Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300586/2/Ste

Linz, 17.11.2004

 

 VwSen-300586/2/Ste Linz, am 17. November 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Vizepräsident Mag.Dr. Wolfgang Steiner über die Berufung der G H, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns Ried im Innkreis vom 6. August 2004, Zl. Pol96-28-2004, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Oö. Spielapparategesetz 1999, zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid wird behoben und das Verfahren wird eingestellt.
  2. Die Berufungswerberin hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 19, 24, 45 Abs. 1 Z. 1 und § 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG.

zu II.: § 66 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns Ried im Innkreis vom 6. August 2004, Zl.  Pol96-28-2004, wurde über die Berufungswerberin (im Folgenden: Bwin) eine Geldstrafe in Höhe von 400 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe:16 Stunden) verhängt, weil sie seit ca. März 2003 in ihrem Lokal einen Spielautomaten der Marke "P-M", Nr. 593, ohne die dafür erforderliche Spielapparatebewilligung "aufgestellt gehabt" hat, obwohl dies verboten ist. Dadurch habe sie eine Übertretung des § 10 Abs. 1 Z. 2 iVm. § 3 Abs. 1 Z. 4 Oö. Spielapparategesetz 1999 begangen, weshalb sie nach § 10 Abs. 2 Oö. Spielapparategesetz 1999 zu bestrafen gewesen sei.

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die Tatsache der verbotenen Aufstellung auf Grund der Anzeige der Sicherheitswache der Stadt Ried erwiesen sei. Der Aufforderung zur Rechtfertigung kam die Bwin nicht nach, was von der belangten Behörde dahingehend ausgelegt wurde, dass die Bwin dem ohnehin klaren Sachverhalt nichts entgegen zu halten hätte.

Unter Berücksichtigung des Unrechtsgehalts der Tat, des Verschuldens und der geschätzten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (Nettoeinkommen: 1.300 Euro; durchschnittliches Vermögen; Sorgepflichten: keine) war für die Behörde erster Instanz die verhängte Strafe in der Höhe von 400 Euro angemessen, auch um die Bwin in Hinkunft von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten. Die bisherige Unbescholtenheit der Bwin wurde dabei als strafmildernd gewertet.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das der Bwin am 12. August 2004 durch Hinterlegung zugestellt wurde, richtet sich die am 24. August 2004 - und somit rechtzeitig - mittels Telefax bei der belangten Behörde eingebrachte Berufung.

Darin wird - mit zum Teil unverständlichen - Zitaten und Sätzen die Berufung begründet und eine bloße Anzeigepflicht behauptet, weil das Spiel "als Nostalgiespiel zu bewerten" sei. Im Schriftsatz wird unter der Überschrift "Berufung gegen den Strafbescheid vom 6. August 2004" abschließend ausgeführt: "Formalrechtlich ist hier ein Berufungsgrund gegeben."

Damit wird - gerade noch erkennbar - inhaltlich die Aufhebung des angefochtenen Bescheids beantragt.

 

2. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

2.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde zu Zl. Pol96-28-2004. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil im angefochtenen Bescheid keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs. 3 Z. 3 VStG).

2.2. Aus dem vorliegenden Akt geht folgender Sachverhalt hervor:

Anlässlich einer Überprüfung durch Mitarbeiter der Sicherheitswache der Stadt Ried im Innkreis am 26. März 2004 wurde festgestellt, dass die Bwin laut eigenen Angaben seit März 2003 bis 26. März 2004 in ihrem Lokal "S" an genau bezeichneter Stelle in Ried im Innkreis, Froschaugasse 21, einen Spielautomaten der Marke "P-M", Nr. 593, aufgestellt gehabt hatte, ohne eine dafür erforderliche Spielapparatebewilligung zu besitzen.

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 Z. 4 des Oö. Spielapparategesetzes 1999, LGBl. Nr. 53/1999, ist ua. das Aufstellen von Spielapparaten ohne die dafür erforderliche Spielapparatebewilligung nach § 4 leg.cit. verboten. Spielapparate iSd. Oö. Spielapparategesetzes 1999 sind Vorrichtungen, die zur Durchführung von Spielen bestimmt sind. Nach § 4 Abs. 1 Oö. Spielapparategesetz 1999 bedarf das Aufstellen von Spielapparaten an öffentlichen Orten einer Bewilligung der Behörde, sofern nicht eine Ausnahme nach Z. 1 oder Z. 2 gegeben ist. § 4 Abs. 1 Z. 2 Oö. Spielapparategesetz 1999 nimmt dabei das Aufstellen von Spielapparaten aus der Bewilligungspflicht heraus, für die eine Anzeigepflicht nach § 5 leg.cit. besteht. Gemäß § 5 Abs. 1 Oö. Spielapparategesetz 1999 unterliegen der Anzeigepflicht: Das Aufstellen von Kegel- und Bowlingbahnen, Kinderreitapparaten, Musikautomaten, Tischfußballapparaten, Wurfpfeilspielapparaten, Billardtischen, Air-hockey- und Shuffleball-Spielapparaten und Schießanlagen, die ausschließlich sportlichen Zwecken dienen.

 

Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 Oö. Spielapparategesetz 1999 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer gegen ein Verbot nach § 3 Abs. 1 Z. 4 verstößt. Solche Verwaltungsübertretungen sind nach § 10 Abs. 2 leg.cit. mit Geldstrafe von 400 bis zu 4.000 Euro zu bestrafen.

 

3.2. Fraglich ist, ob vom Verbot des "Aufstellens von Spielapparaten" lediglich die einmalige, zeitlich und örtlich genau eingrenzbare Handlung umfasst ist, oder ob dieses Verbot auch für die Zeit danach gilt, in der der Spielapparat aufgestellt ist (bleibt).

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat dazu in mehreren vergleichbaren Fällen bisher die Ansicht vertreten, dass vom Verbot nach § 3 Abs. 1 z. 4 Oö. Spielapparategesetz 1999 "einerseits der zeitlich und örtlich spezifizierte Vorgang des Aufstellens von Spielapparaten, nicht aber der Zustand des ‚Aufgestelltseins' in einem bestimmten Zeitpunkt erfasst" wird (vgl. etwa das Erkenntnis vom 23. Oktober 2001, VwSen-300435/2).

 

Auch im vorliegenden Fall hat die Behörde erster Instanz keine nach dem Oö. Spielapparategesetz 1999 strafbare Tat vorgeworfen, wenn sie der Bwin im gesamten Verfahren (nur) vorgeworfen hat eine Spielautomaten "aufgestellt gehabt" (im Sinn eines Betreibens [vgl. z.B. § 1 Abs. 1 Z 1 und § 7 Abs. 1 Oö. Spielapparategesetz 1999] oder einer Verwendung [vgl. z.B. § 3 Abs. 1 Z. 4 zweiter Fall Oö. Spielapparategesetz 1999]) zu haben. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im Übrigen auf die Begründung aus dem oben genannten Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenats vom 23. Oktober 2001 verwiesen.

 

Die Berufungsbehörde musste daher schon auf Grund dieser Überlegungen das angefochtene Straferkenntnis aufheben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG einstellen.

 

Eine Berichtigung des Spruchs war auf Grund der bereits eingetretenen Verfolgungsverjährung nicht möglich.

 

3.3. Der Oö. Verwaltungssenat sieht sich noch zu folgendem Hinweis veranlasst: Die geltende Fassung des § 3 Oö. Spielapparategesetz 1999 hat im Oö. Spielapparategesetz, LGBl. Nr. 63/1997, eine Vorgängerbestimmung, in der "das Aufstellen oder der Betrieb" verboten war (§ 3). Mit dem Oö. Spielapparategesetz 1999 wurde die Formulierung der Verbote im § 3 geändert, ohne, dass nach dem Willen des Gesetzgebers damit inhaltlich eine Änderung herbeigeführt werden sollte. Wie den Erläuterungen im Ausschussbericht (512/1999 BglOöLT 25. GP, 4) zu § 3 Abs. 1 Z. 1 entnommen werden kann, ging der Gesetzgeber offenbar davon aus, dass mit dem Abstellen auf "Aufstellen", "dieses Verbot auch den unentgeltlichen Betrieb umfasst".

Dem steht gegenüber, dass gerade Strafbestimmungen unzweifelhaft möglichst unzweideutig sein müssen und bei der Normadressatin so wenig Zweifel wie möglich entstehen lassen dürfen (vgl. Verwaltungsgerichtshof [verst. Senat] vom 8. Juni 1993, 92/02/0263); auch ist eine Ergänzung des Gesetzes durch Analogie oder jede andere Art von Lückenschließung (etwa durch Großenschluss) zum Nachteil der Täterin untersagt. Das schließt eine Auslegung des Gesetzes nach Inhalt, Sinn und Tragweite eines bestehenden Rechtssatzes dann aus, wenn die Auslegung sich nicht mehr innerhalb des möglichen Wortsinn der auszulegenden Norm als ihre äußerste Grenze bewegt; jede Auslegung muss im Wortlaut des Gesetzes eine Stütze finden (vgl. Hauer/Leukauf, Handbuch des österr. Verwaltungsverfahrens, 6. Aufl., Anm. 4 zu § 1 VStG, 1190, mit Hinweisen auf die Judikatur).

Nach Ansicht des erkennenden Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenats kommt im Ergebnis dem Begriff "Aufstellen" kein zeitlich dauerndes Element zu, sodass die belangten Behörde über den Inhalt der genannten Strafnorm hinausgeht, wenn sie von einem Dauerdelikt ausgehend, die Bwin deswegen bestraft hat, weil sie einen Spielapparat in dem bestimmten Zeitraum "aufgestellt gehabt hat".

 

Für das von der Bwin verwirklichte Verhalten bietet das Oö. Spielapparategesetz 1999 möglicher Weise andere Straftatbestände (vgl. z.B. § 3 Abs. 1 Z 4 zweiter Fall iVm. § 10 Abs. 1 Z. 2, § 6 iVm. § 10 Abs. 1 Z. 7 oder § 3 iVm. §10 Abs. 1 Z. 3), die vom bloßen "Aufstellen" iSd. § 3 Abs. 1 Z. 4 erster Fall unterschieden werden müssen.

 

 

4. Bei diesem Ergebnis entfällt gemäß § 66 Abs. 1 VStG die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag.Dr. Wolfgang Steiner

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