Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300701/2/Gf/Mu

Linz, 16.12.2005

 

VwSen-300701/2/Gf/Mu Linz, am 16. Dezember 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des J B, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Wels-Land vom 30. September 2005, Zl. Pol96-36-2005, wegen einer Übertretung des Oö. Polizeistrafgesetzes zu Recht erkannt:

 

 

  1. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
  2.  

  3. Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 66 Abs. 1 VStG; § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Wels-Land vom 30. September 2005, Zl. Pol96-36-2005, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe in Höhe von 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden) verhängt, weil er in der Zeit der Nacht vom 1. Mai 2005 zum 2. Mai 2005 um 00.00 Uhr während der Nachtruhe an der Wohnungstür seiner ehemaligen Lebensgefährtin zur Nachtzeit in ungebührlicher Weise störenden Lärm erregt habe, indem er an ihrer Türglocke so lange Sturm geläutet habe, bis seine ehemalige Lebensgefährtin Papier in die Glocke gesteckt habe. Anschließend habe er auch noch bei der Wohnungsnachbarin geläutet. Dadurch habe er eine Übertretung des § 10 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Oö. Polizeistrafgesetzes 1979 (im Folgenden: OöPolStG) begangen, weshalb er zu bestrafen gewesen sei.

 

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass der ihm zur Last gelegte Sachverhalt aufgrund einer Privatanzeige i.V.m. den von der Polizeiinspektion Wels durchgeführten Ermittlungen sowie auf Grund des Verfahrensergebnisses erwiesen sei.

 

Im Zuge der Strafbemessung seien keine Milderungsgründe hervorgekommen; die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Rechtsmittelwerbers seien infolge unterlassener Mitwirkung von Amts wegen zu schätzen gewesen.

 

1.2. Gegen dieses ihm am 5. Oktober 2005 durch Hinterlegung zugestellte Straferkenntnis richtet sich die rechtzeitig am 18. Oktober 2005 unmittelbar bei der belangten Behörde eingebrachte Berufung.

 

Darin bringt der Berufungswerber im Wesentlichen vor, dass er die Tat nicht begangen habe und dass der auf jenen Campingplatz, auf dem er sich zur Tatzeit aufgehalten habe, anwesende Leiter sowie eine weitere dort aufhältige Person, nicht befragt worden seien. Beide Personen hätten nämlich bestätigen können, dass er sich zur Tatzeit nicht in Wels, sondern in Bad Leonfelden aufgehalten habe. Seine ehemalige Lebensgefährtin spreche aber auch insofern nicht die Wahrheit, als sie am 27. Juni 2005 mit ihm am Campingplatz die Nacht verbracht habe, während sie nun angebe, den Campingplatz nicht zu kennen.

 

Aus allen diesen Gründen wird - erschließbar - die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

 

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH Wels-Land zu Zl. Pol96-36-2005; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 2 Z. 1 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

 

3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 OöPolStG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 360 Euro zu bestrafen, der ungebührlicherweise störenden Lärm erregt.

 

3.2. Im angefochtenen Straferkenntnis stützt sich die belangte Behörde ausschließlich auf die Zeugenaussage der ehemaligen Lebensgefährtin des Rechtsmittelwerbers. Dazu ist aber festzuhalten, dass der Berufungswerber schon in seinem Einspruch gegen die Strafverfügung bekannt gegeben hatte, dass er sich am Abend vor der Tatnacht um ca. 18.30 Uhr in einem Tanzlokal in Ebelsberg-Freindorf befand und nach Ende der Veranstaltung um ca. 22.15 Uhr nach Bad Leonfelden zum Campingplatz in Horner Planer weitergefahren ist, wo er dann um ca. 23.30 Uhr eintraf und der Campingplatzleiter noch in der Rezeption anwesend war. Bei der Beweisaufnahme durch die Behörde wurde nun verabsäumt, den Campingplatzleiter dazu zeugenschaftlich einzuvernehmen. Vielmehr wurden lediglich die den Rechtsmittelwerber belastende ehemalige Lebensgefährtin und deren Wohnungs-nachbarin als Zeugen befragt. Nachdem aber der Berufungswerber bei seiner Berufung den Campingplatzleiter namhaft gemacht hatte, wäre auch dessen Zeugenaussage zur Wahrheitsfindung von entscheidender Bedeutung gewesen. Weiters konnte die Wohnungsnachbarin in ihrer Zeugenaussage ohnehin nicht angeben, dass sich der angelastete Vorfall tatsächlich in dieser Nacht ereignet hatte. Sie konnte lediglich mitteilen, dass es solche Belästigungen schon vorher gegeben hätte. Überdies ist festzuhalten, dass zudem auch die ehemalige Lebensgefährtin selbst den Beschuldigten nicht visuell in der Tatnacht wahrnehmen konnte, weshalb daher im Ergebnis überhaupt kein direkter Beweis vorliegt, dass der Berufungswerber die Nachtruhe tatsächlich gestört hat. Hätte seine ehemalige Lebensgefährtin hingegen die Polizei sofort um Hilfe gebeten, hätte der Lärmverursacher möglicherweise noch am Tatort bzw. in dessen näherer Umgebung und damit sogar auf frischer Tat betreten werden können. So war aber im Sinne des Art. 6 Abs. 2 MRK im Zweifel zugunsten des Rechtsmittelwerbers zu entscheiden.

 

3.3. Der vorliegenden Berufung war daher gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben, das angefochtene Strafverfahren aufzuheben und das Verwaltungs-strafverfahren gegen ihn nach § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG einzustellen.

 

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Rechtsmittelwerber gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. G r o f

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