Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300710/2/Ste

Linz, 22.12.2005

 

 

 

VwSen-300710/2/Ste Linz, am 22. Dezember 2005

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Vizepräsident Mag.Dr. Wolfgang Steiner über die Berufung der B K, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns des Bezirks Linz-Land vom 11. November 2005, Pol96-209-2005, wegen einer Übertretung des Oö. Polizeistrafgesetzes, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG iVm. § 63 Abs. 5 und § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns des Bezirks Linz-Land vom 11. November 2005, Pol96-209-2005, wurde über die Berufungswerberin (in der Folge: Bwin) eine Geldstrafe in Höhe von 1.450 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden) gemäß § 10 Abs. 1 lit. b des Oö. Polizeistrafgesetzes verhängt.

 

Begründend führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der der nunmehrigen Bwin angelastete Sachverhalt auf Grund der glaubwürdigen Zeugenaussage eines Zeugen als erwiesen anzusehen sei. Die Bwin hätte zur Aufforderung zur Rechtfertigung keine Stellungnahme abgegeben. Der Tatbestand des § 2 Abs. 2 lit. c Oö. PolStG sei zweifelsfrei erfüllt. Die belangte Behörde geht von einem Vorsatz der Bwin aus.

 

Bei der Strafbemessung sei - mangels Mitwirkung der Bwin im bisherigen Ermittlungsverfahren - von einem geschätzten monatlichen Nettoeinkommen von 2.000 Euro ausgegangen worden.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das der Bwin am 17. November 2005 zugestellt wurde, richtet sich die vorliegende mit 14. Dezember 2005 datierte und am 15. Dezember 2005 (Postaufgabe: 14. Dezember 2005) bei der belangten Behörde eingebrachte Berufung.

 

Darin wird die angelastete Tat bestritten und die Durchführung einer Verhandlung beim Unabhängigen Verwaltungssenat beantragt, zu der bestimmte Zeugen geladen werden sollten. Damit wird inhaltlich - gerade noch erkennbar - die Aufhebung des Straferkenntnisses beantragt.

 

 

2.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde.

 

Da sich bereits aus den Akten der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären lies und feststeht, dass die Berufung zurückzuweisen ist, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 2 Z. 1 VStG die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung entfallen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen, da in dem mit der Berufung angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch ein 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.

 

2.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

 

Das Straferkenntnis der belangten Behörde wurde der nunmehrigen Bwin - nach zwei erfolglosen Zustellversuchen am 15. und 16. November - am 17. November 2005 durch Hinterlegung zugestellt.

 

Die mit 14. Dezember 2005 datierte Berufung wurde an diesem Tag zur Post gegeben und langte bei der belangten Behörde am 15. Dezember 2005 ein.

 

2.3. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Akt, insbesondere dem darin enthaltenen Rückschein.

3. In der Sache selbst hat der Oö Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 63 Abs. 5 AVG, der iVm. § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, sind Berufungen von der Partei "binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheids."

Diese Frist ist im Übrigen auch in der Rechtsmittelbelehrung des Straferkenntnisses vom 11. November 2005 ausdrücklich genannt und sogar durch Fettdruck hervorgehoben.

Nach § 17 Abs. 3 des Zustellgesetzes gelten hinterlegte Sendungen mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt.

Das Organ der Post, der die Ausfertigung des Straferkenntnisses zur Zustellung übergeben wurde, machte bei der Bwin am 15. November 2005 einen ersten Zustellversuch und hinterlegte - nach einem zweiten Zustellversuch am 16. November 2005 - die Sendung, wobei als Beginn der Abholfrist auf dem Rückschein der 17. November 2005 vermerkt ist.

Die Sendung gilt daher als der Bwin am 17. November 2005 zugestellt. Die Berufungsfrist von zwei Wochen endete damit am 1. Dezember 2005. Die am 14. Dezember 2005 erhobene Berufung war daher verspätet.

Die Berufung war daher auf der Grundlage des § 66 Abs. 4 AVG (iVm. § 24 VStG) als verspätet zurückzuweisen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Wolfgang Steiner

 

 

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