Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300653/2/Gf/Mu

Linz, 22.12.2005

 

VwSen-300653/2/Gf/Mu Linz, am 22. Dezember 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung der G A, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 10. Jänner 2005, Zl. Pol-277/03, wegen einer Übertretung des Oö. Spielapparategesetzes zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
  2. Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG; § 66 Abs. 1 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 10. Jänner 2005, Zl. Pol-277/03, wurde über die Rechtsmittelwerberin eine Geldstrafe von 400 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 48 Stunden) verhängt, weil sie am 18. November 2003 als handelsrechtliche Geschäftsführerin der Firma A GmbH in ihrer Betriebsstätte "W-P" in 4400 Steyr, Konradstraße 13, im Bereich links hinter der Theke einen Spielapparat (Photo-Play der Fa. F-W) ohne die erforderliche Bewilligung bereitgestellt habe und dieser somit zur Verwendung bereitgestanden sei. Dadurch habe sie eine Übertretung des § 3 Abs. 1 Z. 4 i.V.m. §§ 4 und 10 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 2 des Oö. Spielapparategesetzes, LGBl Nr. 53/1999 (im Folgenden: SpielappG) begangen, weshalb sie nach § 10 Abs. 2 SpielappG zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses der Beschwerdeführerin am 13. Jänner 2005 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 26. Jänner 2005 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung, mit der in der Hauptsache die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Strafverfahrens angestrebt wird.

2. Aus dem Straferkenntnis, dem Berufungsschriftsatz und dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt ergibt sich folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

2.1. Anlässlich einer von der belangten Behörde am 18. November 2003 durchgeführten Spielapparatekontrolle in der Betriebsstätte der Rechtsmittelwerberin wurde der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses näher bezeichnete Spielapparat der Type "Photo Play der Fa. F W" (ohne Seriennummer) funktionsfähig und betriebsbereit aufgestellt vorgefunden.

2.2. Dagegen wendet die Berufungswerberin zunächst auf Grund der Aufforderung zur Rechtfertigung ein, dass der fragliche Automat von der Fa. A ("Photo Play") geliefert, montiert und in Betrieb genommen worden sei. Der Inhaber der Fa. A habe versichert, dass der Automat umgehend angemeldet werde. Zwei Tage nach der Montage sei dann die Kontrolle gewesen, weshalb der Filialleiter ihrer Firma die Fa. A davon informiert habe. Der Leiter der Fa. A habe daraufhin mitgeteilt, dass er vom Magistrat informiert worden sei, dass ein Probebetrieb ohne Anmeldung für drei Monate möglich sei. Nach der Kontrolle habe die Berufungswerberin sofort veranlasst, das der Automat wieder abgeholt werde.

Der Filialleiter ihrer Firma habe bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme die Ausführungen seiner Vorgesetzten nur bestätigen können. Beide hätten leider der Falschauskunft des Leiters der Fa. A vertraut.

Zudem bringt die Rechtsmittelwerberin vor, dass der ggst. Spielapparat bei der Kontrolle nicht in Betrieb gewesen sei und sie zur Bestätigung dafür zwei Zeugen nennen könne.

3. Da sich bereits aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt in Verbindung mit dem Berufungsvorbringen der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, konnte - weil sich bereits nach der Aktenlage ergab, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist - im Übrigen gemäß § 51e VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 i.V.m. § 10 Abs. 2 und i.V.m. § 3 Abs. 1 SpielappG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 400 Euro bis zu 4.000 Euro zu bestrafen, der einen Spielapparat ohne die dafür erforderliche Spielapparatebewilligung aufstellt.

4.2. Im vorliegenden Fall hat die Rechtsmittelwerberin zwar unbestritten gelassen, dass es sich beim verfahrensgegenständlichen Apparat um einen Spielapparat handelt.

Doch trifft ihr der Sache nach auf § 44a Z. 1 VStG gegründetes Vorbringen zu, dass ihr im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nicht der zeitlich und örtlich spezifizierte Vorgang des Aufstellens, sondern vielmehr ausschließlich der Zustand des Aufgestelltseins - der von der vorzitierten Bestimmung nicht erfasst ist (vgl. schon VwSen-300435 v. 23. Oktober 2001) - angelastet wurde.

4.3. Da die Berufungswerberin somit im Ergebnis wegen eines Tatvorwurfs belangt wurde, der nicht unter Strafe gestellt ist, war der gegenständlichen Berufung schon aus diesem Grund gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren nach § 45 Abs. 1 Z 1 und Z 3 VStG einzustellen.

4.4. Bei diesem Verfahrensergebnis entfällt gemäß § 66 Abs. 1 VStG die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Beiträge zu den Kosten des Strafverfahrens.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. G r o f

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