Da die Ausübung dieser Tätigkeit überdies zu Erwerbszwecken erfolgt, ist jedenfalls in Teilbereichen Prostitution im Sinne des Oö. PolStG anzunehmen.

Dass die Beschuldigte die Ausübung der Prostitution der Gemeinde nicht angezeigt hat, blieb unbestritten.

Das Tatbild des § 2 Abs. 1 iVm. § 2 Abs.3 lit.d Oö. PolStG ist somit erfüllt.

Die Korrektur des Spruches im Bescheid der erstinstanzlichen Behörde war nötig, da dort eine Alternative zur realisierten Tat dargestellt wurde, für die jedoch aus dem gesamten Akteninhalt keine Anhaltspunkte zu finden waren.

Was die subjektive Tatseite (§ 5 VStG) anlangt, hat die Bw keine triftigen Gründe vorgebracht, dass sie nicht in der Lage gewesen wäre, eine Anzeige gemäß § 2 Abs. 1Oö. PolStG an die Gemeinde zu erstatten. Auch im Verfahren sind keine Umstände hervorgekommen, die sie diesbezüglich entlasten würden.

Sie hat daher tatbestandsmäßig im Sinne des § 2 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 3 lit. d Oö. PolStG gehandelt.

Aufgrund des Ermittlungsverfahren ist es als erwiesen anzunehmen, dass Frau Lea K durch ein Inserat am 19. Juli 2001 in einem Printmedium (Korrekt) für ihre Dienste als "Tantra"-Masseurin geworben hat und somit Prostitution angebahnt hat oder anzubahnen versucht hat.

Dies ergibt sich aus der Quittungs-Lastschrift der Oö. Rundschau GmbH. & Co.KG., mit welcher widerspruchsfrei belegt werden kann, dass der Anzeigentext "Tantra"-Massage ohne Zeitlimit, Stunden, die "Du "nie vergißt, Tel. 0664/1951376 von Frau K in Auftrag gegeben wurde.

Dem Vorbringen, es sei auf den objektiven Erklärungswert der Ankündigung abzustellen, im Spruch des Straferkenntnisses sei die inkriminierte Ankündigung nicht dargestellt und daher fehle auch das Maß, ob ein Tatbestand vorliege, ist entgegenzuhalten, dass durch die Angabe des Tages, an dem die Annonce erschienen ist, und die Angabe des Printmediums, in dem sie geschaltet wurde, Tatzeit und Tatort ausreichend konkretisiert wurde. Der Anzeigetext selbst geht aus dem Akteninhalt unmissverständlich hervor. Dass es sich bei dem Begriff "Tantra"-Massage um eine Massage mit erotischen Komponenten, die nur gegen entsprechende Bezahlung durchgeführt wird, handelt, ist jedem mit unserem Kulturkreis verbundenen, aufgeklärten Menschen nachvollziehbar.

Dass der Begriff "Tantra" zumindest in gewissen Teilbereichen als Prostitution einzustufen ist, ergibt sich aus obigen Ausführungen.

Damit hat sie auch das Tatbild des § 2 Abs. 3 lit. b erfüllt.

Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist Vorsatz anzunehmen, da es ihr mit Schaltung des Inserates gerade darauf angekommen ist, Beziehungen zur Ausübung von Prostitution anzubahnen. Somit ist auch der Tatbestand des § 2 Abs. 3 lit. b erfüllt.

4. Bei der Strafbemessung (§ 19 VStG) ist das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, zu berücksichtigen. Der Gesetzgeber hat durch die Festlegung einer Höchstgeldstrafe von 14.500 Euro zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei derartigen Verwaltungsübertretungen um keine Bagatellen handelt. In Anbetracht dieses Strafrahmens sind im vorliegenden Fall sowohl die Geld- als auch die Ersatzfreiheitsstrafe die für beide Delikte zusammen nur mit 1.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 70 Stunden) festgesetzt wurden, verhältnismäßig niedrig bemessen.

Strafmildernd wurde die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit berücksichtigt. Straferschwerende Umstände sind keine bekannt.

Zu den von der belangten Behörde festgestellten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse, wobei von einem jährlichen Umsatz von 18.000 Euro, wovon die Ausgaben und die Einkommenssteuer in Abzug zu bringen sind, Sorgepflichten für 4 Kinder (8, 12, 13 und 14 Jahre) und keinem Vermögen, ausgegangen wurde, ist anzumerken, dass das Einkommen eher als zu niedrig angenommen wurde, gab doch die Berufungswerberin selbst an, 3 bis 5 Kunden pro Tag gegen je ca. 70 Euro Entgelt täglich zu massieren, woraus sich ein wesentlich höherer Umsatz ergeben würde.

Gemäß § 51 Abs. 6 VStG darf aufgrund einer vom Beschuldigten oder aufgrund einer zu seinen Gunsten erhobenen Berufung in einer Berufungsentscheidung keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid.

Der Berufungsbehörde ist es daher verwehrt, den von der belangten Behörde festgesetzten (niedrigen) Strafbetrag den tatsächlichen Einkommensverhältnissen anzupassen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

5. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Bergmayr-Mann

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgewiesen;

VwGH vom 28.10.2004, Zl.: 2004/09/0088-6

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