Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101942/12/Br

Linz, 10.06.1994

VwSen - 101942/12/Br Linz, am 10. Juni 1994 DVR.0690392

Erkenntnis

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr.Bleier über die Berufung des Herrn Georg P, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 5. April 1994, AZ. VerkR96/756/1993/Bi/Hu wegen Übertretungen der StVO 1960, nach der am 10. Juni 1994 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird in Punkt 1.) keine F o l g e gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, daß der dem Spruch hinter der Wortfolge ..... "möglich gewesen wäre", anzufügen ist: 'indem der Abstand zum Vorderfahrzeug teilweise nur um fünf Meter betragen hat.' In Punkt 2.) wird der Berufung mit der Maßgabe Folge gegeben, daß die Geldstrafe auf 300 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 6 Stunden ermäßigt wird.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 866/1992 - AVG, iVm §19 Abs.1 u. 2, §24, §51 Abs.1, §51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 666/1993 - VStG; II. Zu Punkt 1.) werden dem Berufungswerber zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren 240 S (20% der verhängten Strafe) auferlegt.

Zu Punkt 2.) ermäßigen sich die erstinstanzlichen Verfahrenskosten auf 30 S. Für das Berufungsverfahren entfällt der Verfahrenskostenbei-trag.

Rechtsgrundlage:

§64 Abs. 1 u. 2 und §65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems hat mit dem Straferkenntnis vom 5. April 1994, AZ. VerkR96/ 756/1993/Bi/Hu über den Berufungswerber wegen derÜbertretung nach §18 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.) 1.200 S und für den Nichteinbringungsfall 24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe und 2.) eine Geldstrafe von 600 S und für den Nichteinbringungsfall 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er am 19. Oktober 1992 um 13.30 Uhr das Kombinationskraftfahrzeug mit dem Kennzeichen auf der Scharnsteinerstraße B 120 im Bereich von Strkm. 18,200 bis 17,500 im Ortsgebiet von Scharnstein von Pettenbach in Richtung St. Konrad gelenkt habe, wobei er 1.) beim Fahren hinter einem Fahrzeug keinen solchen Abstand eingehalten habe, daß ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich gewesen wäre und 2.) Schallzeichen abgegeben habe, obwohl es die Verkehrssicherheit nicht erfordert habe.

1.1. Hiezu führte die Erstbehörde zur Sache begründend aus: "Die Ihnen im Spruch zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen sind durch die Zeugenaussagen des Johann Pdurch das Gutachten des straßenverkehrstechnischen Amtssachverständigen vom 13.08.1993 als erwiesen anzusehen.

Im gegenständlichen Verfahren haben Sie die Ihnen zur Last gelegten Tatbestände bestritten und Sie rechtfertigten sich im wesentlichen dahingehend, daß Sie nach Ihrer Ansicht beim Nachfahren hinter dem Fahrschulwagen im Ortsgebiet von Scharnstein einen ausreichenden Abstand eingehalten hatten. Nur durch das abrupte Abbremsen des Fahrschulwagens im Bereich der Ortstafel seien Sie naher an das vor Ihnen fahrende Fahrzeug herangekommen. Das Verschulden liege in diesem Fall ausschließlich beim Lenker des Fahrschulwagens. Ob Sie bei dem vorangeführten Vorgang Schallzeichen abgegeben hatten, konnten Sie heute nicht mehr sagen.

Hierüber hat die Behörde nachstehendes erwogen:

Gemäß §18 Abs.1 StVO. 1960 hat der Lenker eines Fahrzeuges stets einen solchen Abstand vom nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug einzuhalten, daß ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich ist, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird.

Gemäß §22 Abs.2 StVO. 1960 ist die Abgabe von Schallzeichen (Abs.1) unbeschadet der Bestimmungenüber das Hupverbot (§43 Abs.2) verboten, wenn es die Sicherheit des Verkehrs nicht erfordert.

Nach §99 Abs.3 lit.a StVO. 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu S 10.000,--, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs.l,2 oder 4 zu bestrafen ist.

In der Zeugenaussage des Herrn Johann P vom 14.6.1993 kommt klar zum Ausdruck, daß Sie im Ortsgebiet von Scharnstein längere Zeit mitäußerst knappen Sicherheitsabstand hinter dem Fahrschulwagen nachgefahren seien. Der Zeuge hatte im Rückblickspiegel vom Beifahrersitz aus, das vordere Kennzeichen des von Ihnen gelenkten Kombis nicht mehr einsehen können. Die Fahrgeschwindigkeit hatte dabei 50 km/h betragen. Außerdem hatten Sie dabei mehrmals die akustische Warnvorrichtung bestätigt.

Die Behörde sieht keinen Grund, an den vorangeführten Zeugenaussagen zu zweifeln, zumal der Zeuge bei einer falschen Aussage der strafrechtlichen Verantwortung unterliegt, wogegen Sie in Ihrer Eigenschaft als Beschuldigter alles zu Ihrer Verteidigung vorbringen können.

Die Behörde sieht Ihre Behauptung, nämlich daß Sie beim Nachfahren hinter dem Fahrschulwagen einen ausreichenden Abstand eingehalten hätten, als bloße Schutzbehauptung an.

Auf Grund des Gutachtens des Amtssachverständigen, welches nachvollziehbar und schlüssig ist, gelangte die Behörde in Verbindung mit den vorliegenden Ergebnissen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens zu dem Schluß, daß Sie die Ihnen zur Last gelegten Tatbestände verwirklicht und als Verwaltungsübertretungen zu verantworten haben.

Bei der Strafbemessung (§19 VStG.) wurden das Ausmaß Ihres Verschuldens und auch Ihre bisherige Unbescholtenheit gewertet und somit die Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abgewogen, sowie Ihre sozialen- u. wirtschaftlichen Verhältnisse einschließlich Ihre Sorgepflichten für die Gattin und ein Kind berücksichtigt.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und auf den bis S 10.000,-- reichenden Strafsatz je Delikt sind die verhängten Geldstrafen durchaus angemessen und keineswegs zu hoch.

Die Entscheidungüber die Kosten des Strafverfahrens stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen." 2. In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung führt der Berufungswerber in der Sache aus:

"Gegen obige Straferkenntnis erhebe ich Einspruch (gemeint wohl Berufung) und begründe dies wie folgt:

Pkt. 1.) Es ist nicht erwiesen, daß ich nicht hätte anhalten können.

Pkt. 3.) Die Verkehrssicherheit erfordert sehr wohl Hupzeichen, wenn ein Fahrschulauto auf der Landstraße 30 Km/h fährt, wobei 100 Km/h erlaubt sind (dem Fahrer hätte ja auchübel sein können) und sich dabei so verhält, daß einüberholen unmöglich gemacht wird, jedoch nach Einbiegen in die Straße Pettenbach - Scharnstein auf 100 Km/h beschleunigt und bei der Ortstafel Scharnstein auf 50 Km/h abrupt eine Art Vollbremsung macht, und wahrscheinlich aus dem Grunde, weil der Fahrlehrer und Fahrschüler beinaheübersehen hätten, daß eine Ortstafel kommt, weil sie ja in irgendeinen Rückspiegel schauten. Aus dem Gutachten des Sachverständigen bzw. aus der Zeugenaussage des Fahrlehrers, der nicht einmal Verkehrstafeln erkennt, ob sie gültig oder ungültig sind, geht nicht hervor, ob dieser die Autonummer durch Blick in den Innenspiegel oder Außenspiegel angeblich nicht gesehen hat. Dadurch ergibt sich ein ganz anderer Blickwinkel und sich dabei zu berufen, ich hatte einen zu geringen Abstand eingehalten, wenn einer die Autonummer nicht erkennt, finde ich höchst fragwürdig. Ich zweifle sehr wohl an den Aussagen des Fahrschullehrers, denn wie vorher erwähnt, erkennt dieser keinen Unterschied zwischen gültigen und ungültigen Verkehrstafel. Weiters möchte ich darauf hinweisen und aufmerksam machen, daß auf Grund meiner Initiative die ungültigen Verkehrstafeln gegen gültige ausgetauscht worden sind." 3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 5. Mai 1994, AZ. VerkR96/ 756/1993/Bi/Hu, der Erörterung des Akteninhaltes, sowie die Vernehmung der Zeugen Johann PNorbert L und des Berufungswerbers als Beschuldigten im Rahmen der vor Ort durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung.

4. Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

4.1. Der Berufungswerber hat sein Fahrzeug an der im Spruch angeführten Írtlichkeit und Zeit auf der B 120 in Richtung St. Konrad im Gemeindegebiet von Scharnstein gelenkt. Vor ihm sind die Zeugen PL im Rahmen einer Fahrschulfahrt gefahren. Während die Fahrgeschwindigkeit des Fahrschulfahrzeuges im Zuge der Annäherung an den Bereich des Ortsgebietes von Scharnstein etwa 90 km/h betragen hatte, wurde am Ortsanfang von Scharnstein (die Ortstafel befindet sich etwa bei Strkm 18,5) die Fahrgeschwindigkeit auf 50 km/h reduziert. In weiterer Folge fuhr der Berufungswerber derart knapp hinter dem Fahrschulfahrzeug nach, daß in der Folge der Abstand teilweise weniger als fünf Meter betragen hatte. Der Berufungswerber betätigte in der Folge zwei- oder dreimal die Hupe um dadurch sein Mißfallenüber die Fahrweise des Fahrschulfahrzeuges zum Ausdruck zu bringen. Dies war auch durch Gestikulieren mit den Händen begleitet. Auf dem Kirchenplatz von Scharnstein ist es abschließend zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Zeugen P(den Fahrlehrer des beteiligten Fahrzeuges) und dem Berufungswerber gekommen. 5. Das entscheidungsrelevante Beweisergebnis stützt sich auf das Ergebnis der Aussagen in deröffentlichen mündlichen Verhandlung, insbesondere auf die Aussagen der Zeugen. Diese gabenübereinstimmend an, daß sich der Lenker des nachfolgenden Fahrzeuges offenbarüber die ihm zu langsam erscheinende Fahrweise des Fahrschulfahrzeuges geärgert habe. In der Folge habe das nachfahrende Fahrzeug nach der Ortstafel von Scharnstein einen so knappen Abstand zum Schulfahrzeug eingehalten, daß im Rückspiegel nur mehr die Motorhaube und die Windschutzscheibe zu sehen gewesen wäre. Ebenfalls sei mehrfach grundlos die Hupe betätigt worden. Der Berufungswerber selbst brachte zum Ausdruck, daß das Schulfahrzeug im Bereich der Firma Braunsberger, wenige Kilometer vor dem Ortsanfang von Scharnstein, an einer Stelle wo eine "ungültige 30 km/h-Beschränkungstafel" aufgestellt sei, genau 30 km/h gefahren wäre und in der Folge sei dieses Fahrzeug auch auf der Fahrbahnmitte und nicht rechts gefahren. Die Ungültigkeit der Geschwindigkeitsbeschränkung erblickte der Berufungswerber in der mangelhaften Beschaffenheit des Verkehrszeichens wegen des verwitterten roten Randes dieser Tafel. Im Gegensatz zu den zeugenschaftlichen Angaben vermeinte der Berufungswerber jedoch, daß er den Abstand zum Vorderfahrzeug nicht so knapp erachtet habe und das Hupen in der Verkehrssituation gegründet haben könnte. Hier war jedoch den Angaben der Zeugen zu folgen, welche, wie schon dargelegt, im Ergebnisübereinstimmend waren. Ebenfalls trifft dies auch in bezug auf die Angaben im erstbehördlichen Verfahren zu. Grundsätzlich wird die Ansicht vertreten, daß es insbesondere einem erfahrenen Kraftfahrer zugetraut wird die Distanz zu einem nachfahrenden Kraftfahrzeug, insbesondere wenn es sich um einen Nachfahrabstand von nur wenigen Metern handelt, verläßlich zu schätzen. An den diesbezüglichen Angaben wird daher kein wie immer gearteter Zweifel gehegt. Es ist ferner auch klassische Erfahrungstatsache, daß Unmutsäußerungen unter Verkehrsteilnehmern in einer derartigen - typischen Form - "non verbal" artikuliert werden. Es kann daher in diesem Zusammenhang dem Berufungswerber durchaus darin gefolgt und seine Emotionalität nachvollzogen werden, wenn er zum Ausdruck brachte, daß er sich durch das Fahrschulfahrzeug behindert gefühlt habe. Die vorhandene Emotionalität war immerhin so nachhaltig, daß vom Berufungswerber sogar noch der fahrzeugverantwortliche Fahrlehrer zur Rede gestellt wurde. 5.1. Rechtlich hat er unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

5.1.1. Gemäß §18 Abs.1 StVO 1960 hat der Lenker eines Fahrzeuges stets einen solchen Abstand zum nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug einzuhalten, daß ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich ist, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird.

5.1.2. Dieser Abstand ist dem Schutzzweck des §18 Abs.1 StVO 1960 folgend auch dann einzuhalten, wenn mit einem plötzlichen Abbremsen des Vorderfahrzeuges nicht gerechnet werden mußte. Wenngleich als Regelfall der Sicherheitsabstand in der Länge des Reaktionsweges ausreicht (hier wäre dieser mit jedenfalls 14 Meter zu veranschlagen gewesen) besagt dies nicht, daß dieser Mindestabstand situationsspezifisch nicht auch ein noch höherer sein muß. Dies wird insbesondere beim Nachfahren hinter einem Fahrschulfahrzeug typischerweise indiziert sein, weil der Lenker eines Fahrschulautos in aller Regel nicht ausreichende Routine haben wird, sodaß gerade bei derartigen Fahrzeugen auch mit nicht unbedingt zu erwartenden Manövern gerechnet werden mußte. Ein allfälliger Fahrfehler ist von einem nachfahrenden Fahrzeuglenker bei Einhaltung eines entsprechenden Sicherheitsabstandes leichter handhabbar. Der Schutzzweck des §18 Abs.1 VStG stellt eben auf die Bewerkstelligung des (erforderlichenfalls noch) rechtzeitigen Anhalten<s> (könnens) unter allen verkehrstypischen Bedingungen ab (vgl. VwGH 26.4.1991, Zl. 91/18(0070). Bei der Wahl des Sicherheitsabstandes wird daher etwa auch auf die Art, die Ausrüstung und den Zustand des jeweiligen Fahrzeuges und die individuelle Vertrautheit des Lenkers mit diesem, Bedacht zu nehmen sein. Ein Nachfahrabstand im Bereich von 5 Metern - wenn auch nur teilweise undüber eine relativ kurze Wegstrecke - kann daher bei einer Fahrgeschwindigkeit von 50 km/h dem Schutzzweck der Bestimmung unter keinen Umständen mehr gerecht sein.

5.3. Gemäß §22 Abs.2 StVO 1960 ist die Abgabe von Schallzeichen unbeschadet der Bestimmungenüber das Hupverbot verboten, wenn es die Sicherheit des Verkehrs nicht erfordert.

In den Gesetzesmaterialien (erläuternde Bemerkungen zur Regierungsvorlage) wird hiezu ausgeführt, daß die Abgabe von Warnzeichen auch geeignet ist, wegen der damit verbundenen Lärmbelästigung besondere Störungen der Ruhe hervorzurufen. Daher wurde vorgesehen, daß Warnzeichen nur dann abzugeben sind, wenn es die Verkehrssicherheit erfordert, und daß die Betätigung der akustischen Warneinrichtungen ansonsten unbedingt zu unterbleiben hat. Unter dieses Verbot fällt zB die Betätigung der akustischen Warneinrichtungen, um sich mit Personen, die sich in einem Haus befinden, zu verständigen oder um den Unmutüber das Verhalten eines anderen Straßenbenützers zuäußern. 5.3.1. Das vom Berufungswerber vermeinte Fehlverhalten des vor ihm fahrenden Fahrzeuglenkers stellt jedenfalls keine Rechtfertigung für das hier als erwiesen angenommenen Verhalten dar.

5.4. Die Ergänzung des Spruches diente der genaueren Tatumschreibung, wobei sich jedoch der Nachfahrabstand bereits aus der Aktenlage im erstbehördlichen Verfahren ergibt, sodaß in Hinblick auf §44a VStG weder eine Beeinträchtigung in einer zweckentsprechenden Verteidigung gegeben gewesen ist, noch die Möglichkeit wegen des gleichen Deliktes nochmals bestraft zu werden bestanden hat.

6. Bei der Strafzumessung ist gemäß §19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis §35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

6.1. Im Hinblick auf die Einhaltung eines so geringen Sicherheitsabstandes vertritt der unabhängige Verwaltungssenat die Ansicht, daß ein derartiges Verhalten eine doch erhebliche Gefährdungskomponente in sich birgt und jedenfalls eine abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer zur Folge gehabt hat. Der objektive Unwertgehalt ist daher ein nicht bloß unbedeutender. Auf der subjektiven Ebene ist die, auf Emotionalität beruhende Herbeiführung dieser Gefährdung, ein qualifiziertes Verschulden zuzuordnen. Der in diesem Punkt verhängten Strafe konnte daher trotz des Milderungsgrundes der Unbescholtenheit bei gut durchschnittlichen Einkommen, nicht mit Erfolg entgegengetreten werden. Sie ist bei einem bis zu 10.000 S reichenden Strafrahmen als durchaus angemessen zu erachten.

In Punkt 2.) vertritt der unabhängige Verwaltungssenat die Ansicht, daß dieses Fehlverhalten lediglich nur eine "Begleiterscheinung" des unter 1.) vorgeworfenen Verhaltens gewesen ist, wenngleich diese Schutznorm einen anderen Schutzzweck zum Inhalt hat. Der objektive Unwertgehalt dieserÜbertretung ist ein geringerer, sodaß in Punkt 2.) mit der nunmehr verhängten Strafe ein Verhältnis zum Unwertgehalt des anderenÜbertretungspunktes hergestellt ist und sohin mit der nunmehr verhängten Strafe das Auslangen gefunden werden konnte. Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. B l e i e r

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