Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300635/2/BMa/Be

Linz, 27.01.2005

 

 

 VwSen-300635/2/BMa/Be Linz, am 27. Jänner 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Gerda Bergmayr-Mann über die Berufung der Frau N K, vertreten durch Dr. H P, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 2. Dezember 2004, Zl. Pol96-276-2004, wegen einer Übertretung des § 2 Abs.3 lit.b iVm § 10 Abs. 1 lit. b des Oö. Polizeistrafgesetzes zu Recht erkannt:

  1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch zwischen der Grußformel und der Zitierung der Rechtsvorschriften nunmehr lautet:

"Sie haben am 24. März 2004 durch öffentliche Ankündigung in Form

eines Inserats in der Zeitung "Korrekt" - Kleinanzeiger (Niederlassung in

Linz), mit der Annonce "Schwarze, feurige Vegina, Ruf an !,

0664/18 23 984" die Prostitution angebahnt."

 

  1. Die Berufungswerberin hat zusätzlich zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 280 Euro (ds. 20 % der verhängten Geldstrafe) binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstiger Exekution zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:
Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004 - AVG iVm §§ 24, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/91 - VStG
Zu II.: § 64 VStG
 
 
 

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde über die Berufungswerberin (im Folgenden: Bw) eine Geldstrafe von 1400 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden) verhängt, weil sie am 24. März 2004 durch öffentliche Ankündigung in Form von Inseraten in der Zeitung "Korrekt" (Niederlassung in Linz) unter der Annonce "Schwarze feurige Vegina, Ruf an " in (Gebäude mit mehr als einer Wohnung), die geheime Prostitution angebahnt oder anzubahnen versucht habe.

Dadurch habe sie eine Übertretung des § 2 Abs.3 lit.b iVm § 10 Abs.1 lit.b Oö. Polizeistrafgesetz 1979, LGBl. Nr. 36/1979 idF LGBl. Nr. 147/2002 (Oö. PolStG) begangen, weshalb sie gemäß § 10 Abs.1 lit.b Oö. PolStG zu bestrafen gewesen sei. Ferner habe sie gemäß § 64 VStG 140 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen und die Kosten des Strafvollzugs gemäß § 54d VStG zu ersetzen.

 

1.2. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde im Wesentlichen begründend aus, der Tatbestand sei aufgrund des im Spruch ersichtlichen Inserats in der Ausgabe der Zeitung Korrekt vom 24. März unter der Rubrik "Telefonkontakte" als erfüllt anzusehen. Den Rechtfertigungsangaben der Bw seien die zeugenschaftlichen Aussagen der beiden anzeigenden Beamten des Landesgendarmeriekommandos für das Bundesland Oberösterreich, Kriminalabteilung, und der von diesen geschilderte Handlungsablauf entgegenzuhalten. Es sei deshalb auch nicht nachvollziehbar, dass das gegenständliche Inserat der Kontaktaufnahme zu einer anderen Person namens "Vegina" dienen soll, zumal sich aufgrund des Ermittlungsverfahrens eine andere Version des Vorfalls darstelle. Das Inserat sei eindeutig an eine bestimmte Zielgruppe von Personen (Freiern) gerichtet gewesen. Die Wortwahl "Vegina" anstatt "Vagina" sei bewusst gewählt worden um sich bei Betretung der Strafe entziehen zu können.

Aufgrund der Tatumstände sei Vorsatz anzunehmen.

Zur Strafbemessung wird ausgeführt, die gegenständliche Strafdrohung diene unter anderem einer geordneten Ausübung der Prostitution, zumal es gerade im Hinblick auf Unzukömmlichkeiten die mit einer illegalen Ausübung der Prostitution einhergehen auch zur Gefährdung der Öffentlichkeit kommen könne. Diesem öffentlichem Interesse habe die Bw vorsätzlich zuwider gehandelt.

Die Angaben zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen seien nicht nachvollziehbar. So habe sie Mietkosten für 2 Wohnung, nämlich in der und für die Räumlichkeiten in der, zu begleichen. Darüber hinaus habe sie, da sie die Prostitution schon seit 23 Jahren ausübe, einen nicht unbeträchtlichen wirtschaftlichen Vorteil erwirtschaftet. Es stelle sich die Frage, wie sie ihren Lebensunterhalt bzw. ihre Wohnungen bei einem von ihr selbst angegebenen Einkommen von lediglich 215 Euro monatlich bestreiten könne, wenn sonst kein Barvermögen zur Verfügung stehe. Die Angaben der Bw seien daher keinesfalls glaubwürdig.

 

1.3. Gegen dieses ihrem gesetzlichen Vertreter am 9. Dezember 2004 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 16. Dezember 2004 (und damit rechtzeitig) bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land abgegebene Berufung.

Das angefochtene Straferkenntnis wird durch diese vollinhaltlich wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung, Verfahrensmängeln, unrichtiger rechtlicher Beurteilung und fehlerhafter freier Ermessensausübung bekämpft und - erschließbar - die Behebung des bekämpften Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens in eventu die Reduktion der verhängten Strafe beantragt.

 

2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt zu Zl. Pol96-276-2004 der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land eine zur Entscheidung hinreichend dokumentierte Aktenlage vorgefunden. Die in Betracht kommenden Zeugen wurden durch die belangte Behörde zur Sache einvernommen und der Bw wurde ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Eine mündliche Verhandlung wurde auch durch den rechtsfreundlichen Vertreter der Bw nicht beantragt.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

3.1. Der Oö. Verwaltungssenat geht von folgendem rechtlich relevanten Sachverhalt aus:

3.1.1. Am 24. März 2004, wurde durch öffentliche Ankündigung in Form eines Inserates in der Zeitung "Korrekt" (Niederlassung in Linz), Seite 22, unter der Annonce "Schwarze feurige Vegina, Ruf an!" von Frau N K die Prostitution angebahnt oder anzubahnen versucht. Die "Korrekt - Zeitung" wird nicht ausschließlich in solchen Betriebsstätten vorrätig gehalten, die von Jugendlichen nach den Bestimmungen des O.ö. Jugendschutzgesetzes 1973, LGBl.Nr.22, nicht betreten werden dürfen.

 

3.1.2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Anzeige vom 31. März 2004, der eine Kopie der Seite 22 der Korrekt - Zeitung mit dem inkriminierten Inserat angeschlossen ist. Es ist notorisch, dass die "Korrekt" - Zeitung auch über Zusteller an Privathaushalte öffentliche Verbreitung findet.

Gem. der Anzeige vom 31. März 2004 gab die Bw selbst an, sie übe die Prostitution seit einigen Jahren aus und habe pro Woche drei bis vier Freier. Sie sei schon seit 23 Jahren "im Gewerbe" und schon oft angezeigt worden.

Dies wird durch die unter Wahrheitspflicht gemachten Aussagen des BI W und des BI M, jeweils vom 2. September 2004 vor der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land bestätigt.

Die beiden Zeugen gaben übereinstimmend an, sie hätten, nachdem sie in Erfahrung gebracht hätten, dass in der die illegale Prostitution ausgeübt werde, mit der Bw telefonisch aufgrund des zitierten Inserats einen Termin in ihrer Wohnung an dieser Adresse vereinbart. Bei ihrem Eintreffen habe Frau N K, lediglich mit einem transparenten Negligé bekleidet, die Beamten in ein Zimmer geführt, in dem der Geschlechtsverkehr ausgeführt werden hätte sollen. Nachdem sie sich als Gendarmeriebeamte legitimiert hätten, habe Frau K die in der Anzeige angeführten Angaben gemacht.

 

3.2. Zu den rechtlich relevanten Bestimmungen des § 2 Abs.3 lit. b) und des § 10 Abs. 1.lit. b) Oö. Polizeistrafgesetz wird auf das bekämpfte Erkenntnis der belangten Behörde verwiesen.

 

3.3. Zunächst führt die Berufung an, der Begriff "Vegina" habe mit "Vagina" nichts zu tun. Es handle sich bei dem Inserat um einen Aufruf an eine Person namens "Vergina" sich zu melden. Lediglich mit der Information eines Informanten, die Bw gehe der illegalen Prostitution nach, würden die beiden Zeugen zur Annahme kommen, die Bw gehe der illegalen Prostitution nach, was aber ausdrücklich bestritten werde.

Daran würde auch nichts ändern, dass die beiden Beamten einen Termin unter Verwendung der Telefonnummer mit der Bw vereinbart hätten. Es sei auch möglich, dass die Bw erklärt habe, sie würde auf die beiden Beamten warten und die Bw diese in einen Raum geführt habe. Es sei aber nicht ersichtlich, warum dieser Raum der Ausübung des Geschlechtverkehrs dienen solle; diesbezügliche Feststellungen der belangten Behörde würden fehlen.

Daran ändere auch nichts, dass die Bw in einem transparenten Negligé (den Beamten) geöffnet habe.

Aus ihrem Zugeständnis, sie sei etliche Jahre der Prostitution nachgegangen und habe in einer Woche drei bis vier Freier, sei nicht ableitbar, dass das gegenständliche Inserat der Zuführung von Freiern dienen solle; sie habe damit nicht tatbestandsmäßig gehandelt.

Der Begriff "Vegina" sei keine Schutzbehauptung, es könne sich dabei lediglich um eine Schutzformulierung handeln. Dies werde aber ausdrücklich bestritten.

Zwischen dem gegenständlichen Inserat und der Ausübung bzw. Anbahnung der Prostitution bestehe kein eindeutiger Konnex.

 

Diesem Vorbringen wird entgegengehalten, dass für jede aufgeklärte Person erkennbar ist, dass das Inserat mit diesem Wortlaut unter der Rubrik "Telefonkontakte" in der Korrekt-Zeitung am 24. März 2004 ausschließlich zur Anbahnung von sexuellen Handlungen geschaltet wurde. Das Verhalten der Bw aufgrund des Anrufes der beiden Beamten (Terminvereinbarung in der Wohnung der Bw, Öffnen der Türe lediglich mit einem transparenten Negligé bekleidet, Führen der Beamte in einen Raum in dem der Geschlechtsverkehr ausgeübt hätte werden sollen) und die Tatsache, dass sie bereits - nach ihren eigenen Angaben - seit 23 Jahren der Prostitution nachgeht, sind eindeutige Indizien dafür, dass der alleinige Zweck des Inserats die Anbahnung der Prostitution darstellt.

Die Bw hat damit tatbildmäßig im Sinne der ihr vorgeworfenen Rechtsnorm gehandelt.

Der Spruch der belangten Behörde wurde korrigiert, da er Angaben enthält, die nicht tatbestandsrelevant waren.

 

3.4. Die belangte Behörde ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Bw vorsätzlich gehandelt hat, da sie das Inserat in der Korrekt-Zeitung geschaltet hat um damit die Prostitution anzubahnen.

 

Ihre Strafbarkeit ist damit gegeben.

 

4. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den dort festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Zur Einkommens- und Vermögenssituation bringt die Berufung vor, dem vorgelegten handschriftlichen Zettel komme Urkundencharakter zu und die Bw habe diesen Zettel der Finanzbehörde zur Berechnung ihrer Einkommens- und ihrer Umsatzsteuer vorgelegt. Die Überlegung der belangten Behörde, die Bw habe auch Miete zu zahlen, gehe ins Leere, da die Miete in der Kremstaler Straße auch durch den Lebensgefährten gezahlt werden könne und die Miete der Wohnung in der als Ausgabe deklariert gewesen sei. Die Bw habe keine Ersparnisse und die Behörde habe diesbezüglich keine Erhebungen gepflogen. Unter Berücksichtigung ihrer Einkommens- und Vermögenssituation hätte allenfalls eine Geldstrafe in Höhe von 50 Euro, jedenfalls aber nicht in Höhe von 1400 Euro verhängt werden dürfen.

Diesem Berufungsvorbringen ist entgegen zu halten, dass die Behauptung, die Miete in der Kremstalerstraße könnte auch durch den Lebensgefährten bezahlt werden, nicht belegt wurde. Diese Angabe wird daher als Schutzbehauptung gewertet.

Darüberhinaus ist der belangten Behörde beizupflichten, dass die Angaben zum Einkommen der Bw nicht glaubwürdig sind. So gab die Bw an, sie habe wöchentlich drei bis vier Freier (Angabe in der Anzeige vom 31.3.2004) und verlange für eine Stunde 70 Euro. Bei den von der Bw angebenen Ausgaben für Kondome etc. von 1.200 Euro jährlich muss man - unter Zugrundelegung der durchschnittlichen Kosten für ein Kondom - der Bw unterstellen, dass die Anzahl der Freier wesentlich höher ist als die von ihr angebene. Überdies ergibt sich aus der Anzeige vom 31.3.2004, dass die Bw ihre "Sexarbeit" auch "ohne Gummi" mache. Daher muss von einem wesentlich höheren Verdienst der Bw ausgegangen werden, als in dem handschriftlichen von ihr als Urkunde titulierten Vermerk dargestellt wurde.

Es ist nicht nachvollziehbar, was für die Bw durch das Vorbringen, dem handschriftlichen Zettel komme Urkundencharakter zu, rechtlich zu gewinnen sein soll. Denn dieser handschriftliche Vermerk kann nicht als Privaturkunde eingestuft werden, da er von der Ausstellerin weder unterschrieben, noch mit einem gerichtlich oder notariell beglaubigten Handzeichen versehen ist. Hinsichtlich ihrer inhaltlichen Richtigkeit (materiellen Beweiskraft) unterliegen private Urkunden der freien Beweiswürdigung. Dass die Bw mit dem Vorbringen auf eine öffentliche Urkunde anspielt, ist - da diese von einer Privatperson stammt - von vorneherein ausgeschlossen.

 

Die Behörde ist bei der Strafbemessung von einem monatlichen Einkommen von 2.000 Euro pro Monat, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten ausgegangen. Dieses geschätzte Einkommen ist aber unter Zugrundelegung der Angaben der Berufungswerberin zu den Aufwendungen für Kondome und die Art der Verrichtung ihrer "Sexarbeit" ein viel zu geringes.

Die belangte Behörde hat die Strafe bei einem Strafrahmen bis zu 14.500 Euro, mit weniger als 10% der möglichen Strafe, also im unteren Strafbereich, festgesetzt. Selbst wenn man den Angaben der Bw zu ihrem monatlichen Nettoeinkommen gefolgt wäre, wäre eine Strafe in dieser Höhe im Hinblick auf die Art des Delikts als angemessen anzusehen. Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Einkommenssituation (siehe oben), erweist sich die von der belangten Behörde verhängte Strafe aber jedenfalls nicht überhöht.

Die Verhängung der Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden, ist unter Berücksichtigung der Relation der Obergrenze für die Geldstrafe zur Obergrenze für die Ersatzfreiheitsstrafe als milde anzusehen.

 

5. Die gegenständliche Berufung war daher gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG abzuweisen.

 

6. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber nach § 64 Abs.1 und 2 VStG zusätzlich zum Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 20% der verhängten Strafe vorzuschreiben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Bergmayr-Mann
Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgewiesen.

VwGH vom 29.05.2006, Zl.: 2005/09/0033, 0034-7
 
 

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