Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300689/2/Gf/Gam

Linz, 02.08.2005

 VwSen-300689/2/Gf/Gam Linz, am 2. August 2005

DVR.0690392

 

 
 

E R K E N N T N I S
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung der B, vertreten durch die RAe DDr. H u.a., gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 30. Juni 2005, Zl. III/S-43284/04-2-SE, wegen einer Übertretung des Oö. Polizeistrafgesetzes, zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
  2.  

  3. Die Berufungswerberin hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

 
Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 66 Abs. 1 VStG; § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG.
 
 
 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 30. Juni 2005, Zl. III/S-43284/04-2-SE, wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in der Höhe von 360 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 5 Tage) verhängt, weil sie am 7. November 2004 durch entsprechende Ankündigungen auf der öffentlich zugänglichen Internet-Seite die Prostitution angebahnt habe; dadurch habe sie eine Übertretung des § 2 Abs. 3 lit. b des Oö. Polizeistrafgesetzes, LGBl.Nr. 36/1979, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 147/2002 (im Folgenden: OöPolStG), begangen, weshalb sie gemäß § 10 Abs. 1 lit. b OöPolStG zu bestrafen gewesen sei.

 

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass der ihr angelastete Tatvorwurf auf Grund eigenständiger dienstlicher Wahrnehmungen der ermittelnden Kriminalbeamten als erwiesen anzusehen sei.

 

Im Zuge der Strafbemessung seien weder Erschwerungs- noch Milderungsgründe hervorgekommen; mangels unterlassener Mitwirkung seien die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Beschwerdeführerin von Amts wegen zu schätzen gewesen.

 

1.2. Gegen dieses ihr am 7. Juli 2005 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 20. Juli 2005 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

 

Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass eine Ankündigung im Internet aus verfassungsmäßigen, insbesondere kompetenzrechtlichen Gründen nicht unter § 2 Abs. 3 lit. b OöPolStG subsumiert werden könne; vielmehr seien unter dem in dieser Bestimmung verwendeten Begriff der "Medien" nur solche zu verstehen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des OöPolStG bereits vorhanden waren. Außerdem habe sich auf der Startseite der Homepage ein Hinweis darauf befunden, dass diese von Jugendlichen nicht besucht werden dürfe. Darüber hinaus würden die verwendeten Formulierungen auch nicht den Begriff der Prostitution erfüllen, sondern es sei lediglich überschwänglich für Entspannung geworben worden, ganz abgesehen davon, dass Domaininhaberin der verfahrensgegenständlichen Website nicht die Rechtsmittelwerberin, sondern eine Verlags-GmbH sei, die diese völlig autonom gestalte. Im Ergebnis sei die Beschwerdeführerin somit nicht "Werbende", sondern nur die "Beworbene" gewesen.

 

Aus allen diesen Gründen wird daher die Aufhebung und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

 

 

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der BPD Linz zu Zl. III/S-43284/04-2-SE; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine 500 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde und auch die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z. 3 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 2 Abs. 3 lit. b OöPolStG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 14.500 Euro zu bestrafen, der durch öffentliche Ankündigung, insbesondere in Druckwerken oder anderen Medien, die Prostitution - z.B. durch Angabe der Adresse, der Telefonnummer, eines Treffpunktes oder dgl. - anbahnt oder anzubahnen versucht.

 

Unter "Prostitution" ist nach § 2 Abs. 1 OöPolStG die Anbahnung oder Ausübung von Beziehungen zur sexuellen Befriedigung anderer Personen zu Erwerbszwecken zu verstehen.

 

3.2. Anders als die Beschwerdeführerin dies darzustellen versucht, besteht der Grundtatbestand des § 2 Abs. 3 lit. b OöPolStG nach der insoweit unmissverständlichen Formulierung dieser Norm in der (versuchten bzw. vollendeten) Anbahnung oder Ausübung der Prostitution durch öffentliche Ankündigung. Dass eine derartige öffentliche Ankündigung in Druckwerken oder anderen Medien erfolgen kann, stellt hingegen lediglich eine demonstrative Erläuterung dar. Dass dieser Begriff - jedenfalls intrasystematisch - fortgebildet werden kann, indem im angefochtenen Straferkenntnis das Internet als ein derartiges Medium und damit eine konkrete Form der öffentlichen Ankündigung qualifiziert wird, kann schon deshalb keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen, weil - wie sich etwa am Beispiel des § 75 StGB zeigt - jede gesetzliche Vorschrift notwendigerweise einen bestimmten Abstraktionsgrad aufweisen muss, damit diese auf die Vielzahl der konkreten Lebenssachverhalte (darunter auch solche, die zum Zeitpunkt der Erlassung dieser Bestimmung zwar noch nicht im Detail, wohl aber bereits nach ihrer Art und Weise vorhersehbar waren) angewendet werden kann.

 

Dass hier der offenkundige Versuch einer Prostitutionsanbahnung vorliegt, kann nicht ernsthaft bezweifelt werden, wenn die Rechtsmittelwerberin die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses näher beschriebenen Liebesspiele gegen ein Entgelt von 110 Euro (für 1/2 Stunde) bzw. 200 Euro (für 1 Stunde) angeboten hat. Der Hinweis, dass "die Seiten ..... erotische Bilder und Texte" enthalten, verbunden mit der Empfehlung: "Wenn du das in deinem Land vorgeschriebene Mindestalter noch nicht erreicht hast, verlasse bitte diese Seiten." ist hingegen in Ermangelung einer effizienten Zugangsbeschränkung ebenso wenig geeignet, dieser Ankündigung das Qualifikationsmerkmal der "Öffentlichkeit" zu nehmen wie der Umstand, dass Domaininhaber der Website eine GmbH und nicht die Rechtsmittelwerberin selbst ist: Denn das Internet diente hier nur - ebenso wie im Falle einer Ankündigung in einem Druckwerk - als Mittel zum Zweck. Dass daneben allenfalls auch der Medieninhaber - z.B. gemäß § 7 VStG - strafbar ist, ändert an der eigenständigen strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Beschwerdeführerin nichts, war es doch i.S.d. § 2 Abs. 3 lit. b i.V.m. § 2 Abs. 1 OöPolStG unmittelbar sie selbst, die durch die öffentliche Angabe ihrer Telefonnummer erwerbsmäßig eine Beziehung zur sexuellen Befriedigung einer anderen Person anzubahnen versuchte.

 

3.3. Dennoch ist der gegenständlichen Berufung im Ergebnis Erfolg beschieden, und zwar deshalb, weil weder im Spruch noch in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses das Tatbestandsmerkmal der Erwerbsmäßigkeit (§ 2 Abs.1 OöPolStG) umschrieben wurde und zum anderen im Hinblick darauf, dass § 2 Abs. 3 lit. b OöPolStG zwei unterschiedliche Tatbilder enthält, die Tatanlastung nicht dezidiert dahin lautete, dass die Rechtsmittelwerberin offenkundig die Prostitution bloß anzubahnen versucht hat (§ 2 Abs. 3 lit. b zweite Alternative OöPolStG).

 

3.4. Auf Grund zwischenzeitlich bereits eingetretener Verfolgungsverjährung kam eine dementsprechende Korrektur durch den Oö. Verwaltungssenat von vornherein nicht in Betracht; vielmehr war der vorliegenden Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG einzustellen.

 

 

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 
 

Dr. G r o f

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