Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300575/2/SR/Ri

Linz, 29.07.2004

 

 

 VwSen-300575/2/SR/Ri Linz, am 29. Juli 2004

DVR.0690392
 
 

 

E R K E N N T N I S
 
 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Strafberufung des M R, O, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptfrau von Rohrbach vom 7. Juli 2004, Pol96-45-2004, wegen Übertretung des Oö. Jugendschutzgesetzes 2001 - Oö. JSchG 2001 (LGBl. Nr. 93/20001), zu Recht erkannt:

 

 

  1. Der Strafberufung wird insoweit stattgegeben, als die Geldstrafe auf 30 Euro herabgesetzt wird.
  2. Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ermäßigt sich auf 3,00 Euro; zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

  3. Rechtsgrundlagen:
    § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG und § 19 VStG; § 64 Abs. 1 und 2 und § 65 VStG; § 8 und § 13 Oö. JSchG 2001.

    Entscheidungsgründe:

     

    1. Mit oben bezeichnetem Straferkenntnis der Bezirkshauptfrau von Rohrbach wurde der Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

     

    "Sie haben am 19.03.2004 zwischen 21.00 und 23.30 Uhr in der Diskothek "E" und auf dem Parkplatz vor dieser Diskothek in A, St. M i.M., als 16-jähriger trotz Verbot übermäßig alkoholische Getränke, darunter auch alkoholische Getränke mit über 14 Volumsprozent, konsumiert, so dass Sie mit Alkoholvergiftung in das Landeskrankenhaus Rohrbach eingeliefert werden mussten.

    Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

    § 13 Abs. 1 Z. 5 in Verb. mit § 8 Abs. 1 Oö. Jugendschutzgesetz 2001

     

    Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

    Geldstrafe von

    40,00 Euro

    Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

    gemäß

    § 13 Abs. 8 Oö. Jugendschutzgesetz 2001

     

    Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

    4,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe.

    Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 44,00 Euro."

     

    2. Gegen dieses dem Bw am 8. Juli 2004 zu eigenen Handen zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende bei der Behörde erster Instanz rechtzeitig eingebrachte Berufung.

     

    2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führte die belangte Behörde im Wesentlichen begründend aus, dass der Bw den ihm zur Last gelegten Sachverhalt bei der niederschriftlichen Befragung am 23. März 2003 zugegeben habe. Von den ihm angebotenen Möglichkeiten, Aussprache mit einem Jugendberater oder Erbringung einer sozialen Leistung habe der Bw nicht Gebrauch gemacht. Deshalb sei die gegenständliche Geldstrafe über ihn verhängt worden. Bei der Strafbemessung sei auf § 19 VStG Bedacht genommen worden. Erschwerende Umstände seien nicht hervorgekommen, mildernd habe die Behörde die bisherige Unbescholtenheit des Bw gewertet.

     

    2.2. Dagegen wendet der Bw ein, dass er derzeit arbeitslos und somit nicht in der Lage sei, die geforderte Strafe zu bezahlen. Da er am 9. August 2004 mit einer Lehre beginne, könne er in der Zwischenzeit, wie seinerzeit von der Behörde angeboten, die Strafe mit sozialen Leistungen abdecken.

     

    3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach, Zl. Pol96-45-2004; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, sich die Berufung lediglich gegen die Strafhöhe richtet und ein entsprechender Antrag von den Verfahrensparteien nicht gestellt wurde, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z. 2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

     

    4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

     

    4.1. Gemäß § 8 Abs. 1 Oö. JSchG 2001 ist Jugendlichen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr der übermäßige Alkoholkonsum sowie der Erwerb und der Konsum von alkoholischen Getränken mit über 14 Volumsprozent verboten.

     

     

    Gemäß § 13 Abs. 1 Z. 5 Oö. JSchG 2001 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Jugendlicher gegen ein Verbot des § 8 Abs. 1 verstößt.

     

    Gemäß § 13 Abs. 2 leg.cit. kann die Bezirksverwaltungsbehörde unbeschadet des § 21 Abs. 1 VStG bei geringem Verschulden des Jugendlichen oder unbedeutenden Folgen der Verwaltungsübertretung von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens absehen, wenn

    1. zu erwarten ist, dass die Erziehungsberechtigten die notwendigen Maßnahmen ergreifen werden, oder
    2. der Jugendliche an einer Aussprache mit einem Jugendberater einer Stelle zur Beratung und Unterstützung von Jugendlichen (§ 3) teilnimmt und dies voraussichtlich ausreicht, um ihn von weiteren Verwaltungsübertretungen abzuhalten und der Begehung von Verwaltungsübertretungen durch andere entgegenzuwirken.

 

Gemäß § 13 Abs. 4 leg.cit. hat die Bezirksverwaltungsbehörde, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und wenn dies pädagogisch zweckmäßig ist, Jugendlichen bei Übertretungen nach Abs. 1 die Erbringung sozialer Leistungen, wie die Mithilfe in der Behinderten-, Alten- und Krankenbetreuung oder bei Umweltschutzmaßnahmen zu ermöglichen, sofern der Jugendliche und dessen gesetzlicher Vertreter der Erbringung der sozialen Leistungen zustimmen. Das Ausmaß der zu erbringenden sozialen Leistung darf insgesamt 24 Stunden und täglich sechs Stunden nicht übersteigen. Die soziale Leistung hat der Jugendliche in seiner Freizeit zu erbringen. Art und Ausmaß der sozialen Leistung sowie die zu verhängende Ersatzstrafe für den Fall, dass die soziale Leistung nicht oder nicht vollständig erbracht wird, sind mit Bescheid festzusetzen. Wird die soziale Leistung vollständig erbracht, ist das Strafverfahren einzustellen.

 

Gemäß § 13 Abs. 8 leg.cit. ist der Jugendliche mit einer Geldstrafe bis 200 Euro zu bestrafen, wenn er und der gesetzliche Vertreter der Erbringung der sozialen Leistung nicht zugestimmt haben.

 

4.2. Der übermäßige Alkoholkonsum und der Konsum von Getränken mit über 14 Volumsprozent entsprechend der Tatanlastung werden vom Bw nicht bestritten. Die Berufung richtet sich ausschließlich gegen die Strafe und beinhaltet das Ersuchen, die Strafe mit sozialen Leistungen abdecken zu können.

 

Auf Grund der eingeschränkten Berufung - ausschließlich gegen die Strafe - ist das angefochtene Straferkenntnis betreffend der Schuld in Rechtskraft erwachsen. Eine weiterführende Beurteilung steht dem Unabhängigen Verwaltungssenat daher nicht zu. Bei der Strafbemessung hat der Unabhängige Verwaltungssenat daher die eingetretene Rechtskraft zu beachten und davon auszugehen, dass der Bw zumindest fahrlässig gehandelt hat.

 

4.3.1. Mit Schreiben vom 5. April 2004 scheint die Behörde erster Instanz vorerst von einem geringen Verschulden des Bw ausgegangen zu sein, da sie diesen gemäß § 13 Abs. 2 Oö. JSchG 2001 zu einer Aussprache mit einem Jugendberater aufgefordert hat. In diesem Schreiben hat sie dem Bw eine Zweiwochenfrist gesetzt und darauf hingewiesen, dass die Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens nur durch Aussprache mit dem Jugendberater abgewendet werden könne.

 

Ebenfalls mit Schreiben vom 5. April 2004 hat die Behörde erster Instanz die gesetzliche Vertreterin des Bw von der Anzeige nach dem Oö. JSchG 2001 gegen den Bw und der beabsichtigten Vorgangsweise in Kenntnis gesetzt.

 

Da der Bw bis 4. Mai 2004 die Aussprachemöglichkeit mit dem Jugendberater nicht wahrgenommen hat, forderte die Behörde erster Instanz mit Schreiben vom 5. Mai 2004 den Bw nach Darlegung der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung zur Rechtfertigung auf. Auf Grund des Verhaltens des Bw - Nichtinanspruchnahme des Gesprächs mit dem Jugendberater - dürfte die Behörde erster Instanz nun von einem Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 Oö. JSchG 2001 ausgegangen sein und dem Bw gemäß § 13 Abs. 4 leg. cit. die Möglichkeit der Erbringung sozialer Leistungen eingeräumt haben. Für den Fall, dass er sich für die Erbringung der sozialen Leistung entscheide, wurde ihm eine Frist bis zum 24. Mai 2004 eingeräumt und ihm zur Kenntnis gebracht, dass auch der gesetzliche Vertreter zustimmen müsste. Das amtliche Schreiben wurde auch der gesetzlichen Vertreterin zugestellt. Beide haben auf die gleichlautenden Schreiben nicht reagiert.

 

Die Behörde erster Instanz ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 Oö. JSchG 2001 nicht vorliegen. Es ist auch nachvollziehbar, dass sie die Erbringung einer sozialen Leistung für zweckmäßig erachtet hat. Weder der Bw noch die gesetzliche Vertreterin haben auf das - vorerst allgemein gehaltene - Angebot der Behörde erster Instanz reagiert. Beide haben das Angebot schlichtweg negiert.

 

Da der Bw und die gesetzliche Vertreterin der Erbringung einer sozialen Leistung nicht zugestimmt haben, war die Behörde erster Instanz gehalten, den Bw zu bestrafen.

4.3.2. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung kann auf Grund der Aktenlage nicht als gering bewertet werden. Der Bw hat in knapp zweieinhalb Stunden Alkohol beinahe bis zur Bewusstlosigkeit konsumiert und war bereits zu Beginn der Hilfeleistung nicht mehr ansprechbar. Dieses Verhalten - auf Grund der Aktenlage kann zwar nicht auf ein übliches Trinkverhalten geschlossen werden, obwohl die schnelle Abfolge des Konsums der alkoholischen Getränke in der kurzen Zeit äußerst bedenklich stimmt - muss bei der Straffestsetzung berücksichtigt werden und würde grundsätzlich keine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe rechtfertigen. Im Hinblick darauf, dass der Bw unbescholten ist, derzeit über kein relevantes Einkommen verfügt und in der Berufungsschrift erkennen ließ, dass er der Erbringung sozialer Leistungen nicht abgeneigt wäre, ist der Oö. Verwaltungssenat zur Auffassung gelangt, dass mit der nunmehr festgesetzten Geldstrafe das Auslangen gefunden werden kann.

 

Eine Geldstrafe war schon deshalb festzusetzen, da der Gesetzgeber nur der Bezirksverwaltungsbehörde die Möglichkeit eingeräumt hat, dem Jugendlichen die Erbringung einer sozialen Leistung anzubieten. Erst dann, wenn die soziale Leistung nicht erbracht wird, die Erbringung einer sozialen Leistung gemäß Abs. 4 nicht wirkungsvoll ist oder der Jugendliche und der gesetzliche Vertreter der Erbringung der sozialen Leistung nicht zugestimmt haben, ist der Jugendliche mit Geldstrafe zu bestrafen. Der Oö. Verwaltungssenat hatte daher im gegenständlichen Fall nur mehr über die Rechtmäßigkeit der Geldstrafe und deren Höhe absprechen.

 

Was die Strafhöhe anlangt, ist der Unabhängige Verwaltungssenat der Ansicht, dass die nunmehr festgesetzte Geldstrafe durchaus tat- und schuldangemessen ist.

Da das Tatverhalten des Beschuldigten keinesfalls hinter den typisierten Schuld- und Unrechtsgehalten der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung zurückbleibt, war die Rechtswohltat des § 21 VStG nicht in Erwägung zu ziehen.

 

5. Bei diesem Verfahrensergebnis ermäßigt sich der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG auf 3 Euro; hinsichtlich des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat war gemäß § 65 VStG kein Kostenbeitrag vorzuschreiben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Stierschneider

 

 

 
 
 

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