Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300707/2/Gf/Mu/Sta

Linz, 10.03.2006

 

VwSen-300707/2/Gf/Mu/Sta Linz, am 10. März 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des A B, vertreten durch die RAe Dr. H, Mag. K und Mag. P, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Perg vom 15. November 2005, Zl. Pol96-181-2004, wegen einer Übertretung des Oö. Veranstaltungsgesetzes zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als

  1. der Spruchpunkt 1) aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich eingestellt wird und
  2. hinsichtlich Spruchpunkt 2) die Geldstrafe auf 70 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 3 Stunden herabgesetzt werden;

im Übrigen wird diese hingegen als unbegründet abgewiesen.

 

II. Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ermäßigt sich auf 7 Euro; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Perg vom 15. November 2005, Zl. Pol96-181-2004, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe in Höhe von 150 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 108 Stunden) verhängt, weil er es als Veranstalter einer Halloween-Party zu vertreten habe, dass er der ihm hiefür erteilten Bewilligung insofern zuwidergehandelt habe, als einerseits der festgelegte Dauerschallpegel von 46 dB um bis zu 10,8 dB und andererseits die erlaubte Besucheranzahl von maximal 50 Personen überschritten worden sei, weil bei dieser Veranstaltung zumindest 100 Personen zugegen gewesen seien; dadurch habe er eine Übertretung des § 16 Abs. 1 Z. 7 des Oö. Veranstaltungsgesetzes, LGBl. Nr. 75/1992, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 84/2001 (im Folgenden: OöVeranstG), begangen, weshalb er nach § 16 Abs. 2 OöVeranstG zu bestrafen gewesen sei.

 

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass der ihm zur Last gelegte Sachverhalt auf Grund der Wahrnehmungen des einschreitenden Sicherheitsorganes sowie der von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungen als erwiesen anzusehen sei.

 

Im Zuge der Strafbemessung seien weder Erschwerungs- noch Milderungsgründe hervorgekommen und die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Rechtsmittelwerbers infolge unterlassener Mitwirkung von Amts wegen zu schätzen gewesen.

 

1.2. Gegen dieses ihm am 21. November 2005 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 5. Dezember 2005 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

 

Darin bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass der dem angefochtenen Straferkenntnis zu Grunde gelegte Sachverhalt in keiner Weise den Tatsachen entspreche; dies nicht zuletzt deshalb, weil die Beweisanträge auf Einholung eines schalltechnischen Sachverständigengutachtens sowie auf Durchführung eines Lokalaugenscheines abgewiesen worden seien. Gerade im Zuge der behördlichen Messungen hätte aber berücksichtigt werden müssen, dass sein Gastlokal direkt an der Bundesstraße liege und der von dieser ausgehende Lärm in keinster Weise ihm zugerechnet werden könne. Weiters sei strittig, ob die Bescheidauflage dahin auszulegen sei, den energieäquivalenten Dauerschallpegel im Inneren oder außerhalb des nächsten angrenzenden Fensters des Nachbargebäudes zu messen. In Bezug auf die Besucheranzahl sei darauf hinzuweisen, dass die amtshandelnden Organe sogar ihren eigenen Angaben zufolge keine exakte Zählung vorgenommen haben und die diesbezüglichen Angaben daher lediglich auf Schätzungen basieren. Schließlich wird eingewendet, dass es sich nicht nur um Besucher gehandelt habe, sondern sich zum Kontrollzeitpunkt auch Personal und Lieferanten im Lokal aufgehalten hätten.

 

Daher wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

 

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Perg zu Zl. Pol96-181-2004; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 2 Z. 1 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

 

3.1. Gemäß § 16 Abs. 1 Z. 7 i.V.m. § 16 Abs. 2 OöVeranstG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 7.200 Euro zu bestrafen, wer den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Bescheiden zuwiderhandelt.

 

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Perg vom 29. Oktober 2004 (ohne Aktenzahl) wurde dem Beschwerdeführer die Bewilligung zur Durchführung einer "Halloween-Party" am 30. Oktober 2004 u.a. unter der Auflage erteilt, dass "der von der Musikanlage ausgehende max. zulässige energieäquivalente Dauerschallpegel so zu bemessen ist, dass beim nächsten angrenzenden Fenster des Nachbargebäudes ein Dauerschallpegel von 46 dB (A) nicht überschritten wird" (Pkt. I. Z. 3 dieses Bescheides) und dass "die maximale Besucherzahl ..... mit
50 Personen festgelegt
" wird.

 

3.2.1. Hinsichtlich der Anlastung zu Spruchpunkt 1) ist darauf hinzuweisen, dass ein wesentliches Tatbestandsmerkmal dieser Übertretung nach dem oa. Bescheid darin besteht, dass der festgesetzte Wert des Dauerschallpegels beim nächsten angrenzenden Fenster des Nachbargebäudes nicht überschritten werden darf.

Diesbezüglich kann dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt jedoch nicht entnommen werden, dass die Messung tatsächlich an diesem im Bescheid ausdrücklich vorgesehen Punkt erfolgt ist. Derartiges geht nämlich weder aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides, aus dem der Anzeige des Gendarmeriepostens Perg vom 31. Oktober 2004 beigelegten Messprotokoll über den Vorfallzeitpunkt noch aus der Niederschrift der Bezirkshauptmannschaft Perg über die zeugenschaftliche Einvernahme des die Messung durchgeführt habenden Beamten vom 15. Februar 2005, Zl. Pol96-181-2004, hervor.

 

Im Ergebnis wurde daher dem Rechtsmittelwerber insoweit eine Tat angelastet, die in dieser Form nicht strafbar ist. Hinsichtlich Spruchpunkt 1) war daher der vorliegenden Berufung schon aus diesem formalen Grund gemäß § 24 VStG i.V.m.
§ 66 Abs. 4 AVG stattzugeben, der Bescheid insoweit aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG einzustellen.

 

3.2.2. Im Bezug auf Spruchpunkt 2) hat hingegen der Beschwerdeführer schon bei seiner ersten Konfrontation mit der Tatanlastung durch das einschreitende Sicherheitsorgan eingestanden, dass es "betreffend der Besucheranzahl richtig ist, dass etwas mehr da sind als lt. Bewilligung erlaubt sind." Weiters kann einem Gendarmeriebeamten durchaus zugestanden werden, dass dieser auf Grund seiner Erfahrung jedenfalls eine dahingehend richtige Einschätzung treffen kann, ob etwa 100 oder nur 50 Personen in einem Raum anwesend sind.

 

Dem gegenüber erscheint der in der Berufung erhobene Einwand, dass sich unter den Anwesenden auch Personal und Lieferanten befunden hätten, bloß als eine Schutzbehauptung; denn dass sich dann - ausgehend von ca. 100 anwesenden Personen, darunter 50 Gäste - nahezu gleich viele Veranstaltungsbesucher einerseits und Lokalbedienstete bzw. nur Lieferanten auf der anderen Seite dort befunden hätten, ist offensichtlich lebensfremd.

 

Insoweit war daher die gegenständlichen Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abzuweisen.

 

3.3. Bei diesem Verfahrensergebnis erscheint es daher dem Oö. Verwaltungssenat - von den von der belangten Behörde von Amts wegen angenommenen und vom Berufungswerber unbeeinsprucht gebliebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen ausgehend - als in gleicher Weise tat- und schuldangemessen, die verhängte Geldstrafe mit 70 Euro und davon ausgehend die Ersatzfreiheitsstrafe mit 3 Stunden festzusetzen.

 

4. Dem entsprechend ermäßigt sich der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG auf 7 Euro; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat war dem Beschwerdeführer hingegen kein Kostenbeitrag vorzuschreiben.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. G r o f

 

 

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