Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300704/7/BMa/Mu/Be

Linz, 07.02.2006

 

 

 

VwSen-300704/7/BMa/Mu/Be Linz, am 7. Februar 2006

DVR.0690392

 

 

 

 

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bergmayr-Mann über die Berufung der E M L, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Freistadt vom 9. November 2005, Zl. Pol96-207-2004, wegen einer Übertretung des Oö. Polizeistrafgesetz folgenden

B E S C H L U S S

gefasst:

 

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998 - AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde über die Berufungswerberin (im Folgenden: Bw) eine Geldstrafe von 400 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 35 Stunden) verhängt, weil sie am 19. September 2004 von 00.10 bis ca. 01.10 Uhr Räumlichkeiten des Nachtclubs D V in, in dem ein Gastgewerbe ausgeübt werde, für Zwecke der Anbahnung der Prostitution genutzt habe. Dadurch habe sie eine Übertretung des § 2 Abs. 3 lit. c iVm § 10 Abs. 1 lit. b Oö. Polizeistrafgesetz (Oö. PolStG) begangen, weshalb sie gemäß § 10 Abs. 1 lit. b Oö. Polizeistrafgesetz zu bestrafen gewesen sei.

 

 

1.2. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde im Wesentlichen begründend aus, dass der im Spruch angeführte Sachverhalt aufgrund der dienstlichen Wahrnehmungen der einschreitenden Zivilbeamten sowie des durchgeführten Ermittlungsverfahrens als erwiesen anzunehmen sei.

Im Zuge der Strafbemessung seien keine Erschwerungs- und Milderungsgründe hervorgetreten. Da die Bw trotz Aufforderung ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse nicht bekannt gegeben habe, sei bei der Strafbemessung davon ausgegangen worden, dass sie kein für die Strafbemessung relevantes Vermögen besitze, keine Sorgepflichten habe und ein Einkommen von ca. 1.000 Euro monatlich beziehe.

2. Gegen dieses der Bw am 15. November 2004 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 28. November 2004 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

2.1. Darin bringt die Bw vor, dass "diese Anzeige nicht der Wahrheit entspricht".

3. Die Berufung wurde ohne Anführen von Gründen erhoben; deshalb wurde die Bw vom Unabhängigen Verwaltungssenat mit einem formlosen Schreiben aufgefordert, binnen einer Frist von 14 Tagen ab Zustellung bekannt zu geben, wogegen sich ihre Berufung konkret wendet. Die Aufforderung wurde ihr am 22. Dezember 2005 mit RSb zugestellt.

3.1. Nachdem die Berufung bis zum 10. Jänner 2006 nicht ergänzt wurde, wurde die Bw nochmals durch den Unabhängigen Verwaltungssenat schriftlich gemäß § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 iVm §§ 63 Abs. 3 und 13 Abs.3 AVG aufgefordert, binnen 14 Tagen ab Zustellung die Berufung mit einem begründeten Antrag zu verbessern. Dieser Auftrag wurde ihr am 17. Jänner 2006 mit RSb zugestellt.

3.2. Innerhalb der gesetzten Frist, das war bis Ablauf des 31. Jänner 2006, hat die Bw zum Verbesserungsauftrag keine Stellungnahme abgegeben.

4. Die beim Unabhängigen Verwaltungssenat zu VwSen-300704 anhängige Berufung war daher gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1991 zurückzuweisen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bergmayr-Mann

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