Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300655/2/Gf/Gam

Linz, 02.04.2005

 VwSen-300655/2/Gf/Gam Linz, am 2. April 2005

DVR.0690392

 
 

E R K E N N T N I S
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung der S B, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 18. Jänner 2005, Zl. III/S-17447/04-2SE, wegen zwei Übertretungen des Oö. Sicherheitspolizeigesetzes zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als die verhängten Geldstrafen auf jeweils 100 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafen auf jeweils 21/Stunden herabgesetzt werden; im Übrigen wird diese hingegen abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II. Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ermäßigt sich auf insgesamt 20 Euro; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat war kein Kostenbeitrag vorzuschreiben.

 
Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG; § 65 VStG.
 
 
 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 18. Jänner 2005, Zl. III/S-17447/04-2SE, wurden über die Beschwerdeführerin zwei Geldstrafen in der Höhe von jeweils 290 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: jeweils 4 Stunden) verhängt, weil sie einerseits Räumlichkeiten in einer Wohnung zum Zweck der Ausübung der Prostitution genutzt und diese durch öffentliche Ankündigung in einem Druckwerk angebahnt habe; dadurch habe sie eine Übertretung des § 2 Abs. 3 lit. b und c des Oö. Polizeistrafgesetzes, LGBl.Nr. 36/1979, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 147/2002 (im Folgenden: Oö. PolStG), begangen, weshalb sie jeweils gemäß § 10 Abs. 1 lit. b Oö. PolStG zu bestrafen gewesen sei.

 

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass es auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmungen der ermittelnden Kriminalbeamten sowie eines entsprechenden Geständnisses als erwiesen anzusehen sei, dass die Rechtsmittelwerberin am 15. April 2004 in einem Gebäude mit mehreren Wohnungen an männlichen Kunden geschlechtliche Handlungen zu deren sexueller Befriedigung gegen Entgelt vorgenommen und diese Prostitutionsanbahnung auch zuvor in einem Druckwerk angekündigt habe.

 

Im Zuge der Strafbemessung sei ihr der Milderungsgrund der bisherigen Unbescholtenheit nicht mehr zugute zu halten gewesen; ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse seien mangels entsprechender Mitwirkung von Amts wegen zu schätzen gewesen.

 

1.2. Gegen dieses ihr am 27. Jänner 2005 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 1. Februar 2005 - und damit rechtzeitig - per e-mail eingebrachte Berufung.

 

Darin bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass im verfahrensgegenständlichen Haus tatsächlich nur sie wohne und sich im Übrigen nur ein Büro und Lagerräume befänden. Außerdem besitze sie ein "Gesundheitsbuch" und schließlich seien die Kontaktinserate von der Polizei bisher stets geduldet worden.

 

Daher wird (erschließbar) die Aufhebung und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

 

 

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BPD Linz zu Zl. III/S-17447/04-2SE; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und auch die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z. 3 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 2 Abs. 3 lit. c Oö. PolStG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 14.500 Euro zu bestrafen, der in Gebäuden mit mehr als einer Wohnung, die nicht ausschließlich von Prostituierten bewohnt werden, Räumlichkeiten für Zwecke der Ausübung der Prostitution nutzt.

 

Nach dem insoweit eindeutigen Normtext bleibt die Ausübung der Prostitution in Gebäuden mit mehreren Wohnungen daher nur dann straffrei, wenn und solange sämtliche Einheiten von Prostituierten bewohnt werden. Andernfalls kommt es hingegen nicht darauf an, ob die anderen Wohnungen von Mietern, die eine derartige Qualifikation nicht aufweisen, auch tatsächlich bewohnt werden; vielmehr reicht auch eine bloß dementsprechende Möglichkeit hin. Dies ist auch ohne weiteres schon deshalb einsichtig, weil das öffentliche Interesse offenkundig im Schutz der sog. "normalen" Mieter derartiger Gebäude vor Belästigungen oder Unannehmlichkeiten durch Zuhälter, Prostituierte und/oder deren Kunden besteht und es von daher besehen den Sicherheitsbehörden nicht zugemutet wird, jeweils im Einzelfall konkret zu ermitteln, ob die nicht von Prostituierten gemieteten Wohnungen von jenen Personen zum fraglichen Zeitpunkt auch tatsächlich genutzt wurden.

 

Dass sich im verfahrensgegenständlichen Gebäude zum Tatzeitpunkt aber auch Wohnungen, die nicht von Prostituierten benutzt werden, befanden, wird letztlich auch von der Beschwerdeführerin selbst bestätigt, wenn diese vorbringt, dass "Büros und ein Lager vorhanden" waren.

 

Da sie auch den Vorwurf, an männlichen Kunden gegen Entgelt geschlechtliche Handlungen zu deren sexueller Befriedigung vorgenommen zu haben, während des Verfahrens nie in Abrede gestellt hat, hat sie sohin im Ergebnis insoweit tatbestandsmäßig und infolge des Nichtvorliegens von Rechtfertigungsgründen auch schuldhaft gehandelt.

 

3.2. Gemäß § 10 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 2 Abs. 3 lit. b Oö. PolStG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 14.500 Euro zu bestrafen, der die Prostitution durch öffentliche Ankündigung in solchen Druckwerken, die nicht der Anbahnung der Prostitution dienen und zu diesem Zweck in für Jugendliche verbotenen Betriebsstätten vorrätig gehalten werden, anbahnt.

 

In diesem Zusammenhang bringt die Rechtsmittelwerberin lediglich vor, dass derartige Inserate "von der Linzer Polizei geduldet" werden.

 

Selbst wenn es zutrifft, dass die Medieninhaberin diesbezüglich nicht strafrechtlich verfolgt werden sollte - allenfalls schon deshalb, weil ein derartiges Verhalten von vornherein nicht unter strafrechtliche Sanktion gestellt ist; ob dies sachadäquat ist, stellt eine hier nicht weiter zu verfolgende rechtspolitische Frage dar -, ändert dies nichts am tatbestandsmäßigen und - in Ermangelung von Rechtfertigungsgründen - auch schuldhaften eigenen Verhalten der Beschwerdeführerin.

 

3.3. Im Zuge der Strafbemessung war jedoch als gewichtiger Milderungsgrund zu berücksichtigen, dass sich die Rechtsmittelwerberin - was auch seitens der belangten Behörde unbestritten blieb - regelmäßig den erforderlichen Untersuchungen auf das Freisein von Geschlechtskrankheiten unterzieht; außerdem sind ihre Taten de facto nicht öffentliche in Erscheinung getreten, sodass diese insbesondere unter dem Aspekt des Schutzzwecks der übrigen Hausbewohner keine konkreten Folgen nach sich gezogen haben.

 

3.4. Aus allen diesen Gründen war daher der vorliegenden Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG insoweit stattzugeben, als die verhängten Geldstrafen auf jeweils 100 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafen gemäß § 16 Abs. 2 VStG auf jeweils 21/2 Stunden herabgesetzt werden; im Übrigen war diese hingegen abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

 

 

4. Bei diesem Verfahrensergebnis ermäßigt sich der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde nach § 64 Abs. 1 und 2 VStG auf insgesamt 20 Euro; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat war hingegen gemäß § 65 VStG kein Kostenbeitrag vorzuschreiben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 
 

Dr. G r o f

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