Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300684/3/Gf/Mu

Linz, 29.12.2005

 

VwSen-300684/3/Gf/Mu Linz, am 29. Dezember 2005

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des E E, vertreten durch RA Dr. P R, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 12. Mai 2005, Zl. Sich96-155-2005, wegen der Beschlagnahme von Gegenständen zur Ausübung des nicht bewilligten Glücksspiels zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 12. Mai 2005, Zl. Sich96-155-2005, wurde wegen des Verdachtes der Übertretung des Glücksspielgesetzes, BGBl.Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 136/2004 (im Folgenden: GSpG), die Beschlagnahme von entsprechenden Gegenständen (Zahlenkranz, Kugel, Jetonboxenschlüssel, Schlüsselbund, Spielregeländerung für Pokerspiel, Versiegelung von drei Kartentischen) angeordnet.

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass am 14. April 2005 über Ersuchen des Bezirksgerichtes Linz von Beamten des GP Schärding im Lokal des Rechtsmittelwerbers eine Kontrolle durchgeführt und dabei festgestellt worden sei, dass am Roulette- und Pokertisch von fünf Angestellten und mehreren Gästen "Poker", "Two Aces" und "24iger-Observationsroulette" gespielt worden sei, ohne dass der Rechtsmittelwerber als Betreiber des Lokals eine entsprechende behördliche Bewilligung hätte vorweisen können. Um eine Fortsetzung des illegalen Spielbetriebes zu unterbinden, sei gemäß § 53 Abs. 1 GSpG die Beschlagnahme der Spielutensilien zu verfügen und eine entsprechende Bestätigung auszustellen bzw. in der Folge ein entsprechender Bescheid zu erlassen gewesen.

1.2. Gegen diesen ihm am 17. Mai 2005 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, am 31. Mai 2005 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

Darin bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass es sich bei den durchgeführten Spielen nicht um Glücks-, sondern vielmehr um Beobachtungs- und Geschicklichkeitsspiele handle. Dies gelte insbesondere für das Spiel "Poker": Diesbezüglich habe nämlich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 2. (gemeint offenbar: 20.) August 1998, Zl. 97/16/0387, dezidiert angeführt, dass immer auch der Fall denkbar sei, dass ein geschickt "bluffender" Spieler die anderen Teilnehmer dazu bewegen könne, dass Spiel zu verlassen, sodass für ihn auch ohne Aufdecken der Karten der Gewinn gesichert sei. Dass in der Regel der Spieler gewinne, der am geschicktesten zu "bluffen" vermag, könne auch im Zuge zahlreicher Fernsehübertragungen der "European Poker Tour" immer wieder von jedermann verfolgt werden.

Daher wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

1.3. Mit Beschlüssen des Bezirksgerichtes Linz vom 27. Mai 2005 und 17. Juni 2005, Zl. 17-U-143/05b, wurden die mit dem angefochtenen Bescheid behördlich beschlagnahmten Gegenstände wegen des Verdachtes des Verstoßes gegen § 168 Abs. 1 StGB gemäß § 143 Abs. 1 StPO gerichtlich in Beschlag genommen.

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der BH Schärding zu Zl. Sich96-155-2005; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Verfahrensparteien einen dementsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z. 1 und 4 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 53 Abs. 1 Z. 1 lit. a GSpG kann die Behörde u.a. dann die Beschlagnahme von Glücksspielapparaten, Glücksspielautomaten und sonstigen Eingriffsgegenständen oder technischen Hilfsmitteln anordnen, wenn der Verdacht besteht, dass mit jenen Gegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol eingegriffen wurde, fortgesetzt Glücksspiele veranstaltet werden.

3.2. Im gegenständlichen Verfahren ist allein die Rechtsfrage strittig, ob die vom Rechtsmittelwerber veranstalteten Spiele als Glücksspiele oder als Geschicklichkeitsspiele zu qualifizieren sind.

Diesbezüglich ist zunächst darauf hinzuweisen, das der VwGH in seinem vom Beschwerdeführer zitierten Erkenntnis vom 20. August 1998, Zl. 97/16/0387, keineswegs festgestellt hat, dass das Spiel "Poker" nicht als ein Glücksspiel anzusehen sei; vielmehr wurde diese Frage dort ausdrücklich offen gelassen und der do. Behörde eine Ergänzung ihres Ermittlungsverfahrens aufgetragen.

Dem gegenüber hat der Verwaltungsgerichtshof in der Folge mit seinem Erkenntnis vom 8. September 2005, Zl. 2000/17/0201, nunmehr ausdrücklich klargestellt, dass "Poker" kein Geschicklichkeitsspiel ist, sondern unter das Glücksspielmonopol fällt.

Die Rüge des Rechtsmittelwerbers, dass sich der angefochtene Bescheid auf keine Rechtsgrundlage zu stützen vermag, trifft sohin im Ergebnis offenkundig eben sowenig zu wie die Annahme, dass sich die einschreitenden Beamten und die belangte Behörde nicht auf einen hinreichend begründeten Verdacht zu stützen vermochten.

Zuletzt erweist sich dieser Verdacht - der gemäß § 53 Abs. 1 GSpG bereits für die Anordnung einer Beschlagnahme hinreicht - aber insbesondere auch durch die vorzitierten (s.o., 1.3.) gerichtlichen Beschlagnahmebeschlüsse vom 27. Mai 2005 und 17. Juni 2005 als erhärtet.

3.3. Aus allen diesen Gründen war daher die gegenständliche Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. G r o f

 

 

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