Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300574/2/Gf/Gam

Linz, 24.06.2004

 

 VwSen-300574/2/Gf/Gam Linz, am 24. Juni 2004

DVR.0690392
 
 

E R K E N N T N I S
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung der A, vertreten durch die RAe Dr. B und Mag. A, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Steyr-Land vom 11. Mai 2004, Zl. Pol96-84-2003, wegen einer Übertretung des Oö. Polizeistrafgesetzes, zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als die Geldstrafe auf 35 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 8 Stunden herabgesetzt werden; im Übrigen wird diese hingegen abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II. Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ermäßigt sich auf 3,50 Euro; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leistenHöhe von 20%.

 

 
Rechtsgrundlage:
§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG; § 65 VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes vom Steyr-Land vom 11. Mai 2004, Zl. Pol96-84-2003, wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in Höhe von 72 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden) verhängt, weil sie am 16. September 2003 ihren Hund in einer solchen Weise beaufsichtigt bzw. verwahrt habe, dass dadurch eine dritte Person gefährdet bzw. über das zumutbare Maß hinaus belästigt worden sei, indem der Hund am Gartenzaun hochgesprungen und dabei eine Passantin derart erschreckt habe, dass diese vom Gehsteig auf die Fahrbahn getreten sei und dadurch einen Unfall mit einer passierenden Radfahrerin verursacht habe; dadurch habe sie eine Übertretung des § 5 Abs. 1 des Oö. Polizeistrafgesetzes, LGBl.Nr. 36/1979, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 90/2001 (im Folgenden:
Oö. PolStG) begangen, weshalb sie gemäß § 10 Abs. 2 lit. b Oö. PolStG zu bestrafen gewesen sei.

 

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass sich auf Grund der insoweit übereinstimmenden und glaubwürdigen Aussagen der einvernommenen Zeugen zweifelsfrei ergebe, dass der Hund der Rechtsmittelwerberin völlig unvermittelt am Gartenzaun hochgesprungen sei und dies weder die gerade vorübergehende zwölfjährige Passantin noch die Radfahrerin habe vorhersehen können.

 

Im Zuge der Strafbemessung seien die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Beschwerdeführerin entsprechend sowie ihre bisherige Unbescholtenheit als mildernd berücksichtigt worden, während Erschwerungsgründe nicht hervorgekommen seien.

 

1.2. Gegen dieses ihr am 27. Mai 2004 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 2. Juni 2004 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

 

Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass dem zum Vorfallszeitpunkt vorübergehenden Mädchen bekannt gewesen sei, dass sich der Hund der Rechtsmittelwerberin in der Regel im hinteren Bereich des Hauses aufhalte und gar nicht dazu in der Lage sei, über den Zaun zu springen. Damit sei die Beschwerdeführerin aber ihrer Aufsichtspflicht nachgekommen; der verursachte Unfall beruhe demgegenüber auf einer Verkettung unglücklicher Umstände und sei von ihr nicht mehr zu vertreten. Außerdem sei bei der Strafbemessung nicht berücksichtigt worden, dass die Rechtsmittelwerberin bloß eine Mindestpension beziehe.

 

Daher wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses, in eventu ein Absehen von oder eine Herabsetzung der Strafe beantragt.

 

 

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH Steyr-Land zu Zl. Pol96-84-2003; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 2 Z. 1 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

 

3.1. Gemäß § 10 Abs. 2 lit. b i.V.m. § 5 Abs. 1 Oö. PolStG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 1.450 Euro zu bestrafen, der als Halter eines Tieres dieses in einer Weise beaufsichtigt oder verwahrt, dass dadurch dritte Personen gefährdet oder über das zumutbare Ausmaß hinaus belästigt werden.

 

3.2. Im gegenständlichen Fall ist unbestritten - und wird dies auch von der Beschwerdeführerin selbst gar nicht in Abrede gestellt -, dass ihr Hund am Vorfallstag laut bellend am Grundstückszaun hochgesprungen ist und dadurch eine gerade vorbeigehende Schülerin derart erschreckt hat, dass diese vom Gehsteig auf die Straße treten musste, wodurch eine eben passierende Radfahrerin zu Sturz kam und dadurch eine schwere Verletzung erlitt.

 

Dass das mit einem lauten Bellen verbundene unvermittelte Hochspringen eines größeren Hundes an einem Zaun geeignet ist, dritte Personen - insbesondere (wie hier) Kinder - massiv zu erschrecken und diese sohin jedenfalls über ein zumutbares Ausmaß belästigt werden, bedarf keiner weiteren Begründung.

 

Hinsichtlich der zentralen Frage, ob der Hundebesitzer ein derartiges Verhalten verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten hat, hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27. April 2004, Zl. 2004/05/0074, unter Hinweis auf entsprechende Vorjudikatur wiederum ausgesprochen, dass jedenfalls schon ein anhaltendes Bellen als eine unzumutbare Belästigung zu qualifizieren ist und der Hundehalter dafür haftet, sein Tier in einer Weise zu verwahren, dass eine derartige Verhaltensweise wirksam unterbunden wird. Davon ausgehend hat ein Hundebesitzer sohin umso mehr dafür einzustehen, wenn und soweit nicht sichergestellt ist, dass Kinder durch ihr am Zaun hochspringendes Tier erschreckt und solcherart in noch unzumutbarerer Weise belästigt werden.

 

3.3. Ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 Abs. 1 VStG scheidet im Hinblick auf die gravierenden Folgen der Tat (schwere Verletzung der Radfahrerin, leichte Verletzung der Schülerin) von vornherein aus.

 

Der Rechtsmittelwerberin ist aber zuzugestehen, dass aus der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses nicht hervorgeht, dass die belangte Behörde im Zuge der Strafbemessung auch den Umstand, dass sie bloß eine geringfügige Pension in Höhe von 800 Euro monatlich bezieht, entsprechend berücksichtigt hätte.

 

Der Oö. Verwaltungssenat findet es daher in gleicher Weise als tat- und schuldangemessen, die Geldstrafe mit 35 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe gemäß der durch § 16 Abs. 2 VStG vorgegebenen Relation mit 8 Stunden festzusetzen.

 

3.4. Insoweit war daher der vorliegenden Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben; im Übrigen war diese hingegen abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

 

4. Bei diesem Verfahrensergebnis ermäßigt sich der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG auf 5 Euro; hinsichtlich des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat war der Beschwerdeführerin nach § 65 VStG kein Kostenbeitrag vorzuschreiben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 

Dr. G r o f

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