Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300593/79/BMa/Be

Linz, 04.07.2005

VwSen-300593/79/BMa/Be Linz, am 4. Juli 2005

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bergmayr-Mann über die Berufung des W M, vertreten durch M & M, Mag. K L, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 21. Juli 2004, Zl. III/S-5638/03-2 SE, wegen Übertretung des Oö. Polizeistrafgesetzes nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28. Jänner 2005, am 7. März 2005 und am 3. Juni 2005 zu Recht erkannt:

  1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
  2. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 58 Euro (ds. 20 % der verhängten Geldstrafe) binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden: AVG), BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004, iVm §§ 24, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden: VStG), BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002

zu II.: § 64 VStG

Entscheidungsgründe:

1.1 Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 290 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 3 Tage) verhängt, weil er am 8. Februar 2003 um 1.00 Uhr in Linz, Unionstraße, Lokal "Bar d´", als verantwortlicher Gastwirt und somit Verfügungsberechtigter dieses Lokals dessen Räumlichkeiten zum Zwecke der Ausübung der Prostitution zur Verfügung gestellt habe, da Frau XX B in einem Zimmer im ersten Stock oberhalb des Lokals mit einem männlichen Lokalgast vollkommen nackt und eng umschlungen in einem Bett liegend angetroffen worden sei und mit diesem Gast gegen Entgelt einen Geschlechtsverkehr durchgeführt habe. Diese Räumlichkeiten würden sich in einem Gebäude befinden, in dem ein Gastgewerbe ausgeübt werde und somit die Anbahnung oder Ausübung der Prostitution dort verboten gewesen sei. Dadurch habe er eine Übertretung des § 2 Abs.3 lit. c Oö. Polizeistrafgesetz, LGBl.Nr. 36/1979 idF LGBl.Nr. 147/2002 - Oö. PolStG, begangen, weshalb er gemäß § 10 Abs.1 lit. b Oö. PolStG zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde im Wesentlichen begründend aus, der im Spruch angeführte Sachverhalt sei aufgrund der dienstlichen Wahrnehmung der einschreitenden Kriminalbeamten, der hierüber vorgelegten Anzeige vom 8. Februar 2003 sowie aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens als erwiesen anzunehmen.

Frau XX B sei in einem Zimmer im ersten Stock oberhalb des Lokals mit dem Lokalgast W vollkommen nackt und eng umschlungen in einem Bett liegend angetroffen worden. Letzterer habe unmittelbar danach gegenüber dem einschreitenden Kriminalbeamten unmissverständlich angegeben, dass er für eine Stunde mit Geschlechtsverkehr und eine Flasche Sekt einen Betrag von 195 Euro bezahlt habe.

Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass es zwischen diesen beiden völlig nackten Personen, die eng umschlungen angetroffen worden seien, zu geschlechtlichen Handlungen gekommen sei, wo doch der Lokalgast dies unmittelbar nach der Kontrolle zugegeben habe und er dafür einen Betrag von 195 Euro habe zahlen müssen. Die Aussagen von Frau B und Herrn W, wonach sie gemeinsam unter die Dusche gegangen seien, würden ebenfalls unzweifelhaft dafür sprechen, dass es zwischen den beiden Personen zu geschlechtlichen Handlungen gekommen sei.

Auch wenn der Bw als Gastwirt an dem betreffenden Tag nicht in seinem Lokal anwesend gewesen sei, habe er als Verantwortlicher sehr wohl darüber Bescheid gewusst, was in den Räumlichkeiten seines Lokals geschehe. Bei der Strafbemessung sei das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung diene, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen habe, berücksichtigt worden. Die verhängte Geldstrafe, die sich im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens befinde, entspreche gerade noch dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat und erscheine notwendig, den Bw in Hinkunft von der Begehung derartiger Übertretungen abzuhalten. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit sei ihm nicht mehr zu Gute gekommen.

Da der Bw trotz Aufforderung seine Einkommen-, Vermögens- und Familienverhältnisse nicht bekannt gegeben habe, sei bei der Strafbemessung davon ausgegangen worden, dass er kein für die Strafbemessung relevantes Vermögen besitze, keine Sorgepflichten habe und ein Einkommen von mindestens 900 Euro netto monatlich beziehe.

1.3. Gegen dieses, seinen gesetzlichen Vertretern am 18. August 2004 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende am 1. September 2004 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

1.4. Darin bringt der Bw im Wesentlichen vor, er fechte das Straferkenntnis in seinem gesamten Umfange an und mache hiebei als Berufungsgründe Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Das Verfahren sei mangelhaft, da der Bw unter Angabe eines konkreten Beweisthemas den Beweisantrag auf Durchführung eines Lokalaugenscheins im Nachtclub "Bar d´A", Unionstraße 98, 4020 Linz, gestellt habe. Diesem Antrag habe die Behörde unbegründet nicht entsprochen. In der Begründung des Bescheides sei darzutun, aus welchen Gründen einem Beweisantrag nicht entsprochen werde. Dies habe die erstinstanzliche Behörde unterlassen.

Die unrichtige rechtliche Beurteilung liege darin, dass der Bw als Betreiber des Nachtclubs "Bar d`A" die Räumlichkeiten dieses Gastgewerbebetriebes weder zur Ausübung der Prostitution zur Verfügung gestellt habe, noch als Verfügungsberechtigter der Räumlichkeiten eine Verwendung für die Ausübung der Prostitution gestattet oder geduldet habe. Es sei zu keinen sexuellen Handlungen zwischen Frau B und dem Lokalgast W gekommen. Herr Weixlbaumer habe lediglich eine Dusche genommen und dies erkläre den Umstand, warum er von dem einschreitenden Beamten nackt vorgefunden worden sei. Damit sei aber der Tatbestand des § 2 Abs.3 lit.c Oö. PolStG nicht erfüllt.

Selbst wenn man davon ausginge, dass eine geschlechtliche Handlung zwischen Herrn W und Frau B stattgefunden habe, sei der Tatbestand der Prostitution nicht erfüllt, da Frau B kein Geld erhalten habe; der Zeuge Weixlbaumer habe 200 Euro bei Frau R ausschließlich für Alkoholkonsum bezahlt.

Der Bw gab weiters an, er sei zum Tatzeitpunkt nicht in seinem Lokal aufhältig gewesen und habe daher keine Kenntnis davon gehabt, was sich am 8. Februar 2003 in den Räumlichkeiten des Lokals "Bar d´A" zugetragen habe. Überdies habe er an seine Mitarbeiter die dienstliche Weisung erteilt, die Prostitution in seinem Nachtclub nicht zu dulden. Er habe - wie sich aus dem beantragten Lokalaugenschein ergeben hätte - "mehrere entsprechende Hinweisschilder" in dem Lokal angebracht. Damit habe er sichergestellt, dass in den Räumlichkeiten keine Prostitution ausgeübt werde, weshalb er den Tatbestand des "Zurverfügungstellens von Räumlichkeiten" nicht erfüllt hätte.

Überdies habe er die Ausübung der Prostitution nicht geduldet, zumal eine Duldung das Wissen der Ausübung der Prostitution voraussetze, was mangels Anwesenheit im Lokal nicht möglich gewesen sei. Sein Personal habe sich in der Vergangenheit an seine erteilten Weisungen gehalten, sodass ihm auch diesbezüglich kein Vorwurf gemacht werden könne.

Somit wird beantragt, der Berufung Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren einzustellen, in eventu von der Verhängung einer Strafe abzusehen oder diese herabzusetzen.

2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat am 28. Jänner 2005 eine öffentliche mündliche Verhandlung in Gegenwart des Berufungswerbers und seines Rechtsvertreters, Mag. K L, sowie des Vertreters der belangten Behörde, Mag. J R, durchgeführt. Im Zuge dieser Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Einsicht in den bezughabenden Verwaltungsakt und in den Akt der BH Linz-Land, Pol96-33-2003, der verlesen wurde. Als Zeugen wurden Krb. D von der BPD Linz, Referat 1 (Sitte), OI. S, BPD Linz, Referat 1 (Sitte), und H R einvernommen. Die Verhandlung wurde am 7. März 2005 fortgesetzt, zu der aber die ordnungsgemäß geladenen Zeugen W und B nicht erschienen sind. In der am 3. Juni 2005 fortgesetzten Verhandlung wurde der Zeuge W einvernommen.

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Aufgrund der aktenkundigen Beweislage und der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung geht das erkennende Mitglied des Oö. Verwaltungssenates von folgendem erwiesenen Sachverhalt aus:

3.1.1. Herr W M ist Betreiber des Gastgewerbebetriebes "Bar d´A" in der Unionstraße 98 in 4020 Linz. Die Wohnung des Herrn M befindet sich im ersten Stock über dem Gastgewerbebetrieb und das Schlafzimmer dieser Wohnung wird von den im Lokal aufhältigen Damen zum Duschen benutzt. Damit wird dieses neben der privaten Nutzung durch Herrn M auch betrieblich, im Rahmen seines Gastgewerbebetriebes, genutzt. Am 8. Februar 2003 um ca. 1.00 Uhr wurde im Rahmen einer Kontrolle durch Beamte der Kriminalpolizei dieses Zimmer mit Dusche im ersten Stock oberhalb der Bar kontrolliert. Dort wurde ein männlicher Gast des Lokales, Herr W, vollkommen nackt und eng umschlungen mit Frau XX B in einem Bett liegend angetroffen. Dieser Gast hatte einen Pauschalbetrag für Getränkekonsum und geschlechtliche Handlungen an die Barkellnerin gezahlt und sich mit Frau B im Anschluss daran in das Zimmer im ersten Stock begeben, um mit ihr zu duschen und sexuelle Handlungen zu seiner Befriedigung (Geschlechts- und Oralverkehr) durchzuführen. Herr M befand sich an diesem Abend nicht im Lokal "Bar d´A", er hat jedoch den Schlüssel zu dem Raum, in dem Herr W mit Frau B angetroffen wurde, seiner Kellnerin, Frau R, überlassen. Dieser Schlüssel wurde den im Lokal arbeitenden Mädchen wiederholt zur Verfügung gestellt. Frau R entschied selbständig, ob sie den Schlüssel zur Verfügung stellt. Herr M hatte Kenntnis davon, dass die Damen den "Duschraum", in dem auch ein Bett situiert ist, im ersten Stock wiederholt, gemeinsam mit Lokalgästen, zur Ausübung der Prostitution benutzten.

3.1.2. Der festgestellte Sachverhalt wurde aus der Schilderung des Berufungswerbers, dem Akteninhalt und den Zeugenaussagen abgeleitet.

Insbesondere besteht kein Anlass, an der Zeugenaussage des Krb. D zu zweifeln. Durch die Aussage des unter Wahrheitspflicht stehenden Kriminalbeamten wurde die Sachverhaltsdarstellung in der Anzeige vom 8. Februar 2003 erhärtet.

Die in dieser festgehaltenen Aussage des Herrn W, er habe für eine Stunde Geschlechtsverkehr, wobei auch Oralverkehr miteinbezogen gewesen sei, 195 Euro bezahlt, dabei sei auch noch eine Flasche Sekt inkludiert gewesen, die angeführten Leistungen habe er bereits vor der Kontrolle in Anspruch genommen, ist vor allem deshalb glaubwürdig, da diese Aussage unmittelbar nach der Kontrolle festgehalten wurde und Krb. D die Aufnahme des Protokolls in der Verhandlung am 28. Jänner 2005 glaubwürdig und widerspruchsfrei dargelegt hat.

Seine Angaben wurden durch die Aussage des Zeugen W nicht erschüttert, da dieser in der mündlichen Verhandlung am 3. Juni 2005 über Vorhalt seiner diesbezüglichen - jeweils differierenden - Aussagen vom 8. Februar 2003, die in der Anzeige der BPD Linz festgehalten wurde, im Zuge seiner Vernehmung vom 27. August 2003 vor der BH Linz-Land zum Verfahren R und im Zuge jener beim Stadtamt Leonding am 18. Dezember 2003, angab, er könne sich an diese Aussagen und an den konkreten Vorfall nicht mehr genau erinnern.

Durch weitere Ausführungen des Zeugen W wurden die Angaben in der Anzeige sogar gestützt: So gab der Zeuge in der mündlichen Verhandlung am 3. Juni 2005 an, er sei wegen des Mädchens mit nach oben in den ersten Stock gegangen, sie habe gesagt, dass er nicht mehr besonders gut aussehe und er sich dort brausen könne. Er wolle nicht abstreiten, dass es ihm durch den Kopf gegangen sei, einen Geschlechtsverkehr zu haben. Dem steht auch nicht entgegen, dass er sich nicht mehr erinnern habe können, ob er tatsächlich einen Geschlechtsverkehr mit Frau B hatte.

Vielmehr ist nach dem Gesamtverhalten des Zeugen anzunehmen, dass es ihm äußert unangenehm war, Aussagen über die Geschehnisse der Tatnacht zu machen. So hat er sich bereits aufgrund der Ladung zur Verhandlung am 28. Jänner 2005 dahingehend entschuldigt, die Vorverlegung des Termins habe ihn in terminliche Schwierigkeiten gebracht, er ersuche aus beruflichen und familiären Gründen von einer Aussage entbunden zu werden.

Die Aussage der Frau R, wonach Herr W und Frau B bei Betreten des Raumes durch die Polizeibeamten ausgezogen, aber in einer nicht verfänglichen Stellung vorgefunden worden seien, beide seien gesessen oder gestanden, ist einerseits dadurch nicht plausibel, dass sie die Stellung der beiden Personen bei Betreten des Raumes nicht exakt beschreiben konnte und außerdem anführte, sie könne dazu nichts Genaues angeben (Seite 8 der Verhandlungsschrift vom 28. Jänner 2005). Ihre Angaben sind durch den Versuch gekennzeichnet, die Geschehnisse im Animierlokal zu verharmlosen. So gab sie auch an, die meisten Mädchen seien negligé- oder dessousmäßig angezogen, aber das könne man auch im Sommer bei uns auf der Straße beobachten (Seite 9 der Verhandlungsschrift vom 28. Jänner 2005).

Der Zeuge W gab in der Verhandlung am 3. Juni weiters an, er könne nicht ausschließen, dass Frau B beim Öffnen der Tür durch die Polizei bei ihm gelegen sei. Frau B sei aber bereits im Zimmer gestanden, als er die Polizisten wahrgenommen habe.

Zu den Vorkommnissen in der Tatnacht führte der Zeuge auch aus, es sei mit Frau B unter der Dusche, die üblicherweise ein Ausmaß von ca. 80 mal 80 cm hat, sicherlich zu einem körperlichen Kontakt gekommen. Es sei, als sie im Bett gelegen seien, sicherlich auch zu einem körperlichem Kontakt gekommen, er könne sich daran aber nicht mehr genau erinnern. Ob es vor Betreten durch die Polizei zu geschlechtlichen Handlungen gekommen sei, könne er nicht mehr angeben. Er könne nicht ausschließen, dass es zu geschlechtlichen Handlungen gekommen sei, er könne in diesem Zusammenhang gar nichts ausschließen, da er einiges getrunken habe (Seite 4, Verhandlungsprotokoll vom 3. Juni 2005).

Die nunmehrige Aussage Ws, sich nach nunmehr über zwei Jahren nicht mehr konkret an die Situation am 8. Februar 2003 bei der Kontrolle erinnern zu können, ist auch deshalb glaubwürdig, weil er in der mündlichen Verhandlung angab, von zwei Polizeibeamten, einem Polizisten und einer Polizistin, betreten worden zu sein und beide hätten eine Uniform getragen. Dagegen hat die mündliche Verhandlung eindeutig ergeben, dass Krb. D in Begleitung der Kellnerin R das Zimmer im ersten Stock kontrolliert hat.

Der Zeuge W gab weiters an, er habe Frau B im Lokal das erste Mal gesehen und sei nicht mit ihr befreundet gewesen.

Es ist lebensfremd oder nur auf seine Alkoholisierung zurückzuführen, dass er der Meinung war, das Geld, das er an der Bar an Frau R gezahlt hat, habe er nur für Getränke gezahlt und er wisse nicht, ob das "Duschen" mit Frau B kostenlos war (Seite 4, Verhandlungsschrift vom 3.6.2005). Er vermeinte vielmehr, er habe eine Pauschalgebühr für sämtliche Leistungen bezahlt (Seite 3 der Verhandlungsschrift vom 3. Juni 2005). Seine Angabe in der Anzeige, er habe 195 Euro bezahlt, ist glaubwürdig, gab er doch in der mündlichen Verhandlung am 3. Juni 2005, nachdem er sich an den bezahlten Betrag nicht mehr erinnern konnte, an, "es waren aber vermutlich nicht mehr als 200 Euro".

Die Angaben zum Getränkekonsum des Herrn W, die von der Kellnerin R gemacht wurden, sind im Hinblick auf die im Lokal angegebenen Getränkepreise unrealistisch.

Die Aussagen des Zeugen W und der Zeugin R stimmen aber insofern überein, als daraus hervorgeht, dass Entgelt an die Barkellnerin bezahlt wurde, bevor sich der Lokalgast mit der Animierdame in das Schlafzimmer mit Dusche in den ersten Stock begeben hat.

Da nicht anzunehmen ist, dass Animierdamen die einen Gast das erste Mal im Lokal sehen, unentgeltlich sexuelle Handlungen vornehmen, zumal der Zweck ihres Aufenthaltes im Animierlokal ja gerade auf Gelderwerb gerichtet ist, ist es als erwiesen anzusehen, dass die Bezahlung des Geldbetrages durch den Lokalgast bei der Kellnerin an der Bar auch die in der Folge vorgenommen sexuellen Handlungen mit der Animierdame beinhaltet hat.

Hinsichtlich der Zurverfügungstellung des Zimmers im ersten Stock oberhalb des Animierlokals durch den Berufungswerber an die im Lokal beschäftigten Animierdamen ist den glaubwürdigen Aussagen der Zeugin R zu folgen, die auf Seite 8 des Verhandlungsprotokolls vom 28. Jänner 2005 angab, mit der Zurverfügungstellung des Schlüssels durch den Berufungswerber sei ihr auch die Befugnis erteilt worden, selbständig Entscheidungen zu treffen, wer von den Mädchen die privaten Räumlichkeiten im ersten Stock in Ausnahmefällen zum Duschen benützen könne. Herr M habe davon Kenntnis gehabt, dass Gäste mit den Damen die Privaträumlichkeiten im ersten Stock benutzt hätten. Die Benutzung sei im Einvernehmen mit Herrn M erfolgt, sie habe ihm im Nachhinein davon berichtet, es seien einige Ausnahmefälle gewesen.

Die diesbezüglich entgegenstehende Aussage des Berufungswerbers (Seite 3 und 4 der Verhandlungsschrift vom 28. Jänner 2005), wonach Frau R nicht vom ihm dazu legitimiert worden sei, Gäste in sein Zimmer nach oben zu schicken, wird ebenso wie die Behauptung in der Berufung, er habe Räumlichkeiten des Nachtclubs "Bar d´A" nicht zur Ausübung der Prostitution zur Verfügung gestellt, als Schutzbehauptung gewertet. Es wäre lebensfremd anzunehmen, dass in einem Animierlokal sich das Zurückziehen des Gastes mit einer Animierdame in ein Schlafzimmer dem alleinigen Zweck des Duschens dient und nicht sexuelle Handlungen durchgeführt werden.

Wie sich aus der Aussage der Zeugin R zu den Lokalitäten ergibt, wird das Schlafzimmer mit Dusche im ersten Stock, das von der belangten Behörde als "Privaträumlichkeit" des Herrn M gewertet wurde, durchaus auch im Rahmen seines Gastgewerbebetriebes betrieblich genutzt. So hat die mündliche Verhandlung ergeben, dass die im Lokal arbeitenden Damen am Anfang und Ende ihres Aufenthalts im Lokal zum Duschen in dieses Zimmer gehen. Die Dusche im ersten Stock wird deshalb benutzt, da die zum Lokal gehörende nur sehr klein ist (Seite 9 der Verhandlungsschrift vom 28. Jänner 2005).

3.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

3.2.1. Gemäß § 2 Abs.3 lit. c begeht eine Verwaltungsübertretung, wer unter anderem in Gebäuden, in denen ein Gastgewerbe ausgeübt wird, eine Wohnung, Teile einer Wohnung oder sonstige Räumlichkeiten für Zwecke der Ausübung der Prostitution zur Verfügung stellt oder als Verfügungsberechtigter die Verwendung gestattet oder duldet.

Aus § 2 Oö. PolStG ergibt sich, dass unter dem Begriff "Prostitution" Beziehungen zur sexuellen Befriedigung anderer Personen zu Erwerbszwecken zu subsumieren sind.

3.2.2. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist es zwischen Frau B und dem Lokalgast W zu sexuellen Handlungen und einem Geschlechtsverkehr im Schlafzimmer mit Dusche im ersten Stock des Gebäudes, in dem sich auch der Gastgewerbebetrieb "Bar d´A" befindet, gekommen. Bevor sich die Animierdame mit dem Gast in das Zimmer im ersten Stock begeben hat, hat dieser einen "Pauschalbetrag" bei der Kellnerin bezahlt.

Damit ist es erwiesen, dass im vorbezeichneten Zimmer im ersten Stock Prostitution ausgeübt wurde.

Das Schlafzimmer mit Dusche wurde wiederholt in Zusammenhang mit dem Betrieb des Gastgewerbes benutzt. Damit ist eine betriebliche Nutzung dieses Raumes gegeben und diese Räumlichkeit ist als Teil des Lokals zu werten.

Die Zurverfügungstellung der "Privaträumlichkeiten" ergibt sich daraus, dass Herr M als Verfügungsberechtigter den Schlüssel zu diesen Räumlichkeiten in seinem Gastgewerbebetrieb deponiert hat, wissend, dass dieser Raum wiederholt von Animierdamen gemeinsam mit Lokalgästen benutzt wird.

Damit ist das Tatbild der dem Bw vorgeworfenen Rechtsvorschrift erfüllt.

3.2.3. Im konkreten Fall ist hinsichtlich der subjektiven Tatseite vom einem dolus eventualis auszugehen, hat es der Bw doch ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass in dem Schlafzimmer mit Dusche im ersten Stock sexuelle Handlungen gegen Entgelt durchgeführt werden.

Daran ändert auch nichts, dass er Tafeln in seinem Lokal anbringen hat lassen, wonach die Prostitution untersagt sei, und er angab, die Prostitution in seinem Lokal untersagt zu haben. Vielmehr hätte er, sofern er die Ausübung der Prostitution in seinem Lokal tatsächlich unterbinden hätte wollen, dafür Vorsorge treffen müssen, dass sich die im Lokal befindlichen Animierdamen nicht alleine mit den Gästen in abgeschiedene Räumlichkeiten zurückziehen können. Doch gerade das hat er mit der Zurverfügungstellung des Schlüssels für die Räumlichkeit im ersten Stock ermöglicht. Somit hat er die objektive Tatseite des § 2 Abs.3 lit. c zumindest in bedingt vorsätzlicher Weise erfüllt.

4. Bei der Strafbemessung war ausgehend von einem Strafrahmen bis zu 14.500 Euro (Ersatzarreststrafe bis zu 6 Wochen) folgendes zu erwägen:

4.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

4.2. Die oben wiedergegebenen Strafzumessungsgründe der belangten Behörde sind zutreffend.

In der mündlichen Verhandlung konnten vom Vertreter des Bw zu dessen Einkommens- und Vermögensverhältnissen keine Angaben gemacht werden. Die belangte Behörde hat die Strafe bei dem oben angeführten Strafrahmen mit nur ca. 2,2 % der möglichen Strafe, also im untersten Strafbereich festgesetzt. Damit ist eine Strafe in dieser Höhe jedenfalls als angemessen anzusehen.

5. Die gegenständliche Berufung war daher gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG abzuweisen.

6. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber nach § 64 Abs.1 und 2 VStG zusätzlich zum Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch eine Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 20 % der verhängten Strafe vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Bergmayr-Mann

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