Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300725/2/Sr/Ri

Linz, 10.04.2006

 

 

 

VwSen-300725/2/Sr/Ri Linz, am 10. April 2006

DVR.0690392

 

 

B E S C H L U S S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider aus Anlass der als "Berufung" bezeichneten Eingabe des Herrn Gerhard R, Sstraße, L, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 30.1.2006, Zl. 933-3, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Oö. Hundehaltegesetz 2002 beschlossen:

 

Die als Berufung bezeichnete Eingabe vom 14. Februar 2006 wird mangels eines begründeten Berufungsantrages als unzulässig zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz wurde der Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

 

"I. Tatbeschreibung:

Sie haben den für das Halten eines Hundes erforderlichen Versicherungsnachweis nicht fristgerecht erbracht, weshalb Ihnen mit Bescheid vom 10.9.2004 die Haltung Ihres Hundes untersagt wurde. Als Halter des Hundes Rufname N, Hundemarke L, sind Sie der Verpflichtung, binnen zwei Wochen nach Rechtskraft des Untersagungsbescheides dem Magistrat gegenüber nachzuweisen, dass Sie nicht mehr Halter des Hundes sind, nicht nachgekommen. Sie haben daher einen Hund trotz Untersagung gehalten und begingen daher eine Verwaltungsübertretung.

 

II. Verletzte Verwaltungsvorschriften i.d.g.F.:

§§ 2, 4, 9 Oö. Hundehaltegesetz 2002, LGBl. Nr. 147/2002

 

III. Strafausspruch

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird Ihnen eine Geldstrafe von € 75,-- im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden vorgeschrieben.

 

Rechtsgrundlagen i.d.g.F.:

§ 15 Oö. Hundehaltegesetz 2002, LGBl. Nr. 147/2002

§§ 16, 19 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), BGBl. Nr. 52/1991

 

IV. Kostenentscheidung

Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens haben sie 10% der verhängten Strafe, mindestens € 1,50, das sind € 7,50 zu leisten.

 

Rechtsgrundlage i.d.g.F.:

§ 64 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), BGBl. Nr. 52/1991

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Verfahrenskosten) beträgt € 82,50.

 

V. Zahlungsfrist:

Erheben Sie keine Berufung, ist der Gesamtbetrag in der Höhe von € 82,50 innerhalb zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides mit beiliegendem Zahlschein einzuzahlen. Sonst müsste die zwangsweise Einbringung veranlasst werden."

 

2. Dieses Straferkenntnis wurde dem Bw am 2. Februar 2006 mit RSa-Brief durch Hinterlegung zugestellt. Mit der Eingabe vom 14. Februar 2006, die noch innerhalb der Berufungsfrist bei der belangten Behörde einlangte, wurde Folgendes vorgebracht:

 

"Betreff: Berufung gegen Straferkenntnis v. 30.01.2006 (Zl. 933-3)

  1. Innerhalb offener Frist wird das Rechtsmittel der Berufung eingebracht.

  2. Antrag auf Aufhebung des oben genannten Bescheides

  3. Eine Begründung wird nachgereicht".

 

3. Die belangte Strafbehörde hat auf diese Eingabe aktenkundig nicht reagiert, ca. 4 Wochen zugewartet und mit Schreiben vom 16. März 2006 die Eingabe des Bw samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 63 Abs. 3 AVG (iVm § 24 VStG) hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen ab Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.

 

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum wesentlichen Inhalt - den Mindestanforderungen - einer Berufung, liegt ein begründeter Berufungsantrag bereits dann vor, wenn die Eingabe erkennen lässt, welchen Erfolg der Einschreiter anstrebt und womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt, ohne dass es auf die Erfolgsaussichten ankäme. Dabei handelt es sich um ein gesetzliches Mindesterfordernis, dessen Mangel zur Zurückweisung führt (vgl u.a. VwGH 29.6.1998, 98/10/0130; VwGH 30.6.1997, 97/10/0028; VwGH 27.6.1997, 96/05/0295; VwGH 28.2.1997, 96/02/0456; VwGH 10.11.1995, 95/17/0048; VwGH 21.3.1995, 94/09/0356; VwGH 20.4.1995, Zlen. 95/09/0081 und 0082).

 

Der Hinweis, dass "eine Begründung nachgereicht wird" stellt noch keinen begründeten Berufungsantrag dar (vgl etwa VwGH 20.12.1995, 94/03/0198 und VwGH 19.1.1995, 94/09/0258). Ein erst nach Ablauf der Berufungsfrist nachgetragener begründeter Antrag vermag an der Unzulässigkeit der Berufung nichts zu ändern (vgl. VwGH 19.3.1996, 95/04/0169, 0170 und VwGH 11.8.1994, 93/06/0239).

 

4.2. Im gegenständlichen Fall ist dem Bw das angefochtene Straferkenntnis nach dem aktenkundigen Rückschein am 2. Februar 2006 durch Hinterlegung zugestellt worden. An diesem Tag begann die unabänderliche gesetzliche Berufungsfrist von 2 Wochen zu laufen. Sie endete daher am 14. Februar 2006. Da gemäß § 33 Abs. 3 AVG die Tage des Postenlaufes in die Frist nicht eingerechnet werden, hätte eine den gesetzlichen Mindesterfordernissen entsprechende Berufung spätestens am 14. Februar 2006 zur Post gegeben werden müssen. Mit dem Ablauf dieses Tages war das Rechtsmittel als verfristet anzusehen. Die trotz richtiger Rechtsmittelbelehrung (vgl. dazu § 61 Abs. 2 AVG) am 14. Februar 2006 per e-mail eingebrachte Eingabe vom 14. Februar 2006 war noch keine Berufung im Sinne des Gesetzes.

 

4.3. In seinem Erkenntnis vom 25. Februar 2005, Zl. 2004/05/0115 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass eine Berufung gemäß § 63 Abs. 3 AVG (auch) einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten hat. Eine Berufung, die den notwendigen Erfordernissen nicht entspricht, ist mangelhaft. In ständiger Rechtsprechung geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass das Fehlen der Berufungsbegründung einen verbesserungsfähigen Mangel darstellt, dessen Behebung von Amts wegen unverzüglich von der Behörde zu veranlassen ist.

 

Ausdrücklich hat der Verwaltungsgerichtshof im o.a. Erkenntnis vom 25. Februar 2005 dargelegt, dass "§ 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen dient, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind". Dagegen sieht der Verwaltungsgerichtshof für die Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG keinen Raum, wenn "die Partei den Mangel erkennbar bewusst herbeigeführt hat, um zum Beispiel auf dem Umweg eines Verbesserungsverfahrens eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erlangen". Derartige "bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Anbringen" sind daher nach Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes sofort zurückzuweisen.

 

4.4.1. Abstellend auf das gegenständliche Verfahren ist von einem bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestalteten Anbringen auszugehen.

Die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Straferkenntnis ist klar und übersichtlich und weist den Adressaten ausdrücklich auf das Erfordernis einer Begründung der Berufung hin. Aus der Formulierung in der Eingabe - "Eine Begründung wird nachgereicht" - ist eindeutig erschließbar, dass der Bw sehr wohl davon Kenntnis erlangt hat, dass die Berufung einer Begründung bedarf. Die Mangelhaftigkeit des Antrages kann daher weder auf die Unkenntnis der Rechtslage noch auf ein Versehen des Bw gestützt werden.

 

4.4.2. Der Blick in den Vorlageakt und die darin dokumentierte Vorgangsweise des Bw gegenüber den behördlichen Verfahrensschritten zeigt deutlich die Absicht des Bw auf.

 

4.4.2.1. Gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 10. September 2004, AZ 933-3 (Untersagung der Haltung eines bestimmten Hundes), hat der Bw innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Berufung eingebracht und in der "Begründung" ausschließlich ausgeführt, dass "eine ausführliche Begründung nachgereicht wird". Entgegen seinen Ankündigungen hat er keine Begründung der Berufung vorgenommen. Erst auf das Schreiben des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 29. November 2004, zugestellt am 30. November 2004, in dem der Bw zur Verbesserung aufgefordert und auf die Folgen einer nicht fristgerechten Entsprechung hingewiesen wurde, hat der Bw verspätet eine ausführliche Berufungsbegründung nachgereicht.

 

4.4.2.2. Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 17. Dezember 2004, Zl. PPO-II-Pol-040150-02 wurde die Berufung des Bw zurückgewiesen. In der Begründung setzte sich die entscheidende Behörde ausführlich mit § 13 Abs. 3 AVG und dem Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages auseinander.

 

Die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Bescheid ist klar und übersichtlich und weist den Adressaten ausdrücklich auf das Erfordernis einer Begründung der Berufung hin.

 

In der gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 17. Dezember 2004, Zl. PPO-II-Pol-040150-02 erhobenen Vorstellung vom 10. Jänner 2005 kündigte der Bw "die Nachreichung einer umfangreichen Begründung bis 31. Jänner 2005" an.

 

4.4.2.3. Mit Schreiben vom 14. Jänner 2005 hat die Vorstellungsbehörde den Bw gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgefordert, eine Vorstellungs- bzw. Antragsbegründung bis zum 10. Februar 2005 einzubringen. Der Bw hat fristgerecht - mit Schreiben vom 9. Februar 2005 - die geforderte Vorstellungsbegründung nachgereicht.

 

Mit Bescheid der Oö. Landesregierung vom 17. März 2005, AZ Pol-150.668/2-2005 wurde die Vorstellung des Bw als unbegründet abgewiesen.

 

4.4.2.4. Auf Grund der Aufforderung zur Rechtfertigung im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren nach dem Oö. Hundehaltegesetz 2002 durch die Behörde erster Instanz mit Schreiben vom 18. April 2005, dem Bw zugestellt durch Hinterlegung am 21. April 2005, teilte der Bw mit e-mail vom 2. Mai 2005 mit, dass "augenscheinlich übersehen worden sein dürfte, dass in gegenständlicher Causa ein Rechtsmittelverfahren anhängig ist, und derzeit eine VwGH-Beschwerde durch seinen Rechtsanwalt in Ausarbeitung ist".

 

Die Überprüfung dieser Angaben bei der bescheiderlassenden Aufsichtsbehörde ergab am 12. Jänner 2006, dass in dieser Angelegenheit vom Bw keine VwGH-Beschwerde eingebracht worden war (siehe Aktenvermerk vom 12. Jänner 2006).

 

4.4.2.5. Wie bereits unter Punkt 2 ausgeführt, hat der Bw auch in der gegenständlichen Eingabe die "Nachreichung der Begründung" in Aussicht gestellt. Bis zum Entscheidungszeitpunkt ist jedoch keine derartige Begründung eingelangt.

 

4.5. Sowohl aus dem gegenständlichen Berufungsverfahren als auch aus dem vorgelagerten Verwaltungsverfahren ist abzuleiten, dass der Bw auf dem Umweg eines Verbesserungsverfahrens eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erlangen suchte. Im Hinblick auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor seinem Erkenntnis vom 25. Februar 2005, Zl. 2004/05/0115 versuchte der Bw wiederholt mit seinen Eingaben, die jeweils denselben verbesserungsfähigen Mangel aufwiesen, die Behörde zu Verbesserungsaufträgen zu zwingen und dadurch eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erreichen. Der Bw hat somit erkennbar bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Anbringen eingebracht.

 

Das Fehlen des Mindestinhalts (§ 63 Abs. 3 AVG) im Zusammenhang mit dem bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestalteten Anbringen bewirkt, dass die Eingabe inhaltlich nicht als Berufung angesehen werden kann und daher zurückzuweisen ist.

 

5. Im Ergebnis war daher die als Berufung bezeichnete Eingabe vom 14. Februar 2006 als unzulässig zurückzuweisen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Stierschneider

Beachte: 

vorstehende Entscheidung wurde aufgehoben;

VwGH vom 21.05.2007, Zl.: 2006/05/0160-5

 

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