Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300709/2/Gf/Mu/Sta

Linz, 10.03.2006

 

VwSen-300709/2/Gf/Mu/Sta Linz, am 10. März 2006

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung der Oberösterreichischen R, vertreten durch die RAe Dr. N ua., gegen den Bescheid des Bezirkshauptmanns von Vöcklabruck vom 17. November 2005, Zl. Sich96-929-2003, über die Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen einer Übertretung der Rechtsanwaltsordnung, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmanns von Vöcklabruck vom 17. November 2005, Zl. Sich96-929-2003, wurde das Verwaltungsstrafverfahren gegen Frau B, Nat.i.A. (im Folgenden: Beschuldigte) wegen des Verdachtes einer Übertretung des § 57 Abs. 2 der Rechtsanwaltsordnung, BGBl. Nr. 96/1868, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. I 98/2001 (im Folgenden: RAO), eingestellt.

 

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass der der Beschuldigten angelastete Sachverhalt auf Grund des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens als nicht erwiesen anzusehen sei, weil im Ergebnis insbesondere keine "Gewerbsmäßigkeit" i.S.d. § 1 Abs. 2 GewO zu erkennen gewesen sei.

 

1.2. Gegen diesen der Oö. R am 22. November 2005 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, am 6. Dezember 2005 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

 

Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass im vorliegenden Fall davon auszugehen sei, dass die Beschuldigte jeweils entgeltlich rechtliche Auskünfte erteilt sowie Schriftsätze verfasst und dadurch unbefugt eine den Rechtsanwälten vorbehaltene Tätigkeit ausgeübt habe, wie dies auch klar aus den Satzungen jenes Vereines, dessen Obfrau sie ist, entspreche.

 

Daher wird beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass über die Beschuldigte eine Verwaltungsstrafe wegen einer Übertretung des § 57
Abs. 2 RAO verhängt wird.

 

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der BH Vöcklabruck zu Zl. Sich96-929-2003; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 3 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 57 Abs. 2 RAO begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 6.100 Euro zu bestrafen, der unbefugt eine den Rechtsanwälten vorbehaltene Tätigkeit gewerbsmäßig anbietet oder ausübt.

 

Nach § 8 Abs. 2 und 3 RAO ist den Rechtsanwälten - abgesehen von den in dieser Bestimmung näher angeführten Ausnahmen - die Befugnis zur umfassenden berufsmäßigen Parteienvertretung vorbehalten.

 

3.2. Im gegenständlichen Fall wurden gegenüber der Beschuldigten innerhalb der in § 31 Abs. 1 und 2 festgelegten (und durch die RAO nicht modifizierten) Verjährungsfrist von 6 Monaten zwar mehrere Verfolgungshandlungen (Aufforderung zur Rechtfertigung vom 5. Jänner 2004; Niederschrift über die Beschuldigtenvernehmung vom 12. Jänner 2004; Niederschrift über die Beschuldigtenvernehmung vom 11. Februar 2004) gesetzt; diese haben jedoch nie den Anforderungen des § 44a VStG entsprochen, und zwar aus folgenden Gründen:

 

3.2.1. Gemäß § 44a Z. 2 VStG hat der Spruch - und damit auch die Verfolgungshandlung - die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, zu enthalten. Dem entsprechend hätte daher zumindest in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 5. Jänner 2004 die Bestimmung des § 8 Abs. 2 RAO angeführt werden müssen, wenn in den nachfolgenden Verfolgungshandlungen jeweils nur pauschal darauf verwiesen wurde.

 

So war aber für die Beschuldigte im Ergebnis nicht von vornherein zweifelsfrei erkenn- und nachvollziehbar, welche Verfehlung ihr konkret angelastet wird.

 

3.2.2. Zudem ist in inhaltlicher Hinsicht darauf zu verweisen, dass den Rechtsanwälten nach § 8 Abs. 2 RAO nur die Befugnis zur umfassenden berufsmäßigen Parteienvertretung vorbehalten ist. Angelastet wurde der Beschuldigten jedoch nur, gewerbsmäßig rechtliche Auskünfte erteilt zu haben. Die bloße Erteilung von Rechtsauskünften ist jedoch einer Parteienvertretung (vor Gerichten oder Behörden) nicht a priori gleich zu halten (abgesehen davon, dass eine Anlastung einer konkret darauf bezogenen Gewerbsmäßigkeit ebenfalls fehlt). Denn unter der Vertretung von Parteien ist gemeinhin das prozessuale Handeln für eine andere Person in einem konkreten Verfahren zu verstehen, nicht jedoch die bloße Erteilung einer Rechtsauskunft.

 

3.3. Aus diesen Gründen ist daher sowohl im Hinblick auf eine Tatanlastung nach § 57 Abs. 2 i.V.m. § 8 Abs. 2 RAO als auch nach - hier wesentlich einschlägiger - Art. IX Abs. 1 Z. 1 EGVG (Winkelschreiberei) Verfolgungsverjährung eingetreten.

 

Daher war die Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abzuweisen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. G r o f

Beachte:

vorstehende Entscheidung wurde aufgehoben; VwGH vom 23.10.2007, Zl.: 2006/06/0125-10

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