Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300658/23/Ste/Da

Linz, 01.06.2005

 

 VwSen-300658/23/Ste/Da Linz, am 1. Juni 2005

DVR.0690392
 

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Vizepräsident Mag.Dr. Wolfgang Steiner über die Berufung des S G, gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors der Bundespolizeidirektion Steyr vom 24. Februar 2005, Zl. S 6107/ST/04, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991 - nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung - zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.
  2. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kosten für das Berufungsverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich einen Beitrag von 8 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG.

zu II.: § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis des Polizeidirektors der Bundespolizeidirektion Steyr vom 24. Februar 2005, Zl. S 6107/ST/04, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) eine Geldstrafe in Höhe von 40 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 16 Stunden) verhängt, weil er sich am 21. Juni 2004 um 11.08 Uhr in Steyr, im städtischen Autobus der Linie 4 die Beförderung durch eine dem öffentlichen Verkehr dienende Einrichtung verschafft habe, ohne das nach den Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen dieser Einrichtung festgesetzte Entgelt ordnungsgemäß entrichtet zu haben. Dadurch habe er eine Übertretung des Art. IX Abs. 1 Z. 2 EGVG begangen, weshalb er nach Art. IX Abs. 1 EGVG zu bestrafen gewesen sei.

Begründend wurde dazu im Wesentlichen lediglich ausgeführt, dass die Tatsache der Nichtentrichtung des Entgelts auf Grund der Anzeige des Magistrats der Stadt Steyr, Stadtwerke, erwiesen sei. Im Übrigen entspricht die sehr knappe Begründung nicht dem § 60 AVG (der gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist) wonach in der Begründung von Bescheiden (Straferkenntnissen) "die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen" sind.

1.1. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw am 2. März 2005 zugestellt wurde, erhob dieser fristgerecht (mündlich) am 16. März 2005 Berufung. Begründend verweist der Bw auf die Niederschrift vom 15. Dezember 2004 und betont, dass er keine Verwaltungsübertretung begangen habe. Er beantragt die Aufhebung des Straferkenntnisses.

 

2. Die Bundespolizeidirektion Steyr hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

2.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde zu Zl. S 6107/ST/04. Am 10. Mai 2005 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

2.2. Aus dem vorliegenden Akt sowie aus der öffentlichen mündlichen Verhandlung geht folgender Sachverhalt hervor:

2.2.1. Der Bw bestieg am 21. Juni 2004 um etwa 11.02 Uhr in Steyr den städtischen Autobus der Linie 4 bei der Haltestelle Zwischenbrücken. Um etwa 11.06 Uhr bestieg ein Kontrolleur bei der Haltestelle Roter Brunnen diesen Bus. Bei der Einfahrt in die Haltestelle sah der Buslenker das Kontrollorgan und sperrte auftragsgemäß das Fahrscheinsystem, das sich im Bus befindet.

2.2.2. Der Bw wurde am 21. Juni 2004, um 11.08 Uhr, im genannten Bus vom Kontrollorgan ohne gültigen Fahrschein angetroffen.

Trotz mündlicher Aufforderung durch das Kontrollorgan und nachfolgender schriftlicher Aufforderung des Magistrats der Stadt Steyr, Stadtwerke, hat der Bw den Fahrpreis und den in den Tarifbestimmungen vorgesehenen Zuschlag nicht entrichtet.

2.3. Die genannten Tatsachen ergeben sich widerspruchsfrei aus den vorliegenden Dokumenten und der Zeugenaussage in der öffentlichen mündlichen Verhandlung und werden auch vom Bw im Wesentlichen nicht bestritten.

Er verantwortet sich damit, dass zu dem Zeitpunkt, in dem er den Bus bestieg, das Fahrscheinsystem nicht in Betrieb gewesen wäre. Dieser Behauptung stehen einerseits die Aussagen des als Zeugen unter Wahrheitspflicht vernommenen Buslenkers und des ebenfalls als Zeugen unter Wahrheitspflicht vernommenen Kontrollorgans gegenüber, denen keine Betriebsausfälle aufgefallen sind, andererseits ist vor allem auch dem vom Oö. Verwaltungssenat angeforderten schriftlich vorliegenden Protokoll des Fahrscheinsystems zu entnehmen, dass sowohl bei der Haltestelle Zwischenbrücken zwischen 11.02 und 11.03 Uhr (vier) ordnungsgemäße Vorgänge als auch bei der Haltestelle Roter Brunnen um 11.04 Uhr ein ordnungsgemäßer Vorgang registriert wurde. Dies beweist, dass das Fahrscheinsystem zum fraglichen Zeitpunkt ordnungsgemäß funktioniert hat.

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat keinen Anhaltspunkt an der Richtigkeit dieser Aufzeichnung und auch an den Zeugenaussagen zu zweifeln. Insbesondere konnten vom Bw, dem diese Urkunde zur Stellungnahme anlässlich seiner persönlichen Vorsprache beim Oö. Verwaltungssenat am 4. April 2005 übergeben wurde, auch keine Gesichtspunkte aufgezeigt werden, die gegen die Richtigkeit der Aufzeichnung sprechen.

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß Art. IX Abs. 1 Z. 2 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991 - EGVG, BGBl. Nr. 50/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2004 (diese Änderung bezog sich allerdings nicht auf Art. IX), begeht eine Verwaltungsübertretung, wer sich außer in den Fällen einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung die Beförderung durch eine dem öffentlichen Verkehr dienende Einrichtung verschafft, ohne das nach den Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen dieser Einrichtung festgesetzte Entgelt ordnungsgemäß zu entrichten. Wer dieser Bestimmung zuwider handelt ist im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser mit Geldstrafe bis zu 218 Euro zu bestrafen.

 

Nach Abs. 4 leg.cit. wird die Tat nach Abs. 1 Z 2 straflos, wenn der Täter bei der Betretung, wenngleich auf Aufforderung, den Fahrpreis und einen in den Tarifbestimmungen oder Beförderungsbedingungen etwa vorgesehenen Zuschlag unverzüglich zahlt. Dies gilt auch, wenn der Täter den Fahrpreis und einen in den Tarifbestimmungen oder Beförderungsbedingungen etwa vorgesehenen Zuschlag innerhalb von drei Tagen zahlt, sofern er sich bei der Zahlungsaufforderung im Beförderungsmittel durch eine mit einem Lichtbild ausgestattete öffentliche Urkunde ausweist.

 

3.2. Auf Grund des festgestellten Sachverhalts ist davon auszugehen, dass der Bw zum Tatzeitpunkt den städtischen Autobus ohne gültigen Fahrschein benützt hat. Dies wird letztlich auch von ihm selbst eingeräumt. Es liegt kein Fall einer gerichtlich strafbaren Handlung vor. Der Bw hat - trotz entsprechenden Aufforderungen - auch nicht von den Möglichkeiten des Art. IX Abs. 4 EGVG Gebrauch gemacht.

 

Der Bw hat damit jedenfalls den Tatbestand des Art. IX Abs. 1 Z. 2 EGVG erfüllt.

 

3.3. Mit der Rechtfertigung des Bw, dass ihm der Erwerb eines Fahrscheins nicht möglich war, weil das Gerät außer Betrieb war, versucht er auf der Ebene des Verschuldens eine Entlastung.

 

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch das Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht.

 

Als Rechtfertigung hat der Bw vorgebracht, dass das Fahrscheinsystem im Bus außer Betrieb gewesen wäre. Diese behauptete Tatsache findet im Ermittlungsergebnis allerdings wie oben gezeigt keine Deckung. Vielmehr ist davon auszugehen, dass das Fahrscheinsystem von der Einstiegsstelle des Bw bis zum Beginn der Kontrolle (wo - entsprechend den Dienstvorschriften - eine Blockierung durch den Buslenker erfolgte) ordnungsgemäß funktionierte.

 

Auch auf der Verschuldensebene teilt der Unabhängige Verwaltungssenat damit im Ergebnis die Ansicht der Behörde erster Instanz.

 

Das Verschulden des Bw und damit ihre Strafbarkeit insgesamt sind damit gegeben.

 

3.4. Die Strafe war nach dem Strafrahmen des Art. IX Abs. 1 EGVG zu bemessen, wonach für Übertretungen in den Fällen der Z. 2 eine Geldstrafe bis 218 Euro vorgesehen ist.

 

Die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe von 40 Euro ist mit knapp unter 20 % der Höchststrafe im unteren Bereich des Strafrahmens angesiedelt und unter den gegebenen Umständen, insbesondere auch unter Berücksichtigung des Tarifs für das erhöhte Beförderungsentgelt (nach schriftlicher Aufforderung sind dies 45 Euro), durchaus als angemessen anzusehen. Es kann nicht im Sinn des Gesetzes gelegen sein, dass der Täter einer Verwaltungsübertretung im Ergebnis viel günstiger aussteigt, wie wenn er das erhöhte Fahrgeld entrichten würde. Dieser Gesichtspunkt könnte und sollte wohl auch in weiteren derartigen Verfahren bei der Strafbemessung entsprechend berücksichtigt werden. Die verhängte Strafe scheint jedenfalls soweit angemessen, als dadurch auch die Existenz des Bw nicht gefährdet wird.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat vertritt insgesamt die Auffassung, dass die Erstbehörde vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. In Anbetracht des vorgesehenen Strafrahmens scheint die Straffestsetzung sowohl hinsichtlich der Geld- als auch der Ersatzfreiheitsstrafe durchaus tat- und schuldangemessen und geeignet den Bw in Hinkunft von gleichartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

 

Auf Grund der ohnehin im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens gelegenen Höhe der verhängten Strafe und auch auf Grund sowohl spezial- als auch generalpräventiver Überlegungen, kam für den Unabhängigen Verwaltungssenat eine Anwendung des § 21 VStG mangels Geringfügigkeit des Verschuldens nicht in Betracht. Dies vor allem deshalb, da nach Ansicht des erkennenden Mitglieds des Oö. Verwaltungssenats das tatbildmäßige Verhalten des Bw gerade nicht in dem dafür notwendigen Ausmaß erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückblieb, der in der Verwaltungsvorschrift unter Strafdrohung gestellt ist. Es war daher nicht von der Strafe abzusehen und auch nicht mit Ermahnung vorzugehen.

 

3.5. Zusammenfassend wird daher festgestellt, dass der Bw weder im Hinblick auf den Schuldspruch noch bezüglich der Straffestsetzung in seinen Rechten verletzt wurde, weshalb diesbezüglich die Berufung als unbegründet abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen war.

 

Die Mängel in der Begründung konnten durch die nunmehrige Entscheidung saniert werden.

 

 

4. Bei diesem Ergebnis war dem Bw nach § 64 Abs. 1 und 2 VStG zusätzlich zum Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind 8 Euro, vorzuschreiben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Wolfgang Steiner

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