Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300690/2/Gf/Gam

Linz, 12.08.2005

 

 

VwSen-300690/2/Gf/Gam Linz, am 12. August 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung der A G de J, vertreten durch RA Dr. W, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 13. Juli 2005, Zl. Pol96-44-2005, wegen einer Übertretung des Oö. Polizeistrafgesetzes, zu Recht erkannt:

 

 

  1. Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 100 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 5 Stunden herabgesetzt werden; im Übrigen wird diese hingegen abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
  2.  

  3. Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ermäßigt sich auf 10 Euro; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG; § 65 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 13. Juli 2005, Zl. Pol96-44-2005, wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in der Höhe von 300 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 100 Stunden) verhängt, weil sie am 10. Februar 2005 Räumlichkeiten in einer Bar zum Zweck der Anbahnung und Ausübung der Prostitution genutzt habe, obwohl dies auf Grund einer Verordnung des Gemeinderates verboten gewesen sei; dadurch habe sie eine Übertretung des § 2 Abs. 3 lit. e i.V.m. § 2 Abs. 2 des Oö. Polizeistrafgesetzes, LGBl.Nr. 36/1979, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 147/2002 (im Folgenden: OöPolStG), begangen, weshalb sie gemäß § 10 Abs. 1 lit. b OöPolStG zu bestrafen gewesen sei.

 

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass der der Rechtsmittelwerberin angelastete Tatvorwurf auf Grund der glaubwürdigen Zeugenaussage ihres Kunden als erwiesen anzusehen sei.

 

Im Zuge der Strafbemessung seien weder Erschwerungs- noch Milderungsgründe hervorgekommen; die von ihr angegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse seien entsprechend berücksichtigt worden.

 

1.2. Gegen dieses ihr am 14. Juli 2005 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 23. Juli 2005 - und damit rechtzeitig - unmittelbar bei der belangten Behörde eingebrachte Berufung.

 

Darin bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass sie bei ihrem Kunden lediglich eine Massage vorgenommen, nicht aber mit ihm einen Geschlechtsverkehr durchgeführt habe; die gegenteiligen Behauptungen dieses Zeugen, der im Übrigen als Lockvogel für einen Konkurrenzbetrieb tätig gewesen sei, würden sich demgegenüber als widersprüchlich und damit unglaubwürdig erweisen.

 

Daher wird die Aufhebung und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

 

 

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der BH Schärding zu Zl. Pol96-44-2005; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine 500 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde und auch die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z. 3 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 2 Abs. 3 lit. e und § 2 Abs. 2 OöPolStG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 14.500 Euro zu bestrafen, der Gebäude zum Zweck der Anbahnung oder Ausübung der Prostitution nützt, obwohl dies durch Verordnung der Gemeinde untersagt wurde.

 

Unter "Prostitution" ist nach § 2 Abs. 1 OöPolStG die Anbahnung oder Ausübung von Beziehungen zur sexuellen Befriedigung anderer Personen zu Erwerbszwecken zu verstehen.

 

3.2. Wie sich aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt (vgl. z.B. dessen Erkenntnis vom 19. Dezember 1994, Zl. 94/10/0171), gehört - anders als dies offenbar die Rechtsmittelwerberin vermeint - zum Tatbild dieser Strafbestimmungen nicht, dass der Beschuldigte einen Geschlechtsverkehr durchgeführt hat; vielmehr reicht es (auch) hin, (andersartige) sexuelle Handlungen an anderen vorzunehmen oder hiefür seinen Körper zur Verfügung zu stellen.

 

Dass die Rechtsmittelwerberin in diesem Sinne beim Zeugen eine (Erotik-)Massage gegen ein vereinbartes Entgelt von 130 Euro durchführte, wird aber von ihr selbst in ihrer Aussage vom 10. Februar 2005 auf dem GP Schärding (Zl. B1/722/05/Wei) zugestanden.

 

Sie hat sohin tatbestandsmäßig sowie zumindest fahrlässig - und somit auch schuldhaft - gehandelt; ihre Strafbarkeit ist daher gegeben.

 

3.3. Auf der Ebene des Verschuldens erscheint dem Oö. Verwaltungssenat allerdings das Vorbringen der Beschwerdeführerin dahin, dass sie von dem als ein Lockvogel für ein Konkurrenzunternehmen fungierenden Zeugen zur Vornahme der sexuellen Handlungen verleitet wurde, beachtlich und auch glaubwürdig. Dies insbesondere unter dem Aspekt, dass der Zeuge zwar zuvor den vereinbarten, aus seiner Sicht - bedenkt man die nachfolgende Diebstahlsanzeige wegen 270 Euro - nicht gerade eine Bagatelle darstellenden Betrag von 130 Euro anstandslos entrichtet, dann jedoch den nach seiner Darstellung bereits begonnenen Geschlechtsverkehr aus eigenem vorzeitig abgebrochen habe, weil ihm "die Stimmung nicht passte" (vgl. seine Zeugenaussage vor der Polizeiinspektion Ingolstadt am 9. Mai 2005, Zl. BY1307-014033-05/6).

 

Davon ausgehend ist der Rechtsmittelwerberin sohin der Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z. 4 StGB sowie ebenso zu Gute zu halten, dass sie nach dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt bisher unbescholten war. Daher findet es der Oö. Verwaltungssenat als in gleicher Weise tat- und schuldangemessen, die verhängte Geldstrafe mit 100 Euro und davon ausgehend gemäß der durch § 16 Abs. 2 VStG vorgegebenen Relation die Ersatzfreiheitsstrafe mit 5 Stunden festzusetzen.

 

3.4. Insoweit war daher der gegenständlichen Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben; im Übrigen war diese hingegen abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

 

4. Bei diesem Verfahrensergebnis ermäßigt sich der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG in Bezug auf Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses auf 10 Euro; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat war nach § 65 VStG kein Kostenbeitrag vorzuschreiben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. G r o f

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